Beschlüsse

4. Tagung der 9. Synode der EKD (7. - 12. November 1999, Leipzig)

Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 11. November 1999

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des Artikels 10 Buchstabe a und des Artikels 13 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Disziplinargesetzes

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 561, 1996 S. 82), geändert durch Verordnung vom 26. März 1999 (ABl. EKD S. 182) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verfahren ist zügig durchzuführen. Dabei sind stets die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu erheben."

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:

"§ 4
Untersuchungsgrundsatz

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Amtspflichtverletzung begründen, so hat die zuständige Stelle im Wege der Dienstaufsicht oder der Aufsicht über Amtskräfte nach § 1 Abs. 2 die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen zu veranlassen."

3. § 5 wird wie folgt gefaßt:

"§ 5
Ermessensgrundsatz

Auf Grund der Erhebungen im Wege der Dienstaufsicht oder der Aufsicht über Amtskräfte nach § 1 Abs. 2 entscheidet die einleitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Disziplinarverfahren nach diesem Kirchengesetz eingeleitet wird."

4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Beschließt die einleitende Stelle nach entsprechenden Erhebungen ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 5), so überträgt sie einer Person die Ermittlungen. Diese muß die Befähigung zum Richteramt haben oder über entsprechende juristische Kenntnisse verfügen."

5. Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Kürzung des Wartegeldes endet mit einer erneuten Übertragung einer Pfarrstelle, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils."

6. In § 43 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Geburtshelfer und -helferinnen" durch die Wörter "Entbindungshelfer und Hebammen" ersetzt.

7. § 62 wird wie folgt geändert :

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Im übrigen kann die einleitende Stelle die von ihr erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden oder das Verfahren vor dem Disziplinargericht einleiten. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des Verfahrens vor dem Disziplinargericht ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen."

8. In § 68 Abs. 1 wird nach dem Wort "bestimmt" das Wort "unverzüglich" eingefügt.

9. In § 70 werden nach den Worten "kirchlicher Stellen" die Worte eingefügt: ,"insbesondere die ermittelnde Person".

10. In § 75 Abs. 2 wird der Halbsatz ", sofern die Beteiligten nicht widersprechen," aufgehoben.

Artikel 2
Übergangsbestimmungen

Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes eingeleitet wurden, werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes geltenden Vorschriften durchgeführt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

Leipzig, 11. November 1999
Der Präses der Synode


Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!



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