Beschlüsse
2. Tagung der 11. Synode der EKD, Ulm, 25. bis 29. Oktober 2009
Beschluss zum Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der EKD für das Haushaltsjahr 2010
Beschluss
der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
auf ihrer 2. Tagung
zum
Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten
der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2010
vom 28. Oktober 2009
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Haushaltsjahr 2010 läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010.
(2) Der Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2010 wird
im Teil I (Zentraler EKD-Haushalt)
in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 172.644.100 Euro
und im Teil II (Haushalt Evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr) in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 9.809.330 Euro
festgesetzt.
§ 2
(1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für den Teil I (Zentraler EKD-Haushalt) wird
a) als Allgemeine Umlage auf 70.042.300 Euro
b) als Umlage für das Diakonische Werk auf 5.166.400 Euro
c) als Umlage für die Ostpfarrerversorgung auf 10.000.000 Euro
festgesetzt.
Die vorgenannten Umlagen haben die Gliedkirchen nach dem für Teil I (Zentraler EKD-Haushalt) festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab aufzubringen.
(2) Gemäß Beschluss der Kirchenkonferenz vom 3./4. September 2008 wird eine Umlage für den Kirchlichen Entwicklungsdienst erhoben.
(3) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 7. November 2002 – ABl. EKD, S. 387) aufzubringende Zuweisung von Kirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zuweisungsbedarfs für den Teil II (Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr) wird auf 8.117.300 Euro festgesetzt.
§ 3
Nach Artikel 20 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland werden für das Haushaltsjahr 2010 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rahmen des Teils I (Zentraler EKD-Haushalt) ausgeschrieben, die in jeder Gliedkirche zu erheben sind:
1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
2. für Ökumene und Auslandsarbeit
3. für das Diakonische Werk
§ 4
Die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Umlagen für den Teil I (Zentraler EKD-Haushalt) sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im voraus, die Kollektenerträge jeweils nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
§ 5
(1) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils I (Zentraler EKD-Haushalt) ist der Ausgleichs-rücklage zuzuführen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist der Ausgleichsrücklage zu entnehmen.
(2) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils II (Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr) ist auf selbigen Teil II des übernächstfolgenden Haushaltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen.
§ 6
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 60.000.000 Euro aufzunehmen.
§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Ulm, den 28. Oktober 2009
Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Katrin Göring-Eckardt
Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch die Präses der Synode!
