Die Erde ist des Herrn und was darinnen ist

Biopatente und Ernährungssicherung aus christlicher Perspektive. Eine Studie der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung. EKD-Text 115, 2012

5. Probleme bei Biopatenten

Leitgedanke: Viele Probleme im Kontext mit Biopatenten entstehen dadurch, dass sich das für unbelebte technische Erfindungen entwickelte Patentwesen nicht ohne weiteres auf Lebewesen übertragen lässt. So besteht eine Kontroverse darüber, wie eng der Begriff der Erfindung im Patentrecht auszulegen ist. Die Fortpflanzungsfähigkeit und der Metabolismus von Lebewesen bedingen eine Vermehrung, die keine erfinderische Leistung darstellt. Eine exakte Beschreibung des biologischen Materials, wie sie vom Patentrecht gefordert wird, ist schlicht nicht möglich, so dass man sich mit einer Hinterlegung von Zellkulturen behilft.

Bei Patenten, die die genetischen Informationen betreffen, besteht die Schwierigkeit, ein dynamisches System mit hoher Variabilität exakt zu reproduzieren. Gleichzeitig sind Analyseverfahren für genetische Informationen mittlerweile etabliert, so dass bei derartigen Biopatenten die Erfindungshöhe in Frage gestellt werden muss. Da Patente mit möglichst umfassenden Ansprüchen formuliert werden, ist die Reichweite von Biopatenten häufig besorgniserregend groß und kann vom Saatgut bis zum Fertiggericht reichen. Kirchliche Fachorganisationen kritisieren seit Jahren, dass hier eine Schieflage zwischen der erfinderischen Leistung und dem Gewinn aus der Reichweite des Patentschutzes auftritt.

Das klassische Sortenschutzrecht sieht Privilegien für Landwirte, Züchter und Forscher vor, die dazu beitragen sollen, dass Innovationen im Bereich der Pflanzenzucht sowie der Zugang zu Saatgut nicht übermäßig behindert werden. Die Ausschließungsrechte des Patentrechts schränken diese Privilegien ein und führen im Extremfall zu Blockaden. Aus kirchlicher Sicht besteht hier kein ausgewogenes Verhältnis mehr zwischen dem Nutzen des Patentrechteinhabers und dem der Gesellschaft.

Das Europäische Patentamt (EPA) ist eine Organisation, die Patente erteilt, über Einsprüche gegen Patente berät und entsprechende Einspruchsverfahren in ihren eigenen Beschwerdekammern durchführt. Das EPA finanziert sich durch die Gebühren für die Patenterteilung; eine demokratisch legitimierte Kontrolle findet nicht statt. Eine ethische Beurteilung oder sozio-ökonomische Folgenabschätzung ist bei der Patenterteilung nicht vorgesehen. Diese fehlende demokratische Kontrolle des Europäischen Patentamtes wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland als bedenklich beurteilt. Auch mahnt sie an, dass Entscheidungen über Biopatente, die die Grundfragen des Lebens berühren, nicht ohne ethische Kriterien und eine sozio-ökonomische Folgenabschätzung getroffen werden sollten.

5.1 Grundsatzprobleme bei Biopatenten

Bei Biopatenten besteht ein grundsätzliches Problem darin, dass die allgemeinen Prinzipien des Patentrechts, das ursprünglich für den Bereich der toten Materie geschaffen wurde, auf den Bereich der belebten Natur übertragen wurden [44].

5.1.1 Entdeckung und Erfindung

Ein Kernkonflikt der Auseinandersetzung über Biopatente besteht bei der Definition der Begriffe "Entdeckung" und "Erfindung". Patente können laut Patentrecht lediglich auf Erfindungen erteilt werden. Patente auf reine Entdeckungen sind hingegen nicht zulässig. Da Gene, lebende Materie und ganze Lebewesen bereits in der Natur vorhanden sind, können dort lediglich – nicht patentierbare – Entdeckungen vorgenommen werden. Diese Sicht wird in Kapitel 6.1.1 als kategorisches ethisches Argument ausgeführt. In der Rechtpraxis wurden jedoch die Patentierungsmöglichkeiten in der Biologie auf Entdeckungen in der Natur ausgeweitet. In der Europäischen Biopatentrichtlinie heißt es in Artikel 3, Absatz 2: "Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war." Dadurch hat sich eine Rechtsauffassung bei Biopatenten herausgebildet, die Patentansprüche auf die "isolierte natürliche Substanz" wie einzelne isolierte Gene oder Gensequenzen, aber auch auf vollständige Lebewesen wie Pflanzen und Tiere ermöglicht. Hierbei spielt es inzwischen keine Rolle mehr, ob diese Lebewesen gentechnisch verändert wurden, da auch konventionell gezüchtete Pflanzen und Tiere durch das Einfügen eines "erfinderischen Schrittes" in deren Herstellung als patentierbar gelten.

