Haushalt / Finanzausgleich
Haushalt
Über die Verwendung der kirchlichen Mittel wird in der evangelischen Kirche demokratisch entschieden: Es ist Sache der Synoden, Kirchenvorstände, Gemeindekirchenräte oder Presbyterien über deren Einsatz zu entscheiden ("Etathoheit"). Dazu werden alljährlich Haushaltspläne von und für jede einzelne kirchliche Körperschaft erstellt. Erst der Beschluss des zuständigen Gremiums über den Haushalt (bei Landeskirchen in einem besonderen Haushaltsgesetz) legitimiert den Einsatz der finanziellen Mittel. Im Haushalt werden nach dem so genannten Bruttoprinzip grundsätzlich alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander erfasst. So wird sichergestellt, dass die Etathoheit wirklich greift. Bestandteil der Haushaltspläne sind auch Stellen- bzw. Stellenbesetzungspläne. Damit sind die wichtigsten zukünftigen Kosten (wegen der langfristigen Bindungswirkung von Personalkosten) Bestandteil der Beschlüsse.
Seit gut 30 Jahren verwenden alle kirchlichen Körperschaften eine gemeinsame Haushaltssystematik, die die kirchlichen Arbeitsbereiche abbildet und eine Zuordnung nach Kosten- und Einnahmearten nach einem allen Haushalten gemeinsamen Darstellungsschema ermöglicht. Durch den Haushalt wird sichergestellt, dass alle kirchlichen Mittel so verwendet werden, wie es dem Auftrag der Kirche und dem Willen der Kirchenmitglieder entspricht.
- Aufgaben und Finanzierung der EKD
- Synoden, Gemeindekircheräte, Kirchenvorstände und Rechnungsprüfung
- Kirchlicher Haushalt
Bilanz
Die Bilanz ist eine Darstellungsform im kaufmännischen Rechnungswesen. Bei ihr werden zu einem Stichtag alle Vermögenswerte (Aktiva) mit allen Eigentumsanteilen und Verpflichtungen (Passiva) gegenübergestellt (bilanziert). Die Bilanz wird zugleich mit der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt.
Das kirchliche Rechnungswesen orientierte sich bislang nicht an diesem kaufmännischen, ergebnisorientierten Verfahren. Es gleicht vielmehr den staatlichen oder kommunalen Verfahrensweisen (Kameralistik). Diese folgen dem Muster einer erweiterten Einnahme-Ausgabe-Rechnung und haben sich bislang als zweckmäßig erwiesen. Kirchliche Vermögenswerte (wie z. B. Kirchengebäude oder Altarbilder) gelten zudem nach dem kirchlichen Selbstverständnis als unveräußerlich; sie sind kein Handelsgut. So werden in der Regel nur die Finanzmittel und die Schulden in Vermögensverzeichnissen erfasst.
Mit der wachsenden Erkenntnis, dass auch in der Kirche wie in den öffentlichen Bereichen ein ergebnisorientiertes Rechnungswesen hilfreich bei der Gestaltung der Arbeit sein kann, ist die kirchliche Ordnung novelliert worden. So wird künftig schrittweise ein Rechnungswesen eingeführt werden, dass sich am kaufmännischen Rechnungswesen orientiert. Allerdings wird es keine konsolidierte, d. h. zusammengefasste so genannte "Konzernbilanz" geben können: Kirchengemeinden sind rechtlich selbständige Teile der Landeskirchen und diakonische Einrichtungen sind eigenständige juristische Personen.
Finanzausgleich
Finanzausgleich ist ein Mittel der Finanzverteilung innerhalb einer Gemeinschaft. So findet zwischen den Bundesländern ein Steuerkraftausgleich bis 100 Prozent statt (bemessen am durchschnittlichen Pro-Kopf-Aufkommen). Zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gibt es einen Finanzausgleich als Ausdruck der Solidarität zwischen finanzstärkeren und finanzschwächeren Landeskirchen. Er ist nicht als reiner West-Ost-Transfer konzipiert, kommt aber wesentlich den östlichen Landeskirchen zugute. Bei einem Volumen von 150 Millionen Euro (2006) ist die Wirkung beträchtlich: Für die östlichen Gliedkirchen stammt damit nahezu jeder zweite Kirchensteuer-Euro aus dem Finanzausgleich, während es bei den Geberkirchen durchschnittlich 3 Prozent ihres Kirchensteueraufkommens sind.
Für die Kirchen kommt dabei das zum Tragen, was auch schon der Apostel Paulus bei der Sammlung für die Jerusalemer Gemeinden festgestellt hat (2. Korinther, 8,13): "Nicht, dass die anderen gute Tage haben sollen und ihr Not leidet, sondern, dass es zu einem Ausgleich komme."
Rechnungsprüfung
Die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel treffen in der evangelischen Kirche demokratisch legitimierte Gremien: Synoden, Gemeindekirchenräte (Presbyterien, Kirchenvorstände) u. a. Die Verwaltung obliegt in der Regel qualifizierten Verwaltungsorganen (Verwaltungsämtern, Rentämtern) oder wird durch fachlich geeignete haupt-, neben- oder ehrenamtlich Mitarbeitende erledigt.
Die Kontrolle über die Haushaltsführung und -rechnung all dieser Einrichtungen wird durch eigenständige und unabhängige Rechnungsprüfungseinrichtungen (Rechnungsämter, Rechnungsprüfer, Synodalrechner) wahrgenommen. Dadurch wird eine wirksame - allein den kirchlichen und staatlichen Vorschriften verpflichtete - Rechnungsprüfung gewährleistet. Dies geschieht auf der Grundlage von Artikel 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, nach dem die Kirchen ihre Angelegenheiten selbst regeln.
Die Prüfung juristisch selbständiger diakonischer Einrichtungen wird dagegen durch staatlich anerkannte Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchgeführt.
Rücklagen
Die kirchlichen Finanzverwaltungsordnungen verlangen, dass Rücklagen im notwendigen Umfang gebildet werden. Damit soll eine unerlässliche Vorsorge für künftige Risiken getroffen werden. Die Verwaltungsordnungen regeln zugleich die Begrenzung der Rücklagenbildung, denn umgekehrt soll keine unnötige Anhäufung von Finanzmitteln erfolgen, die dann zu Lasten der laufenden kirchlichen Arbeit gehen würde.
Beispiele von Rücklagen:
- Substanzerhaltungsrücklagen (z. B. für die 20 000 Kirchengebäude)
- Versorgungsrücklagen (zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen)
- allgemeine Rücklagen (dienen der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit/Liquidität und zum Ausgleich unvorhersehbarer Mindereinnahmen oder Maßgaben.)
