Beschlüsse

3. Tagung der 9. Synode der EKD (1.-6. November 1998, Münster)

Gesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 1999

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie des Beschlusses der Synode zur Integration des Sonderhaushalts Evangelische Militärseelsorge / Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den EKD-Haushalt vom 06.November 1997 folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Das Haushaltsjahr 1999 läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999.

(2) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1999 wird

im Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 419.042.363,00 DM

und im Teil II -Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge / Evange- lische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern- in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 25.727.809,00 DM

festgesetzt.

§ 2

(1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuschußbedarf für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- wird

a) als Allgemeine Umlage auf 131.380.687,00 DM
b) als Umlage für das Diakonische Werk auf 10.937.000,00 DM
c) als Umlage für die Ostpfarrerversorgung auf 63.275.055,00 DM
d) als Umlage für die Exilpfarrerversorgung auf 1.587.247,00 DM

festgesetzt. Die Allgemeine Umlage, die Umlage für das Diakonische Werk sowie die Umlagen für die Ost- und Exilpfarrerversorgung haben die Gliedkirchen nach dem in Teil I /Anlage III festgesetzten Umlageverteitungsmaßstab aufzubringen.

(2) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 08.03.1957 sowie die gemäß § 13 der Innerkirchlichen Vereinbarungen über die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern aufzubringende Zuweisung von Kirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zuschußbedarfs für den Teil II - Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge/ Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern- wird auf 20.749.555,00 DM festgesetzt.

§ 3

Für das Haushaltsjahr 1999 werden die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rahmen des Teils I des EKD Haushaltes ausgeschrieben:

1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
2. für Ökumene und Auslandsarbeit
3. für das Diakonische Werk

Die Kollekten sind in jeder Gliedkirche zu erheben.

§ 4

Die Allgemeine Umlage, die Umlage für das Diakonische Werk sowie die Umlagen für die Ost- und Exilpfarrerversorgung für den Teil I des EKD-Haushalts sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im voraus, die Kollektenerträge jeweils nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.

§ 5

(1) Ein etwaiger Überschuß beim Jahresabschluß des Teils I des EKD-Haushaltes ist der Betriebsmittelrücklage zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluß ist auf neue Rechnung zu übertragen.

(2) Ein etwaiger Überschuß beim Jahresabschluß des Teils II des EKD-Haushaltes ist auf den Teil II des EKDHaushaltes des übernächstfolgenden Haushaltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluß ist auf neue Rechnung zu übertragen.

§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Münster, den 5. November 1998
Der Präses der Synode


Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!



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