Damit ist die Frage aufgeworfen, wo in den Biowissenschaften die Grenze zwischen Entdeckung und Erfindung gezogen werden sollte. Zur Beantwortung dieser Frage können wissenschaftstheoretische, ethische und juristische, ggf. auch theologische Argumente herangezogen werden.

5.1.2Fortpflanzungsfähigkeit von Lebewesen

Eine wesentliche rechtliche Schwierigkeit bei Biopatenten stellt die Fortpflanzungsfähigkeit dar. Ein patentiertes Lebewesen pflanzt sich fort, ohne dass mit der "Produktion" von Nachkommen eine erfinderische Leistung verbunden ist. Selbst Befürworter von Biopatenten räumen ein, dass die Fortpflanzungsfähigkeit im Bereich der Biologie bei der Anwendung des Patentrechts eine erhebliche rechtliche Schwierigkeit darstellt [45].

Artikel 8 Satz (1) der Europäischen Biopatentrichtlinie besagt: "Der Schutz eines Patents für biologisches Material, das aufgrund der Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, umfasst jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung […] gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist." [46] Satz (2) der Richtlinie weitet den Patentschutz bei Verfahren auch auf die dabei entstehenden Produkte, also die Nachkommen der patentgeschützten Lebewesen, aus.

Aus ethischer und theologischer Sicht wird hier grundsätzlich kritisiert, dass fundamentale Unterschiede zwischen belebter und unbelebter Natur nicht berücksichtigt werden. Lebewesen zeichnen sich durch besondere Eigenschaften aus (Emergenz), die ihnen einen Schutzstatus zukommen lassen, den die unbelebte Natur nicht aufweist (vgl. Kap. 6.1.2).

5.1.3 Offenlegung

Das Patentrecht schreibt eine vollständige Offenlegung der Erfindung vor. Eine technisch kundige Person soll nach der Beschreibung in der Patentschrift in der Lage sein, die Erfindung auszuführen. Diese Offenlegung ist bei Lebewesen sowie sonstigem biologischen Material zumeist nicht möglich. Deshalb wird sie durch einen Hinterlegungsmechanismus ersetzt: Vermehrungsfähige Mikroorganismen und Zellkulturen werden bei zertifizierten und international anerkannten Hinterlegungsstellen gelagert. Durch den Hinterlegungsmechanismus entstehen Rechtsunsicherheiten im Blick auf Ansprüche auf zukünftige neue Anwendungen des biologischen Materials sowie bei Weiterzüchtungen. Bisher gibt es dazu keine völlig klärende Rechtsprechung.

5.1.4Informationsqualität von Genen

Das Patentrecht ermöglicht im Bereich der Chemie einen absoluten chemischen Stoffschutz. Darin sind alle – auch die noch nicht offenbarten – Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes geschützt. Unter den Schutzumfang fallen deshalb auch alle alternativen, neuen Verwendungsmöglichkeiten, die erst Jahre nach der Patenterteilung erfunden werden. Nach langen Kontroversen wird in der Europäischen Biopatentrichtlinie keine direkte Übertragung des Prinzips des absoluten Stoffschutzes auf DNA-Abschnitte vorgenommen.

Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass die wichtige Rolle der DNA in einem Organismus nicht in ihrer Molekülstruktur, sondern in ihrer kodierenden Funktion liegt. Es geht um die Informationsqualität von Genen. Früher ging man davon aus, dass die Beschreibung einer DNA-Sequenz mit einer einzigen genauen Funktionszuschreibung verbunden sei (ein Gen – ein Produkt). Dieses einfache Modell wurde vom wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn widerlegt. Inzwischen ist bekannt, dass die meisten Gene mehrere Funktionen besitzen und hochkomplexe Interaktionen zwischen den Genen und von Genen mit der Umwelt stattfinden. Gensequenzen liegen zudem häufig in mehreren Varianten vor. Neben dem genetischen Code an sich spielen Positionseffekte eine wichtige Rolle. Wesentlich für die Übertragung der Information von Genen auf ihre Produkte, die Proteine, sind Regulationsmechanismen für die Aktivierung und Deaktivierung der genetischen Information. Auch epigenetische Effekte sind für die Expression genetischer Information von großer Bedeutung. [47]

Zwar wurde die Europäische Biopatentrichtlinie aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts dahingehend verschärft, dass bei Patenten auf Gene die Beschreibung einer spezifischen Funktion sowie der konkreten gewerblichen Anwendbarkeit vorliegen muss. Hierdurch sollen spekulative Globalpatente verhindert werden. Trotzdem bestehen nach wie vor Biopatente auf DNA-Abschnitte, deren Funktionen kaum bekannt sind.

An dieser Stelle sei auf ein wichtiges Detail der Expression von genetischer Information hingewiesen: Proteine sind sehr komplexe Makromoleküle. Für ihre biologische Funktionalität ist nicht nur die Abfolge der Aminosäuren bedeutsam, die durch die DNA vorgegeben wird (sog. Primärstruktur von Proteinen). Vielmehr spielt die dreidimensionale Struktur eine Schlüsselrolle (sog. Sekundär- und Tertiärstruktur von Proteinen): Wie ist das Molekül gefaltet, welche Oberflächenmerkmale weist die Struktur auf? So kann ein Protein andere Eigenschaften haben, wenn die DNA, die für dieses Protein codiert, in einen anderen Organismus oder eine Zelllinie eingebaut wird [48].

5.1.5 Mangelnde Erfindungshöhe

Eine Erfindung muss sich von dem bisher dokumentierten Stand der Technik wesentlich abheben. Dies wird als "Erfindungshöhe" bezeichnet und ist eines der Kriterien, die bei der Prüfung eines Patentantrages relevant sind. Bei Patenten auf Gene wird die Erfindungshöhe zunehmend in Frage gestellt.

Früher war die Gensequenzierung mit einem wesentlich höheren Kosten- und Zeitaufwand als heute verbunden. Aufgrund der Kombination der automatisierten Gensequenzierung mit den rapiden Entwicklungen der Informationstechnologie wurde es jedoch möglich, sehr große Mengen an genetischen Informationen schnell und kostengünstig zu analysieren [49]. Der jüngste Anstieg der Anzahl der Anmeldungen von Biopatenten steht mit dem technischen Fortschritt im Bereich der Sequenzierung ganzer Genome bzw. der präzisen Beschreibung der in der Natur vorhandenen genetischen Eigenschaften von Pflanzen im engen Zusammenhang [50]. Bei Patenten, die auf einer DNA-Sequenzierung beruhen, wird die Höhe der erfinderischen Leistung hinterfragt, da die Identifizierung, Analyse und Synthese einer DNA-Sequenz heute technische Routine ist.

Kasten 3: Patent auf ein Gen-gestütztes Zuchtverfahren

Das Patent (EP 1330552) beschreibt ein Zuchtverfahren bei Kühen mit dem Ziel, eine verbesserte Milchproduktion zu erzielen. Es erstreckt sich auf genmanipulierte Kühe, die mehr Milch geben sollen. Zudem beinhaltet es auch die Auswahl von Kühen auf der Grundlage von natürlichen Erbanlagen. Nachdem Landwirte gemeinsam mit den Organisationen Misereor und Greenpeace einen Einspruch gegen das Patent eingelegt haben, bestreiten die aus Belgien und Neuseeland stammenden Patentinhaber, dass sich ihr Patent auch auf die konventionell gezüchteten Kühe selbst erstreckt. Der Einspruch gegen das Patent wurde zurück gewiesen, es wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren läuft noch.

Quellen:

  1. Christoph Then, Ruth Tippe: Neue Runde im Tier-Monopoly: Patente auf Kuh, Schwein, Milch und Schnitzel? Greenpeace-Recherche zu aktuellen Patentanträgen am Europäischen Patentamt, April 2009; www.greenpeace.de/fileadmin/gpd/user_upload/themen/patente_auf_leben/Report_Tier-Patente_FINAL.pdf [10.6.2012].
  2. Persönliche Mitteilung Ruth Tippe, 1.2.2012, Beschwerdeverfahren T1589/10.

