Bericht des Rates der EKD - „Im Geist Gottes bekennen“
1. Tagung der 11. Synode der EKD, Würzburg, 30. April bis 03. Mai 2009
I. „Ein Wunder vor unseren Augen“
Bischof Dr. Wolfgang Huber, Ratsvorsitzender der EKD
02. Mai 2009
(2) „Es ist ein Wunder vor unseren Augen“ – so kommentierte ein Zeitgenosse die Bekenntnissynode, die vor 75 Jahren, vom 29. bis zum 31. Mai 1934, in Barmen-Gemarke zusammentrat.(5)Das ist ein Teil von Wuppertal; passenderweise kam deshalb gestern eine Reihe von Synodalen mit dem ICE „Wuppertal“ hier in Würzburg an. Zwischen der Entscheidung, die Barmer Synode einzuberufen, und dem Ereignis selbst lagen genau 22 Tage; aber für alle 138 Synodalen fand sich Platz, nicht nur zum Tagen, sondern auch für die spärlichen Stunden des Nachtschlafs. Man stelle sich eine solche Synodenvorbereitung heute einmal vor! Das Gesicht von Stefan Kiefer möchte ich mir dabei nicht ausmalen.
Verglichen mit den 126 Mitgliedern der heutigen EKD-Synode war die damalige synodale Zusammenkunft sogar etwas größer. Auch in anderer Hinsicht hält sie einem Vergleich mit dem heutigen Ereignis durchaus Stand. Man horcht schon bei der Feststellung auf, dass der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche mit ihren damals achtzehn Landeskirchen am 29. Mai eine Bekenntnissynode der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union vorangestellt war – ein früher Vorbote für ein Verbindungsmodell, das wir in diesen Tagen mit neuem Schwung und größerem Radius in Angriff nehmen.
In anderer Hinsicht sind unsere heutigen Absichten bescheidener: Eine „Theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage der Evangelischen Kirche in Deutschland“ steht heute, soweit ich weiß, nicht zur Diskussion. Dass jemand auf den Mittagsschlaf verzichtet hätte, um sie entwerfen, habe ich nicht vernommen. Karl Barth hat die Barmer Erklärung zusammen mit den lutherischen Theologen Hans Asmussen und Thomas Breit entworfen. Thomas Breit war der Vater von Herbert Breit, der später als Rektor des Pastoralkollegs der VELKD in Pullach wirkte. Diese Generationenabfolge habe ich bei der Vorbereitung durcheinander gebracht. Ich hoffe, kein Mitglied der Familie Breit ist mir deswegen böse.
Die damalige Synode diskutierte den Text zunächst in großer Intensität in den Bekenntniskonventen, bevor ein „interkonfessioneller Ausschuss“ die endgültige Fassung erstellte. Über die „Theologische Erklärung“ selbst sagte der Historiker Gerhard Ritter dann vor der Synode: „Dieser Text ist weder lutherisch konfessionell noch reformiert konfessionell, sondern hier klingt wirklich die Stimme der Bekennenden Kirche heraus, indem wir uns zusammen wieder erkennen und wieder hören.“(6)
(3) Das 75jährige Jubiläum der Barmer Theologischen Erklärung passt also in einer überraschend präzisen Weise mit dem besonderen Charakter dieser Synodaltagung zusammen. Zum ersten Mal praktizieren wir das „Verbindungsmodell“ auf der synodalen Ebene. Die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und die Vollversammlung der Union Evangelischer Kirchen in der EKD haben im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Synode der EKD getagt. Zwischen Generalsynode und Vollversammlung auf der einen und EKD-Synode auf der anderen Seite besteht der denkbar engste personelle Zusammenhang. Wir beherzigen die Einsicht, dass das Achten auf die unterschiedlichen Traditionsströme der Reformation unsere Gemeinsamkeit nicht behindert, sondern uns im gemeinsamen Zeugnis bestärkt, ja beflügelt.
(4) „Es ist ein Wunder vor unseren Augen“ – ob auch unsere heutige Synodaltagung ein solches Urteil verdienen wird, wollen wir getrost Späteren überlassen. Aber dankbar stellen wir fest, dass die Gemeinsamkeit lutherischer, reformierter und unierter Kirchen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland in den letzten 75 Jahren in kräftigen Schritten vorangekommen ist. Dazu hat das Ergebnis der damaligen Synode selbst entscheidend beigetragen. Eine „Theologische Erklärung“, so hatte Karl Barth in einem vergleichbaren Zusammenhang erläutert, sei eine an die Gemeinden gerichtete „Frage“, die von den verantwortlichen Vertretern der Gemeinden aufgenommen und im Namen der Kirche beantwortet werden müsse.(7) Ob sie den Charakter eines Bekenntnisses annehme, könne sich erst im Prozess der Rezeption zeigen.
