Unser tägliches Brot gib uns heute

Neue Weichenstellung für Agrarentwicklung und Welternährung. Eine Studie der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung. Mai 2015

3.3 Das Recht auf Nahrung

Allein auf die Mächtigen können die Armen und Hungrigen heute wie in biblischen Zeiten in aller Regel nicht hoffen. Zwar lassen sich Könige und Kaiser gern als Wohltäter feiern, aber allzu oft fußt Herrschaft auf der Vergabe von Privilegien an die Eliten, die die Überschussproduktion der von ihnen Beherrschten unter sich aufteilen. Wie andere Propheten beobachtet der Prophet Hesekiel die Kumpanei der Mächtigen mit den religiösen Würdenträgern: »Du bist ein Land, [...] dessen Fürsten [...] fressen Menschen, reißen Gut und Geld an sich und machen viele zu Witwen im Lande. Seine Priester tun meinem Gesetz Gewalt an« (Hes 22,24-26). Der Prophet Samuel erhebt warnend seine Stimme, als die Israeliten, müde der kriegerischen Übergriffe der Philister, nach einem König für ihre Stämme rufen. »Das wird des Königs Recht sein: [...] eure besten Äcker und Weinberge und Ölgärten wird er nehmen und seinen Großen geben. [...] und eure besten Rinder und eure Esel wird er nehmen und in seinen Dienst stellen« (1Sam 8,11.14.16). Das Alte Testament bezeugt immer wieder, dass das Recht der Armen permanent gebrochen wird. Ebenso finden sich die Ermahnungen, es anders zu halten: »Ihr sollt Witwen und Waisen nicht bedrücken« (Ex 22,21), »Du sollst das Recht deines Armen nicht beugen in seiner Sache« (Ex 23,6).

Gott steht bei den Armen mit ihrem Hunger nach Gerechtigkeit und ihrem leibhaftigen Hunger: »Wirst du sie [Witwen und Waisen] bedrücken und werden sie zu mir schreien, so werde ich ihr Schreien erhören« (Ex 22,22). Gott ist die intermediäre Instanz, die der Willkür der Mächtigen Einhalt gebietet: »Denn ich weiß, dass der Herr des Elenden Sache führen und den Armen Recht schaffen wird« (Ps 140,13). Gottes Zorn erwacht da, wo die Würde des Einzelnen verletzt wird. Wenn der Arme schon Geld leihen muss, soll er nicht noch Zinsen zahlen müssen (Ex 22,24), wenn einer seinen einzigen Mantel verpfänden muss, soll er ihm doch über Nacht wieder gegeben werden, damit er sich zudecken kann (Ex 22,25). »Brich dem Hungrigen dein Brot, und die im Elend ohne Obdach sind, führe ins Haus! Wenn du einen nackt siehst, so kleide ihn« (Jes 58,7). Es ist ein religiös begründetes Verständnis von der Würde jedes Einzelnen, das sich in den biblischen Gesetzen zu entfalten beginnt. Der Arme und Hungrige ist mehr als das Objekt der Mildtätigkeit der Bessergestellten. In der Bibel wird die Perspektive umgedreht: Der Verarmte und Hungrige ist nicht namenlos, sondern von Gott erkannt. »Fürchte dich nicht. Ich habe dich bei deinem Namen gerufen. Du bist mein« (Jes 43,1). Die Ahnung vom Wert jedes Einzelnen beginnt sich herauszubilden. Er kann Ansprüche stellen allein aufgrund der Tatsache, dass er Mensch und bedürftig ist - ein radikaler Paradigmenwechsel, der sich in der Bibel vorbereitet.

