Beschlüsse
4. Tagung der 9. Synode der EKD (7.-12. November 1999, Leipzig)
Kirchengesetz über den Haushaltsplan 2000
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Integration des Sonderhaushaltes Evangelische Militärseelsorge / Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den EKD-Haushalt vom 06.November 1997 (ABl.EKD, S. 515) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Haushaltsjahr 2000 läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000.
(2) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird
im Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 399.852.946,00 DM
und im Teil II -Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge / Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern- in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 23.391.500,00 DM
festgesetzt.
§ 2
(1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuschußbedarf für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- wird
a) als Allgemeine Umlage auf 125.018.153,00 DM
b) als Umlage für das Diakonische Werk auf 10.390.000,00 DM
c) als Umlage für die Ostpfarrer/innenversorgung auf 60.111.302,00 DM
d) als Umlage für die Exilpfarrer/innenversorgung auf 1.482.176,00 DM
festgesetzt.
Die Allgemeine Umlage, die Umlage für das Diakonische Werk sowie die Umlagen für die Ost- und Exilpfarrer/innenversorgung haben die Gliedkirchen nach dem in Teil I - Zentraler EKD-Haushalt - / Anlage III festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab aufzubringen.
(2) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 08. März 1957 (ABI.EKD, S. 257) sowie die gemäß § 13 der Innerkirchlichen Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern, Bekanntmachung vom 23. Januar 1987 (ABI.EKD, S. 102) aufzubringende Zuweisung von Kirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zuschußbedarfs für den Teil II - Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge/Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern - wird auf 19.713.000,00 festgesetzt.
§ 3
Für das Haushaltsjahr 2000 werden die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rahmen des Teils I - Zentraler EKD-Haushalt - ausgeschrieben:
1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
2. für Ökumene und Auslandsarbeit
3. für das Diakonische Werk
Die Kollekten sind in jeder Gliedkirche zu erheben.
§ 4
Die Allgemeine Umlage, die Umlage für das Diakonische Werk sowie die Umlagen für die Ost- und Exilpfarrer/innenversorgung für den Teil I - Zentraler EKD-Haushalt - sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im voraus, die Kollektenerträge jeweils nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
§ 5
(1) Ein etwaiger Überschuß beim Jahresabschluß des Teils I - Zentraler EKD-Haushalt - ist der Betriebsmittelrücklage zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluß ist auf neue Rechnung zu übertragen.
(2) Ein etwaiger Überschuß beim Jahresabschluß des Teils II - Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge/Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern - ist auf selbigen Teil II des übernächstfolgenden Haushaltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluß ist auf neue Rechnung zu übertragen.
§ 6
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 90.000.000,00 DM aufzunehmen.
§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Lepizig, den 11. November 1999
Der Präses der Synode
Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!