5.2 Umsetzungsprobleme bei Biopatenten

Zwischen 1999 und 2009 wurden beim Europäischen Patentamt (EPA) mehr als 4000 Biopatente beantragt. Es wurden rund 1300 pflanzenbezogene Patente erteilt, davon etwa 80 für nicht-gentechnisch veränderte Pflanzen. Hinzu kamen 20 Patente, die sich auf Nutztiere beziehen, darunter ein unmittelbares Tierpatent ("Milchkuhpatent"). Die Patentvergabe beschränkt sich also nicht auf gentechnisch veränderte Organismen. Biopatente werden auch auf konventionell gezüchtete Nutztiere und Nutzpflanzen sowie klassische Züchtungsverfahren wie Kreuzung und Selektion vergeben. Bei den Zahlenangaben zu Biopatenten ist deshalb zu beachten, dass sie mit großen Unklarheiten behaftet sind, da sie sich auf ganz unterschiedliche Biopatentansprüche beziehen.

5.2.1 Reichweite von Biopatenten

Ein wesentlicher Vorwurf an die Vergabepraxis des EPA bei Biopatenten besteht darin, dass rechtliche Unklarheiten und rechtliche Widersprüche der Europäischen Biopatentrichtlinie einseitig zugunsten der Patentanmelder ausgenutzt werden. Kritisiert wird, dass das EPA einen zu weiten rechtlichen Interpretationsspielraum innehat.

Biopatente weisen oft – neben einer mangelnden Erfindungshöhe – einen viel zu weiten und unklaren Schutzumfang auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn die DANN-Analytik dazu führt, dass sich ein Patent auf ein DNA-Analyseverfahren auch auf die damit untersuchten Pflanzen und Tiere erstreckt. Die Reichweite von Patenten auf Gene beschränkt sich nicht nur auf die technisch konkret beschriebenen Anwendungen, sondern auch auf spekulative Funktionen, die eventuell erst in Zukunft durch Dritte gefunden würden. Zudem werden sehr weit reichende strategische Global- oder Vorratspatente erteilt, die sich z. B. auf große Pflanzengruppen beziehen.

In der Europäischen Biopatentrichtlinie besteht ein Verbot der Patentierung von Pflanzensorten und Tierrassen. Diese Verbote werden jedoch aufgrund von Interpretationslücken zunehmend aufgeweicht. Denn zurzeit sind pflanzen- und tiergenetische Ressourcen ober- und unterhalb der Ebene von Sorten bzw. Rassen patentierbar. Das bedeutet, dass ganze Tiere, ganze Pflanzen oder Teile von ihnen durchaus patentierbar sind, sofern sich das Patent nicht explizit nur auf eine bestimmte Sorte oder Rasse bezieht.

Zum Teil werden Patente auf klassische Zuchtverfahren vergeben, obwohl die Europäische Biopatentrichtlinie "im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren" von einer Patentierung ausschließt. Hier liegt der zentrale Konflikt in der Definition: "Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht." Die Begriffe "im Wesentlichen" bzw. "vollständig" widersprechen sich bereits, und ihre Interpretation erfolgt entsprechend unterschiedlich.

Kasten 4: Patent auf ein Verfahren zur Verbesserung der Effizienz der Tierzüchtung

Das Patent (EP 1506316) beschreibt ein Verfahren zur Züchtung von Schwein und Kuh mit Hilfe von Genen (Leptin-Genen) dieser Tiere. Die "Erfindung" beruht auf der (nahe liegenden) Idee, dass man Tiere aufgrund bestimmter genetischer Veranlagungen in verschiedene Gruppen einteilen kann. Die Tiere aus diesen Gruppen sollen dann in der weiteren Züchtung je nach Bedarf mit Tieren anderer Gruppen gekreuzt werden. Eine wirkliche technische Leistung wird im Patent nicht beschrieben. Gegen das Patent haben Greenpeace, Misereor und Kein Patent auf Leben Einspruch eingelegt. Die Verhandlung über den Einspruch wurde bereits mehrfach verschoben.