Menschenrechte sind in ihrer Entstehung Schutzrechte des Einzelnen gegenüber einem übermächtigen Gegenüber, zumeist einem Staat. Sie sind historisch entstanden und in der französischen Revolution formuliert worden. Sie sollen die Menschenwürde schützen, zu der auch die Abwesenheit von Hunger gehört. Das Recht auf Nahrung (siehe Kasten 8) hat Eingang in die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« gefunden (Art. 25), die 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, und wurde später völkerrechtlich verbindlich in einen Völkerrechtsvertrag aufgenommen, den »Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte« (IPWSKR Art. 11). Seitdem ist das Recht auf Nahrung geltende Völkerrechtsnorm für die derzeit über 160 Vertragsstaaten des IPWSKR. Seit 2004 gibt es als zusätzliches völkerrechtliches Instrument zur Umsetzung des Rechts auf Nahrung die »Freiwilligen Leitlinien zur Umsetzung des Rechts«, die im Rahmen der FAO der Vereinten Nationen erarbeitet und von allen Mitgliedern der FAO 2004 einstimmig angenommen wurden. Damit liegt eine universell akzeptierte Interpretation des Rechts auf Nahrung vor, die in vielen Politikfeldern beschreibt, was von Staaten in der Umsetzung verlangt werden kann.

Wie wichtig ein rechtebasierter Ansatz beim Thema Hunger und Unterernährung ist, erklärt sich aus der spezifischen Problemlage der von Hunger und Unterernährung besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen. Jede wirkungsvolle Strategie zur Senkung der Zahl der Hungernden und Unterernährten muss mit Maßnahmen beginnen, die die Zugangsprobleme dieser Gruppen und die Diskriminierungs- und Marginalisierungstatbestände verringern helfen. Die Stärke eines Menschenrechtsansatzes liegt gerade darin, den Fokus auf die Rechtsposition besonders Benachteiligter zu richten und staatliche Rechenschaftspflicht gegenüber diesen Gruppen einzufordern.

Durch das Menschenrecht auf Nahrung wird der Blick auf die Verantwortlichkeiten der zuständigen Regierung gelenkt. Hat sie die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, damit arme Familien ein Einkommen erwirtschaften können? Ist sie eventuell selbst mit dafür verantwortlich, dass die Situation schwierig ist, beispielsweise wenn Frauen, auch als Haushaltsvorstand, keine Landtitel registrieren können und deshalb keinen Zugang zu Krediten oder Unterstützungsleistungen haben? Hat sie Handlungen unterlassen, die Menschen darin unterstützen würden, sich selbst zu ernähren? Erkennt sie die Nutzungsrechte von natürlichen Ressourcen der lokalen Bevölkerung an und können diese sie auch gerichtlich geltend machen? Schützt sie die Rechte von Familien der handwerklichen Fischerei gegenüber Interessen von großen Fangflotten? Schafft sie Unterstützungsprogramme, damit auch erwerbslose Familien sich ernähren können? Diskriminiert sie bestimmte Minderheiten oder Personengruppen in ihren Zugangsrechten zu Land oder Arbeit? Dies sind Fragen, die Regierungsfähigkeit und -willigkeit von Ländern in das Zentrum bei der Analyse von Hunger rücken. Um diese Probleme zu adressieren, ist es zentral, Hunger auch als ein Menschenrechtsproblem zu sehen und nicht nur als ein Produktions- und Verteilungsproblem.

Kasten 8
Das Recht auf Nahrung

Beim Recht auf Nahrung wurde die zunächst noch fehlende inhaltliche Klärung vom Welternährungsgipfel 1996 angestoßen. Der Aktionsplan von Rom enthielt die Aufforderung an den VN-Ausschuss für die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte, die inhaltliche Norm zu klären und die Staatenpflichten genauer zu beschreiben. 1999 wurde dazu die Allgemeine Bemerkung Nr. 12 zum »Recht auf angemessene Nahrung« verabschiedet.* In diesem Text werden sowohl die rechtliche Norm des Rechts auf angemessene Nahrung als auch die relevanten Staatenpflichten beschrieben. Als rechtliche Norm der Umsetzung des Rechts auf angemessene Nahrung wurde in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 der »Zugang zu Nahrung« beschrieben. Die Nahrung muss angemessen sein, im Sinne einer qualitativ ausreichenden Ernährung, d. h. frei von schädlichen Substanzen und von ernährungsphysiologisch angemessener Qualität. Staatliche Rahmenbedingungen müssen deshalb Lebensmittelsicherheit umfassen. Zur Qualität der Nahrung gehört auch die kulturelle Angemessenheit der Nahrung. Regierungen müssen sicherstellen, dass Nahrung physisch verfügbar ist, d. h. ausreichend Nahrungsmittel in einer Region vorhanden sind und Menschen nicht gehindert werden, Zugang zu diesen Nahrungsmitteln zu haben. Neben der Absicherung, dass Lebensmittel auch in schwierigen Zeiten verfügbar sind, umfasst die Bestimmung »Zugang« auch die Dimension des wirtschaftlichen Zugangs. Gerade arme Haushalte müssen sich die verfügbaren Lebensmittel auch wirtschaftlich leisten können. Sollten sie dies nicht können, hat der Staat die menschenrechtliche Verpflichtung, sie zu unterstützen.

