Die Erde ist des Herrn und was darinnen ist

Biopatente und Ernährungssicherung aus christlicher Perspektive. Eine Studie der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung. EKD-Text 115, 2012

6. Ethische und theologische Urteilsbildung

Leitgedanke: Bei der ethischen Urteilsbildung kann eine kategorische Ablehnung von Biopatenten mit dem Argument begründet werden, dass Lebewesen keine Erfindung darstellen. Auch kann angeführt werden, dass Biopatente gegen die guten Sitten oder gegen Menschenrechte verstoßen. Diese kategorischen Argumentationen weisen jedoch einige Schwierigkeiten auf. Sie werden im Folgenden nur genannt, weil oft so argumentiert wird. Sie sind aber alle nicht wirklich überzeugend.

Aus christlicher Sicht ist Gott der Ursprung allen Lebens und aller Lebensformen und ihrer dynamischen Entwicklung. Der Psalmist formulierte in Psalm 24,1: "Die Erde ist des Herrn und was darinnen ist." Da durch Biopatente eine exklusive Verfügung über pflanzliches und tierisches Leben stattfindet und infolgedessen Artenvielfalt und Ernährungssicherung deutlich eingeschränkt werden, ergeben sich für die Kirche grundlegende kritische Anfragen an die Erteilung von Biopatenten. Zu fragen ist, wie Biopatente mit dem Schöpfungsauftrag zu vereinbaren sind, die Gaben der Schöpfung so zu bewahren und zu nutzen, dass sie allen zugutekommen. Aus christlicher Sicht wäre es angemessener, Innovationen im Bereich der Biologie als Gemeinbesitz freizugeben.

Die differenzierte Problemlage im Umgang mit Biopatenten, die bisher dargestellt wurde, ist auch aus einer ethischen und theologischen Sicht in den Blick zu nehmen. Natürlich sind die im vorigen Kapitel aufgezeigten negativen Auswirkungen bereits für die ethische Urteilsbildung relevant und können den Blick für Alternativen zum Patentrecht schärfen. Von vielen Menschen wird jedoch – unabhängig von ihren Glaubensüberzeugungen und ihrem jeweiligen kulturellen Kontext – die Intuition geteilt, dass das Lebendige eine Besonderheit im Vergleich zur unbelebten Natur darstellt. Lebewesen sind daher für sie keine Erfindungen des Menschen. Diese Grundüberzeugung drückt sich in dem Slogan "Kein Patent auf Leben!" aus. In einer gemeinsamen Erklärung zum TRIPS-Abkommen im Jahr 1999 formulierten es 87 Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen indigener Völker, NGOs und Netzwerken aus aller Welt folgendermaßen: "Wir, die indigenen Gemeinschaften aus aller Welt, glauben, dass niemand besitzen kann, was in der Natur existiert, außer der Natur selbst. Ein menschliches Wesen kann nicht seine eigene Mutter besitzen. Die Menschheit ist Teil der Mutter Natur, wir haben nichts geschaffen und deshalb können wir auch in keiner Weise beanspruchen, die Besitzer von etwas zu sein, was uns nicht gehört." [64]

Dennoch haben alle in der Diskussion zu hörenden sog. kategorische ethische Argumente, wie unten deutlich werden wird, ihre Schwierigkeiten. Überzeugender sind aus unserer Sicht Argumente aus gerechtigkeitstheoretischer (vgl. Kap. 6.2) und schöpfungstheologischer Sicht (vgl. Kap. 6.3).

Die Ethik nimmt dabei weder in philosophischer noch in theologischer Form dem Leser oder der Leserin eigene Entscheidungen ab, sondern ermutigt "zum selbständigen Urteil in einer sich schnell verändernden Lebenswelt." [65] Daher werden die kategorischen Argumente im nächsten Abschnitt in analytischer Form dargestellt, so dass ihre Struktur und Kohärenz gut erkennbar nachvollzogen werden können. Die Darstellung soll eine selbständige Urteilsbildung ermöglichen, kann sie aber nicht ersetzen.

6.1 Häufig vorgebrachte kategorische Argumente gegen Biopatente

In der (philosophischen) Ethik wird zwischen "kategorischen" und "konsequentialistischen" Argumenten unterschieden. Während kategorische Argumente sich darauf beziehen, was wir unbedingt (kategorisch) tun und lassen sollen (z. B. "Du sollst nicht töten"), stellen konsequentialistische Argumente die Folgen einer Handlung in den Mittelpunkt. Das Problem bei den konsequentialistischen Argumenten besteht u. a. darin, dass sie viele empirische Voraussetzungen haben, die z. T. anfechtbar sind.