Quelle: Christoph Then, Ruth Tippe: Neue Runde im Tier-Monopoly: Patente auf Kuh, Schwein, Milch und Schnitzel? Greenpeace-Recherche zu aktuellen Patentanträgen am Europäischen Patentamt, April 2009; www.greenpeace.de/fileadmin/gpd/user_upload/themen/patente_auf_leben/Report_Tier-Patente_FINAL.pdf [10.6.2012].

Das EPA legt es so aus, dass bereits minimale technische Anwendungen bei klassischen Züchtungsverfahren dazu führen, dass die Züchtung nicht mehr "im Wesentlichen biologisch" ist und damit für eine Patenterteilung ausreichen. Biopatente werden z. B. für markergestützte Selektion, Hybridzüchtung, allgemeine klassische Kreuzungs- und Selektionsverfahren sowie statistische Computerprogramme zur Auswertung von Zuchtdaten vergeben, wobei sich die Ansprüche bis hin zu den Lebewesen erstrecken, die mit diesen Verfahren untersucht werden. Dies wirkt als ökonomischer Anreiz zum Einfügen von trivialen technischen Zwischenschritten bei mehrstufigen Züchtungsverfahren.

Natürliche Züchtungsverfahren wie Kreuzung und Selektion sind jedoch das klassische Handwerkszeug aller Züchter seit Jahrhunderten und als "Stand der Technik" allgemein bekannt. Durch Biopatente in diesem Bereich werden die möglichen züchterischen Lösungswege sehr stark eingeschränkt und damit der allgemeine züchterische Fortschritt ausgebremst.

Hinzu kommt, dass sich Patentansprüche bei Züchtungsverfahren teilweise bis auf die so gezüchteten Tiere und Pflanzen selber, die nachfolgenden Generationen dieser Lebewesen und daraus hergestellte Lebensmittel erstrecken ("Folgeprodukte" von "Herstellungsverfahren"). Züchtungsverfahren sind zumeist eine Kombination aus Kreuzung (theoretisch ein "Herstellungsverfahren") und Selektion (theoretisch ein "Arbeitsverfahren"). Die Vermehrung ist ebenfalls theoretisch ein Herstellungsverfahren. Hier fordern Kritiker eine Klärung der Rechtsunsicherheiten bezüglich der Unterscheidung zwischen "Herstellungsverfahren" (Patentschutz auch auf Produkte) und "Arbeitsverfahren" (ohne Patentschutz auf Produkte).

Bei chemischen Erfindungen erstreckt sich die Reichweite des Patentschutzes neben dem patentierten Verfahren auch auf die natürlichen Substanzen, die mit dem technischen Verfahren isoliert werden (abgeleiteter Stoffschutz). Bei der Patentierung von Tieren und Pflanzen wird analog vorgegangen: Die Reichweite eines Patents für ein biologisches "Herstellungsverfahren" umfasst die so "hergestellten" Pflanzen und Tiere mit.

Im Dezember 2010 urteilte die Große Beschwerdekammer des EPA in den Präzedenzfällen der Patente auf Brokkoli und "Schrumpeltomate", dass klassische Züchtungsverfahren nicht patentierbar sind [51]. Die Ausführungsbestimmungen des EPA wurden entsprechend präzisiert [52]. Allerdings wurde dabei nicht rechtlich geklärt, ob konventionell gezüchtete Pflanzen patentierbar sind. Der "Wissenschaftliche Beirat für Biodiversität und genetische Ressourcen" beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfiehlt in einer Stellungnahme [53], rechtlich klarzustellen, dass auch die Erzeugnisse, die aus herkömmlichen Züchtungsverfahren hervorgehen, nicht patentiert werden können. Auch sollten markergestützte Züchtungsverfahren nicht als Ganzes patentierbar sein. Der markergestützte Selektionsschritt sei lediglich ein Arbeitsverfahren, das keinen Patentschutz für das Erzeugnis, also die Pflanze oder das Tier darstelle.

Im Februar 2012 folgte der Deutsche Bundestag einstimmig einem interfraktionellen Entschließungsantrag [54], in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich für eine Konkretisierung und Änderung der Europäischen Biopatentrichtlinie einzusetzen.