Die Staatenpflichten werden in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 in drei Kategorien eingeteilt: Das Recht auf Nahrung verpflichtet Staaten zunächst, keine Maßnahmen zu ergreifen, die zu Hunger führen (Achtungspflicht), wie Zwangsvertreibungen ohne Entschädigung oder gesetzliche Diskriminierungen von Minderheiten. Staaten sollen zum Zweiten sicherstellen, dass nicht Dritte Menschen daran hindern, sich zu ernähren. Wenn Großgrundbesitzer Kleinbauern in ihrer Nachbarschaft vertreiben lassen, wenn Bergbaufirmen Zugangsrechte zu Land oder Wäldern missachten, wenn gesundheitsgefährdende Nahrungsmittel in Umlauf gebracht werden, muss der Staat die betroffenen Menschen schützen (Schutzpflicht). Zum Dritten sind Staaten verpflichtet, ihre eigene Politik, ihre eigenen Haushaltsmittel auf die besonders Betroffenen zu konzentrieren, d. h. mitzuhelfen, dass das Recht auf angemessene Nahrung umgesetzt wird (Gewährleistungsverpflichtung). Von Rechtsverletzung Betroffene müssen gleichzeitig Partizipations- und Beschwerderechte erhalten. Alle drei Verpflichtungsebenen gelten dabei auch für ressourcenarme Staaten. Auch sie können das Recht auf Nahrung achten und es schützen.

* Die Allgemeinen Bemerkungen (concluding observations) zu allen Vertragsorganen sind auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte einzusehen: www.ohchr.org [aufgerufen am 28.1.2015]. Die bis 2004 erschienenen General Comments, darunter der zum »Recht auf angemessene Nahrung«, sind 2005 vom Deutschen Institut für Menschenrechte auch auf Deutsch veröffentlicht worden: DIMR (Hg.) (2005): Die »General Comments« zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Baden-Baden.

Für das Recht auf Nahrung sprechen die ganze prophetische Tradition, die Rechtssammlungen des Alten Testaments und das Erbarmen Jesu mit denen, die Hunger leiden: »Und als er das Volk sah, jammerte es ihn, denn sie waren verschmachtet« (Mt 9,36). Das katholische Hilfswerk »Misereor« leitet seinen Namen davon ab.

Da im 21. Jahrhundert noch immer knapp eine Milliarde Menschen Hunger leiden, muss die Kirche weiterhin Gott als den anrufen, der Anwalt der Armen und Hungernden ist und ihnen Recht verschaffen will. Die Kirche ist darum religiös, moralisch und politisch verpflichtet, auf Strukturen hinzuweisen, die dafür sorgen, dass trotz ausreichender Nahrungsproduktion weltweit so viele Menschen in erbärmlichen Umständen leben. Sie bringt ihre Erkenntnisse in formelle politische und ökonomische Prozesse ein und engagiert sich in informellen und zivilgesellschaftlichen Debatten. Nicht zuletzt benennt sie auch individuelle Verhaltensweisen. Sie hat die Aufgabe, das Fehlverhalten der Regierungen, die das Recht der Hungernden mit Füßen treten, deutlich zu benennen. Sie wird die ihrer Lebensmöglichkeiten Beraubten, deren Rechte in der Menschenrechtserklärung allgemein anerkannt sind, dabei unterstützen, sie durchzusetzen und die Staaten daran erinnern, dass es ihre vornehmste Pflicht ist, für Gerechtigkeit und Frieden Sorge zu tragen.

Nächstes Kapitel