Kategorische Argumente gegen Biopatente wollen – ähnlich wie kategorische Argumente gegen die genetische Manipulation von Lebewesen [66] – ethisch begründen, warum die (rechtlich mögliche) Erteilung solcher Patente moralisch unerlaubt ist. Diese Unerlaubtheit soll unabhängig von allen sozio-ökonomischen Folgeerwägungen gerechtfertigt werden. Kategorische Argumente basieren auf bestimmten Voraussetzungen und auf einer Folgerungsbeziehung, die zu einer Schlussfolgerung führen, in der eine Aussage des folgenden Typs auftaucht: "Also dürfen Biopatente nicht erteilt werden". "Nicht dürfen" kann hier in logischer Perspektive in "ist verboten" umgewandelt werden, so dass es auch heißen kann: "Also sind Biopatente verboten."

Im folgenden Abschnitt werden drei kategorische Argumente präsentiert und exemplarisch analysiert:

  • Argument 1: Lebewesen sind keine Erfindungen
  • Argument 2: Lebewesen gebührt ein besonderer Schutz
  • Argument 3: Biopatente verstoßen gegen Menschenrechte

6.1.1 Argument 1: Lebewesen sind keine Erfindungen

Dieses Argument macht im Kern geltend, dass im Bereich des Lebendigen keine Erfindungen gemacht werden können, dass also Lebewesen nur entdeckt, nicht jedoch erfunden werden können. In logischer Perspektive kann man dieses Argument folgendermaßen darstellen:

  1. Nur Erfindungen, nicht aber Entdeckungen dürfen patentiert werden (=sind patentierbar).
  2. Lebewesen und ihre Teile (Gene, Organe, Zellen) sind bereits in der Natur vorhanden.
  3. Alles natürlich Vorhandene kann nur entdeckt werden.
  4. Also kann im Bereich des Lebendigen nur entdeckt, nicht erfunden werden.
  5. Also darf im Bereich des Lebendigen nicht patentiert werden.

Der kritische Punkt dieser Argumentation besteht in der Konklusion 4, wonach man im Bereich des Lebendigen keine Erfindungen, sondern nur Entdeckungen machen kann. Das Argument beruht also auf der Unmöglichkeitsbehauptung: Es gibt im Bereich der Biotechnologie im Grunde gar keine Erfindungen. Hier tut sich ein Grundkonflikt auf, der zu zwei unterschiedlichen Meinungen in der Diskussion der letzten Jahrzehnte im Blick auf die Biotechnologie geführt hat:

  1. Die einen sagen: Was immer im Bereich der Biotechnologie getan wird, ist eigentlich keine "erfinderische Leistung", da alles bereits in der Natur vorfindbar ist, also nur "entdeckt" werden kann. Selbst wenn man Lebewesen gentechnisch verändert, erschafft man keine "neuen" Eigenschaften, sondern operiert nur mit bereits Vorhandenem.

    In der Konsequenz dieser Auffassung liegt die weitere Folgerung: Da eine der drei Grundvoraussetzungen eines Patents (Neuheit, Erfindung, gewerbliche Anwendbarkeit), nämlich die "Erfindung", in der Biotechnologie prinzipiell (zumindest bisher) nicht gegeben ist, kann es also auch keine Patente im Bereich der Biotechnologie geben und die Europäische Biopatentrichtlinie hätte nie verabschiedet werden dürfen, da sie auf völlig falschen Voraussetzungen beruht. Dies hätte keine Auswirkungen auf die Biotechnologie, denn sie braucht für ihre Existenzberechtigung keine Patente.

    Außerdem hätte ein Verzicht auf Patente auf Lebewesen nicht zwangsläufig zur Folge, dass kein Schutz geistigen Eigentums in der Biotechnologie möglich wäre. In der Pflanzenzucht wäre weiterhin der Sortenschutz anwendbar, für Innovationen im Bereich der Tierzucht könnte ein analoges Schutzrecht entwickelt werden . Auch Patente auf Arbeitsverfahren können erteilt werden, die zwar biologisches Material nutzen, dieses und die daraus entwickelten Produkte selbst jedoch nicht unter Patentschutz stellen.

    Vertreter dieser Auffassung gestehen jedoch zu, dass sich diese Situation – Biotechnologie bezieht sich nur auf Entdeckungen und nicht auf Erfindungen – eines Tages ändern könnte. Und zwar dann, wenn es der "Synthetischen Biologie" [67] zukünftig gelingen sollte, biologisch völlig neue Lebewesen herzustellen, die bisher so noch nicht vorhanden waren.

  2. Die anderen sagen: Aus der Konklusion 4, dass es im Bereich des natürlich Vorhandenen keine Erfindungen gibt, kann man zwei andere Konsequenzen ziehen.