Dabei soll klargestellt werden, dass keine Patente auf konventionelle Zuchtverfahren, auf die so gezüchteten landwirtschaftlichen Nutztiere und -pflanzen sowie deren Nachkommen und daraus hergestellte Produkte erteilt werden können.

Kasten 5: Patent auf menschliches Sperma

Das Patent (EP 1263521) wurde im August 2011 der Firma Ovasort (UK) erteilt und beinhaltet Methoden zur künstlichen Befruchtung. Der Patentinhaber hat ein Verfahren entwickelt, um aus Spermazellen die Zellen herauszufiltern, die ein weibliches X-Chromosom tragen. Die Sortierung findet durch ein elektrisches Feld statt. Patentiert wurde nicht nur das Verfahren zur Selektion, sondern auch das Sperma (von Menschen und Tieren) sowie Verfahren zur Produktion von Tieren mithilfe des patentierten Spermas.

Quelle: Testbiotech: Schwarze Liste europäischer Biotech-Patente 2009-2011, Stand: November 2011, S. 9; www.testbiotech.de/sites/default/files/BlackList_Patente_de_0.pdf [10.6.2012].

5.2.2 Züchter-, Forschungs- und Landwirteprivileg

Der traditionelle Sortenschutz beinhaltet das Züchter- und das Landwirteprivileg. Das Züchterprivileg sieht vor, dass andere Züchter bestehende geschützte Pflanzensorten kostenlos und ohne Genehmigung für eigene Weiterzüchtungen nutzen können (Open-Source-Prinzip). Diese Ausnahme erstreckt sich auch auf die kommerzielle Verwertung der neuen Pflanzensorte, soweit sie sich spürbar von der Ursprungssorte unterscheidet. Ähnliches sieht auch der "Versuchsvorbehalt" der Europäischen Biopatentrichtlinie vor. Im deutschen Patentgesetz ist sogar ausdrücklich ein "Pflanzenzüchterprivileg" vorgesehen (§ 11 [2] 2a PatG): Patentgeschütztes biologisches Material kann zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte unentgeltlich und ohne Zustimmung des Patentinhabers genutzt werden.

In der Kritik steht jedoch, dass die unklaren Reichweiten von Biopatenten auf Züchtungsverfahren und genetische Ressourcen trotz dieses Züchterprivilegs Konkurrenten und somit Neuzüchtungen behindern könnten. Wenn nämlich in der neu entwickelten Sorte die patentierte Eigenschaft noch enthalten ist, dann benötigt der Züchter zur kommerziellen Verwertung der neuen Pflanzensorte die Genehmigung des Patentinhabers [55]. Bei Züchtungszeiträumen von 10-15 Jahren und ganz erheblichen Investitionskosten für Neuzüchtungen besteht das Risiko, dass es möglicherweise zu keiner Einigung mit dem Patentinhaber kommen könnte. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie dennoch mit patentgeschützten Pflanzen weiterzüchten. Das Risiko, eine Innovation nicht oder nur unter lizenzierten Bedingungen vermarkten zu können, ist nicht geeignet, die Investitionsneigung von Zuchtunternehmen zu stärken. Eine vergleichbare Problematik besteht bei der Tierzucht.

So kritisiert der Weltagrarbericht von 2008, dass Patente "prohibitive Kosten (verursachen) mit der Folge, dass Experimente einzelner Bäuerinnen und Bauern oder auch öffentlicher Forscher behindert und gleichzeitig lokale Praktiken potenziell untergraben werden, die wichtig für Nahrungsmittelsicherheit und wirtschaftliche Nachhaltigkeit sind. In dieser Hinsicht gibt es große Bedenken, dass das derzeit geltende Recht zu geistigem Eigentum letztlich Praktiken wie Aufbewahrung (für die kommende Aussaat) und Austausch von Saatgut behindert." [56]

Das Forscherprivileg soll sicherstellen, dass ein Biopatent nicht die Weiterentwicklungen in Wissenschaft und Forschung im Agrarsektor behindert. Dies wird aber inzwischen von zahlreichen Forschern beklagt. Der Forschungszugang zu genetischen Ressourcen ist z. B. bei gentechnisch veränderten Pflanzen eingeschränkt [57]. Unternehmen verhindern, dass Forschungsergebnisse, die nachteilige Eigenschaften der beforschten Pflanzen ergäben, veröffentlicht würden [58]. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass bestimmte Forschungsgebiete vernachlässigt werden, da Forscher patentgeschützte Pflanzen meiden, da sie aufgrund der Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Nutzungslizenzen in andere Forschungsrichtungen ausweichen.

