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2. Tagung der 11. Synode der EKD, Ulm, 25. bis 29. Oktober 2009

Einbringungsrede für das Disziplinargesetz der EKD

Justizrätin Margit Fleckenstein

26. Oktober 2009

Margit Fleckenstein

Sehr geehrte Frau Präses,
hohe Synode,

der vorliegende Gesetzentwurf zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt einen weiteren „Meilenstein auf dem Weg zu einer weiteren Vereinheitlichung wichtiger Rechtsmaterien der Gliedkirchen der EKD"[1] dar, um es mit den Worten der Einbringungsrede zum Kirchenbeamtengesetz vom 10. November 2005 zu sagen.

Der Entwurf soll das jahrzehntelange Nebeneinander der Disziplinargesetze der EKD und der VELKD beenden. Bereits in der unmittelbaren Nachkriegszeit gab es Bemühungen um ein gemeinsames Disziplinargesetz für alle Gliedkirchen. Sie blieben aber erfolglos. Im März 1955[2] verabschiedete die EKD-Synode ein Disziplinargesetz, das den Gliedkirchen die Möglichkeit eröffnete, das Gesetz für den eigenen Bereich auch einzuführen. Mit Ausnahme der VELKD-Gliedkirchen nutzten alle Gliedkirchen diese Gelegenheit. Die VELKD erließ 1965 für Ihre Gliedkirchen ein entsprechendes Gesetz – das heutige Disziplinargesetz der VELKD. Beide Gesetze orientieren sich weitgehend – wenn zunächst auch in unterschiedlichem Maße - am staatlichen Disziplinarrecht.

Seit Ende der 90er Jahre reformieren Bund und Länder ihre Disziplinargesetze, wobei dort nicht mehr der Gedanke der Bestrafung für begangenes Unrecht, sondern die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes das Disziplinarverfahren bestimmt. Infolgedessen ist das Disziplinarverfahren dort als Verwaltungsverfahren ausgestaltet.

Diese Neuregelungen von Bund und Ländern bieten Gelegenheit, das Disziplinarrecht in der EKD vollends zu vereinheitlichen und auf den Stand der Zeit zu bringen.

Der vorliegende Entwurf orientiert sich am aktuellen Bundesdisziplinargesetz. Dort, wo es kirchliche Besonderheiten verlangten, wurden abweichende Regelungen getroffen. Besonders deutlich wird dies bei speziellen Disziplinarmaßnahmen, die nur das kirchliche Disziplinarrecht kennt: Das sind der Entzug der Rechte aus der Ordination (§ 17), die Versetzung in den Wartestand (§ 15) und die Versetzung in den Ruhestand (§ 16).

Die Neuregelung bietet den Gliedkirchen die Möglichkeit, in der ersten Instanz gemeinsame Disziplinarkammern für mehrere Gliedkirchen zu errichten. In der zweiten Instanz wird es nur ein einziges zweitinstanzliches Disziplinargericht für alle Gliedkirchen geben. Dies führt zur Straffung der Gerichtsorganisation und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung.

Das Disziplinarverfahren ist als reguläres Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Das parallel laufende Gesetzgebungsverfahren zum Verwaltungsverfahrens- und –zustellungsgesetz rundet die Vereinheitlichung des Disziplinarverfahrens ab und ermöglicht die Rechtsanwendung ohne größere Rückgriffe auf staatliches Recht. Wenn aber eine Gliedkirche in ihrem Recht lieber auf das Verwaltungsverfahrensgesetz ihres Bundeslandes verweisen möchte oder auf die allgemeinen, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hierzu, so ist auch dies problemlos mit dem neuen Disziplinargesetz kombinierbar.

Für die Kirchen, die bereits jetzt das Disziplinargesetz der EKD anwenden, tritt das Gesetz gemäß Art. 10a Absatz 1 GO.EKD ohne besonderen Transformationsakt in Kraft, während für die Gliedkirchen der VELKD zunächst die Generalsynode der VELKD ihre Zustimmung gemäß Art. 10a Absatz 2 GO.EKD erklären muss. Darüber soll noch in dieser Synodaltagung im Anschluss an die Beschlussfassung der EKD-Synode geschehen – eine Premiere des Verbindungsmodells.

Die Kirchenkonferenz hat dem vorliegenden Entwurf zugestimmt.

Der Rat der EKD legt ihn nun der Synode zur Beratung und Entscheidung vor.


Fußnoten:

1 Einbringungsrede für das Kirchenbeamtengesetz der Evangelische Kirche in Deutschland vom 10. November 2008, 3. November 2008, S. 1

2 11. März 1955, vgl. Begründung zum DG.EKD-E S. 1ff.



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