Beschlüsse
4. Tagung der 9. Synode der EKD (7.-12. November 1999, Leipzig)
Charta der Grundrechte für die Europäische Union
Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) haben anlässlich ihrer Tagung am 3. und 4. Juni 1999 in Köln die Erarbeitung eines Entwurfs einer Charta der Grundrechte für die Europäische Union beschlossen. Sie haben bei ihrer Tagung in Tampere am 15./16. Oktober 1999 festgelegt, wie das Gremium aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments, der Parlamente der Mitgliedstaaten, Beauftragen der Staats- und Regierungschefs sowie Vertreterinnen und Vertretern der übrigen europäischen Institutionen zusammengesetzt werden soll, das mit der Erarbeitung des Entwurfs bis zur Tagung des Europäischen Rats im Dezember 2000 in Paris beauftragt ist.
Die Synode begrüßt, dass diese Charta als Verpflichtung der EU zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten auf dem Wege eines transparenten Prozesses erarbeitet werden soll, bei dem die Beratungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind und diskutiert werden sollen.
Die Synode bittet den Rat der EKD, sich an der Erarbeitung des Inhalts der Charta intensiv zu beteiligen und Vorstellungen der EKD hinsichtlich der Ausgestaltung der Charta gegenüber dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie im Dialog mit den europäischen Schwesterkirchen gegenüber dem Europäischen Parlament und weiteren europäischen Organen einzubringen.
Hierbei sollten u. a. die folgenden Überlegungen leitend sein:
- Eine Charta der Grundrechte bietet die Chance, die Grundlagen des europäischen Gemeinwesens im Sinne einer Friedensordnung besonderer Art sichtbar und für Bürgerinnen und Bürger deutlich zu formulieren,
- Die Geltung der Freiheitsrechte, wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarates nieder gelegt sind, zu intensivieren,
- soziale Grundrechte im Sinne des Prinzips der Unteilbarkeit der Grundrechte zu verankern.
- Ein grundlegendes Element im Katalog der Grundrechte bildet die Religionsfreiheit. Hierbei muss auch das Recht von Religionsgemeinschaften zur Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten und die Praxis der Religionsausübung gewährleistet sein.
- Die zu formulierenden Rechte dürfen nicht nur Bürgern und Bürgerinnen der EU-Staaten vorbehalten sein. Deshalb müssen alle Überlegungen zu diesen Rechten geleitet sein von der Frage ihrer Geltung für die Personen, die als Angehörige dritter Staaten oder Asylbewerber und Asylbewerberinnen nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen.
- Die in der Charta zu definierenden Grundrechte dürfen nicht nur innerhalb der EU Geltung finden, sondern müssen als maßgebliche Prinzipien in der Gestaltung der Außenbeziehungen der Europäischen Union Wirkung entfalten. Hierzu gehört die Gestaltung der internationalen Handelsbeziehungen und die Entwicklungszusammenarbeit, z. B. durch die Aufnahme von Menschenrechtsklauseln.
- Die effektive Gewährleistung der Grundrechte setzt im Grundsatz voraus, dass gerichtlicher Schutz eingeholt werden kann. Diese soll das Kriterium sein, an dem die Vereinbarkeit des Handelns sämtlicher Organe und Einrichtungen der EU mit den Grundprinzipien der EU zu messen ist. Auch wenn die rechtliche Verbindlichkeit der Charta in einem ersten Schritt nicht erreicht werden kann, so muss die Erarbeitung doch von dem Ziel getragen sein, dass die Charta verbindlicher Teil des europäischen Vertragswerks werden soll.
- Der Definitions- und Revisionsprozess der Grundrechte auf europäischer Ebene sollte langfristig ein offener Prozess bleiben. Dies ist unverzichtbar angesichts der herausfordernden Veränderungen, denen sich die EU durch Globalisierung, neue Technologien, z. B. im Bereich der Biowissenschaften und der Telekommunikation, und vor allem durch die Aufnahme zahlreicher Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie im Mittelmeerraum im kommenden Jahrzehnt gegenübersieht.
Leipzig, 11. November 1999
Der Präses der Synode
Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!