Das Landwirteprivileg beim Sortenschutz ermöglicht den Nachbau von geschützten Sorten im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gegen Zahlung einer Nachbau gebühr an den Züchter. Viehzucht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ist stets möglich. Die Europäische Biopatentrichtlinie sieht in ihrer nationalen Auslegung in Deutschland auch bei Biopatenten ein Landwirteprivileg vor. Dieses unterscheidet sich jedoch vom bisherigen Landwirteprivileg beim Sortenschutz. Kritiker befürchten, dass das Patentwesen faktisch den Austausch von patentiertem Saatgut und Zuchtvieh der Betriebe untereinander völlig verhindert [59]. Landwirte befürchten, dass sie zukünftig nachweisen müssen, eine Pflanze oder ein Tier nicht mit einem patentierten Verfahren erzeugt zu haben. Diese mögliche Beweislastumkehr wurde lediglich im deutschen Patentgesetz ausgeschlossen.

Bei der Vergabepraxis und den Reichweiten von Biopatenten bestehen erhebliche Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten. Das System der Biopatente ist so angelegt, dass viele wichtige Rechtsfragen erst anhand von konkreten Rechtskonflikten geklärt werden können.

5.2.3 Patentblockaden und Evergreening

Patentansprüche werden deshalb zeitlich befristet (zumeist auf 20 Jahre), damit ein Ausgleich zwischen dem Nutzen des Erfinders und dem langfristigen Gemeinnutz durch gesamtgesellschaftlichen Wissenszuwachs und -diffusion ermöglicht wird. Das offengelegte Wissen soll weitere Innovationen durch Dritte fördern.

Kritisiert wird jedoch, dass Patente auch zu gezielten Patentblockaden eingesetzt werden können, um gegenüber Wettbewerbern einen zeitlichen Vorsprung zu erlangen oder diese in ihrer Forschung auszubremsen. Bei Biopatenten besteht diese Problematik aufgrund rechtlicher Unklarheiten in besonderem Maße. Häufig ist es sehr schwierig, Forschung so zu gestalten, dass bestehende Patente auf Gene nicht berührt werden. Daher können Biopatente zu sehr weitreichenden Monopolstellungen führen. Hierbei spielt eine Rolle, dass bei Biopatenten auf Züchtungsverfahren aufgrund der sehr beschränkten Anzahl an möglichen Züchtungsverfahren erhebliche Blockaden für Mitbewerber aufgebaut werden können.

Kritisiert wird auch die Praxis des "Evergreenings". Patentinhaber versuchen, durch Evergreening ihre Einnahmen aus Patentansprüchen über die reguläre Laufzeit hinaus zu verlängern [60]. Evergreening erfolgt zum einen ökonomisch durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Lizenznehmern. Zum anderen kann durch Folgepatente mit sehr geringer Erfindungshöhe ein technisches Evergreening erzielt werden. Das Problem des Evergreenings wird dadurch verschärft, dass andere Forscher nicht abschätzen können, was ein Patentinhaber beabsichtigt. Da sich Forschungsarbeiten im Bereich der Biotechnologie über Jahre hinweg erstrecken können, besteht das Risiko, dass durch Evergreening eines bestehenden Patents die kommerzielle Nutzung einer Weiterentwicklung durch Dritte erschwert oder verhindert wird. Bei Biopatenten kommt erschwerend hinzu, dass die Hinterlegung des "erfundenen" biologischen Materials den praktischen Zugang zu dieser "Erfindung" beschränkt oder zumindest erschwert. Dieser beschränkte Zugang zu patentiertem biologischen Material kann zu einem Nadelöhr für nachfolgende Innovationen werden.

Zusätzlich ist zu beobachten, dass bei gentechnisch veränderten Pflanzen Neuzüchtungen durch Kreuzen bereits bestehender patentgeschützter Pflanzen erfolgen. Es entstehen Pflanzen, die mehrere patentierte Fremdgene tragen. Das multinationale Unternehmen Monsanto bietet derzeit eine gentechnisch veränderte Maissorte mit insgesamt acht Fremdgenen an [61]. Die Erfindungshöhe und die innovative Leistung erscheinen hier fragwürdig.

