Beschlüsse
2. Tagung der 9. Synode der EKD (2.-7. November 1997, Wetzlar)
"Lauschangriff" und Seelsorgegeheimnis
Der Deutsche Bundestag berät zur Zeit den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Art. 13 des Grundgesetzes, durch den im Interesse einer wirksamen Bekämpfung insbesondere der Organisierten Kriminalität die verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Uberwachung von Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung geschaffen werden soll (sog. großer Lauschangriff).
Bei Beichte, seelsorgerlichem Gespräch und Beratung durch kirchliche Beratungsstellen müssen die Beteiligten darauf vertrauen können, nicht von Dritten abgehört zu werden. Die Beichte dient der Begegnung eines Menschen mit Gott und dem Zuspruch seiner Vergebung. Im seelsorgerlichen Gespräch und bei der Beratung werden in bedrängenden Lebenssituationen im Vertrauen auf die Verschwiegenheit Rat, geistlicher Zuspruch und Hilfe gesucht und gegeben. Darum muß die Vertraulichkeit der Beichte, des seelsorgerlichen Gesprächs und der Beratung auch vom Staat ohne jede Einschränkung respektiert und garantiert werden. Dies ist für die Kirche unverzichtbar.
Der dem Parlament vorliegende Entwurf sieht jedoch bislang keine Regelung zur Sicherstellung des Beichtgeheimnisses und des Schutzes der Vertraulichkeit des seelsorgerlichen Gesprächs vor. Sie müssen im Falle der Änderung des Art. 13 GG in der Verfassung ausdrücklich gewährleistet werden.
Die Synode bittet den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, zusammen mit der katholischen Kirche beim Deutschen Bundestag in diesem Sinne vorstellig zu werden.
Wetzlar, 6. November 1997
Der Präses der Synode
Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!