Die gemeinsamen Erfahrungen in der Zeit des Kirchenkampfs selbst haben diese Antwort auf ihre Weise gefördert;(8) sie bereiteten den Schritt zu einer uneingeschränkten Abendmahlsgemeinschaft innerhalb der EKD vor.(9) Damit trug die Evangelische Kirche in Deutschland zu einem Verständigungsprozess bei, der schließlich in die Leuenberger Konkordie von 1973 mündete. Diese Konkordie ermöglichte die volle Kirchengemeinschaft zwischen reformatorischen Kirchen unterschiedlichen Bekenntnisstandes in Europa – und ebenso auch in Lateinamerika.(10)
Die Leuenberger Konkordie beruht auf dem Grundgedanken, dass überall dort Kirchengemeinschaft möglich ist, wo gemäß dem 7. Artikel des Augsburgischen Bekenntnisses von 1530 Übereinstimmung in dem besteht, was zur Einheit der Kirche nötig ist: nämlich die rechte Lehre des Evangeliums und die evangeliumsgemäße Verwaltung der Sakramente Taufe und Abendmahl.(11) Auf der Grundlage der Leuenberger Konkordie wurde die Bildung der „Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa“ (GEKE) möglich; aber auch die Gemeinschaft in der EKD wurde dadurch vertieft. Das zeigt sich beispielhaft daran, dass der EKD auf der Grundlage der Leuenberger Konkordie heute durch ihre Grundordnung die Aufgabe zugewiesen wird, „das Zusammenwachsen ihrer Gliedkirchen in der Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus“ zu fördern.(12)
Eine kleine Erinnerung: Während es in der Grundordnung der EKD von 1948 noch hieß: „Über die Zulassung zum Heiligen Abendmahl besteht innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland keine volle Übereinstimmung“,(13) sagt die Grundordnung in ihrer heutigen Fassung kurz und bündig: „Es besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.“(14)
(5) „Es ist ein Wunder vor unseren Augen.“ Für den Wandel im Verhältnis der reformatorischen Bekenntnisse zueinander kommt dem mutigen Wort der Bekenntnissynode von Barmen eine maßgebliche Bedeutung zu. Heute wissen wir, dass die „Theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage der Deutschen Evangelischen Kirche“ von 1934 nicht nur die damalige Lage klärte, sondern dass sie für den weiteren Weg unserer Kirche wie vieler anderer Kirchen in der Welt wegweisende Bedeutung entfaltete.(15)
Die EKD bejaht ihrer Grundordnung gemäß die Entscheidungen der Barmer Bekenntnissynode ausdrücklich und „weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Auswirkung zu bringen.“(16) Die Entscheidung zu einer vertieften Verbindung zwischen EKD, UEK und VELKD, die wir mit den Verträgen vom 31. August 2005 vollzogen haben,(17) steht in diesem Zusammenhang. Diese Entscheidung setzt die gemeinsame, wenn auch unterschiedlich akzentuierte Rezeption der theologischen Erkenntnisse von Barmen 1934 genauso voraus wie die gemeinsame Bejahung der Leuenberger Konkordie von 1973. Bei bleibend unterschiedenen Bekenntnisbindungen sind wir zugleich durch gemeinsames Bekennen verbunden. Das gibt unserer Gemeinschaft Kraft und Tiefe. Das prägt die Zuversicht, mit der wir den gemeinsamen Weg gehen, der mit dem Beginn dieser Synodalperiode auch einen gemeinsamen synodalen Ausdruck findet.
Ob die Theologische Erklärung von Barmen ein Bekenntnis ist, liegt an der Antwort auf sie – so hieß es 1934. 75 Jahre später fällt das Jubiläumsdatum exakt auf den Pfingstsonntag. Die Erinnerung an die geistesgegenwärtige Einsicht einer früheren synodalen Generation verbindet sich mit der Bitte, dass der Geist Gottes uns eine vergleichbare Geistesgegenwart schenkt: „O komm, du Geist der Wahrheit, / und kehre bei uns ein, / verbreite Licht und Klarheit, / verbanne Trug und Schein. / Gieß aus dein heilig Feuer, / rühr Herz und Lippen an, / dass jeglicher getreuer / den Herrn bekennen kann.“(18)
Fußnoten:
(5) Heimbucher / Weth, a.a.O. 30.
(6) Heimbucher / Weth, a.a.O. 32.
(7) Karl Barth vor der Freien reformierten Synode am 4. Januar 1934, ebenda 31.
(8) Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die altpreußische Bekenntnissynode in Halle 1937; vgl. Gerhard Niemöller (Hg.), Die Synode zu Halle 1937. Die zweite Tagung der vierten Bekenntnissynode der Evangeli-schen Kirche der altpreußischen Union. Text – Dokumente – Berichte, Göttingen 1963.
(9) Dafür bilden die Arnoldshainer Thesen von 1957/1962 das entscheidende Dokument. Vgl. die Dokumentation in: Das Mahl des Herrn. 25 Jahre nach Arnoldshain. Ein Votum des Theologischen Ausschusses der Arnoldshainer Konferenz, Neukirchen 1982.
(10) Wenzel Lohff, Die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa. Leuenberger Konkordie. Eine Einfüh-rung mit dem vollen Text, Frankfurt a.M. 1985.
(11) Vgl. Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis. Votum zum geordneten Miteinander bekenntnisverschiedener Kirchen. Ein Votum des Rates der EKD, Hannover 2001.
(12) Grundordnung der EKD, Art.1, Abs. 2
(13) Grundordnung der EKD, Art. 4 alte Fassung, freilich mit dem Zusatz: „In keiner Gliedkirche wird einem Angehö-rigen eines in der EKD geltenden Bekenntnisses der Zugang zum Tisch des Herrn verwehrt, wo seelsorgerliche Verantwortung oder gemeindliche Verhältnisse die Zulassung gebieten.“
(14) Grundordnung der EKD, Art. 4, Abs. 2.
(15) Zur ökumenischen Bedeutung Wirkungsgeschichte von Barmen und zu seiner Bedeutung für den Weg der EKD siehe Heimbucher / Weth, a.a.O. 94 ff.
(16) Grundordnung der EKD, Art. 1, Abs. 3.
(17) Text: Herbert Claessen, Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland. Kommentar und Geschichte, Stuttgart 2007, 83 ff., 87 ff.
(18) Philipp Spitta, Evangelisches Gesangbuch 136, 1.