5.2.4 Transparenz und demokratische Kontrolle

Ein weiteres zentrales Thema der Biopatent-Kritik ist die Organisationsstruktur des Europäischen Patentamts EPA. Aufgrund von Fehlern bei Prüfung und Erteilung von Biopatenten führen etwa 70% der Einsprüche zu Einschränkungen oder einer völligen Rückgabe von bereits erteilten Patenten [62]. Dieser hohe Prozentsatz könnte auf ein strukturelles Problem des EPA hinweisen: Die Mitarbeitenden dort scheinen mit der Prüfung der Patente überfordert zu sein. Dies könnte mit der hohen Zahl an Anträgen, aber auch mit den schwierigen biowissenschaftlichen Inhalten der Anträge zusammenhängen.

Die Transaktionskosten für Anfechtungen von Biopatenten sind aus Kritikersicht so enorm hoch, dass kleine und mittlere Unternehmen, Nicht-Regierungsorganisationen, indigene Völker in der Wahrnehmung ihrer Rechtsansprüche sehr stark eingeschränkt sind. Einspruchsverfahren können lediglich exemplarisch erfolgen, da sie teuer und zeitaufwändig sind und ein sehr hohes naturwissenschaftliches und patentrechtliches Fachwissen erfordern. Diese extreme Schieflage wird dadurch verschärft, dass selbst bei Erfolg des Einspruchs der Einsprechende seine Verfahrenskosten selber tragen muss.

Da jedoch der Patentschutz bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens bestehen bleibt, führen auch erfolgreiche Einsprüche zu einer Behinderung der Innovation, wenn Reichweite und Umfang des Patentschutzes eine Weiterarbeit in diesem Sektor unattraktiv erscheinen lassen.

Das EPA erteilt Patente, bearbeitet die Einsprüche und verhandelt diese vor der hauseigenen Großen Beschwerdekammer. Der gesamte Vorgang wird in der Institution abgewickelt, die sich durch Patentgebühren finanziert. Kritisiert wird deshalb, dass die Struktur des Europäischen Patentübereinkommens keine demokratische Kontrolle ermöglicht.

5.2.5 Ethische Probleme

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die ethische Beurteilung von Patenten. Einerseits verbieten sowohl das EPÜ als auch die Europäische Biopatentrichtlinie Patente, die gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen. In Erwägung 39 DIR 98/44 EG heißt es hierzu: "Diese ethischen und moralischen Grundsätze ergänzen die übliche patentrechtliche Prüfung […]". Andererseits wird in Stellungnahmen des EPA stets darauf verwiesen, dass es keine Kompetenz und keinen Auftrag habe, Patentanträge auf ihre ethische Relevanz hin zu prüfen.

Auch weist Artikel 7 der Europäischen Biopatentrichtlinie darauf hin, dass "die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien der Kommission […] alle ethischen Aspekte im Zusammenhang mit der Biotechnologie (bewertet)". Damit sagt der Gesetzgeber aus, dass diese Ethikgruppe (EGE) auch eine Bewertung der Biopatente vornehmen soll. Die EGE hat bereits 2002 in ihrer Stellungnahme 16 "Empfehlungen zur ethischen Bewertung von Patentanmeldungen" ausgesprochen [63]. Darin heißt es unter Bezug auf Artikel 7 der Richtlinie: "Nach Ansicht der EGE kann es sich im Laufe der Prüfung von Patentanmeldungen als notwendig erweisen, dass außer dieser allgemeinen Bewertung auch ethische Bewertungen durchgeführt werden, bei denen es um ganz spezifische ethische Dimensionen geht. Es wäre wünschenswert, dass eine solche ethische Bewertung Teil des Prüfverfahrens nationaler Patentämter oder Europäischer Institutionen wie des EPA wird und dass dafür Beratungsgremien unabhängiger Sachverständiger eingeführt werden." Dieser Empfehlung der EGE ist bisher nicht entsprochen worden. Die ethische Beurteilung von Biopatenten und deren sozio-ökonomischen Folgewirkungen stellen jedoch ein wichtiges Prüfkriterium dar (vgl. Kap. 6).

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