    • Wenn es im Bereich der Biotechnologie gar keine Erfindungen gibt, dann gibt es auch keine sog. Erfindungshöhe, sie ist vielmehr immer Null. Ohne Erfindungshöhe kann es aber keine Patente geben. Dies steht jedoch in deutlichem Widerspruch zu Produkt- oder Verfahrenserfindungen, die in den letzten Jahrzehnten patentiert wurden. Damit gerät aus Sicht dieser Vertreter das gesamte Argument einschließlich seiner Schlussfolgerung 5 in Gefahr, wenn behauptet wird, dass es etwas der Möglichkeit nach nicht geben kann, aber viel dafür spricht, dass es tatsächlich existiert.
    • Wenn es im Bereich der Biotechnologie gar keine Erfindungen gibt, dann gibt es auch keine wirkliche Biotechnologie, denn das Argument scheint die Möglichkeit auszuschließen, biotisches Material neu zu kombinieren. Genau dies geschieht aber faktisch in der Biotechnologie und geht über eine bloße "Entdeckung" im klassischen Sinn weit hinaus. Es werden Bakterien, Pflanzen und Tiere mit neuen Eigenschaften geschaffen (z. B. ölfressende Bakterien). Damit ist die Ausgangsvoraussetzung ("Alles Natürliche kann nur entdeckt werden") jedoch schwer zu verteidigen. Die problematische Prämisse ist 3, da sie dem Phänomen der Kombinierbarkeit von biotischen Entitäten nicht gerecht wird.

Diese beiden Auffassungen stehen sich in der Diskussion gegenüber und je nach Perspektive kann man dem kategorischen Argument Kohärenz und Plausibilität zuerkennen (wie a) oder sieht es als gescheitert an (wie b).

Insgesamt kann man fragen, ob dieses kategorische Argument nicht auch zur Konsequenz hätte, dass es auch im Bereich des Unbelebten nur Entdeckungen geben kann. Insofern setzt das Argument besondere Eigenschaften des Lebendigen voraus, die im folgenden Abschnitt untersucht werden sollen.

6.1.2 Argument 2: Lebewesen gebührt ein besonderer Schutz

Viele Personen teilen die Intuition, dass Leben etwas höchst Eigentümliches (Besonderes) sei. Albert Schweitzer hat aus der Überzeugung, dass das Leben letztlich ein geheimnisvolles Mysterium bleiben wird, eine Ethik der "Ehrfurcht vor dem Leben" zu entwickeln versucht [68]. In logischer Perspektive kann man dieses Argument folgendermaßen darstellen:

  1. Biopatente dürfen nicht gegen die guten Sitten (= Moralität) verstoßen.
  2. Lebewesen haben besondere Eigenschaften (insbesondere Metabolismus, genomische Information, Reproduktion, evolutionäre Potenziale, die sich in der unbelebten Materie nicht finden [= sind emergent]).
  3. Diese emergenten Eigenschaften schließen Erfindungen zwar nicht aus, verleihen Lebewesen aber einen genuin normativen Schutzstatus.
  4. Dieser Status impliziert, dass Biopatente gegen die guten Sitten bzw. die Moralität verstoßen.
  5. Das Sittenwidrige soll nicht erlaubt sein.
  6. Also dürfen Biopatente nicht erlaubt werden (= sollen verboten sein).

Der kritische Punkt dieser Argumentation besteht in der 3. Prämisse, nach der emergente Eigenschaften Lebewesen einen normativen Schutzstatus verleihen. Hier ist unklar, wie aus emergenten Eigenschaften von Lebewesen ein besonderer normativer Schutzstatus entwickelt werden kann. Dies kann nur gelingen, wenn man eine bestimmte Lösung des sog. Inklusionsproblems favorisiert, das danach fragt, ob die Natur nur für den Menschen da ist oder ob sie einen eigenen moralischen Wert hat. Die Ethik unterscheidet bei der Beantwortung dieser Frage (mindestens) vier verschiedene Ansätze: Nur Menschen haben einen moralischen Selbstwert (anthropozentrischer Ansatz), alle leidensfähigen Tiere haben einen moralischen Selbstwert (pathozentrischer Ansatz), alle Lebewesen haben einen moralischen Selbstwert (biozentrischer Ansatz) und alles Existierende hat einen moralischen Selbstwert (holistischer Ansatz). Es zeigt sich also: Nur wenn man dem biozentrischen Ansatz, der an sich selbst erst noch zu hinterfragen wäre, folgt und allen Lebewesen einen moralischen Selbstwert zuspricht, würde allen Lebewesen auch ein genuin normativer Schutzstatus zukommen. Hier gilt es zu bedenken, dass das christliche Schöpfungsverständnis eher von einem theozentrischen Ansatz ausgeht, nicht jedoch von einem biozentrischen. Problematisch bei diesem Argument wäre auch die 4. Prämisse, denn es ist nicht selbstevident, dass Biopatente gegen die guten Sitten verstoßen.

Selbst wenn man dieses kategorische Argument nicht zur Gänze teilen kann, kann man gleichwohl auf die emergenten Eigenschaften von Lebewesen, wie insbesondere die natürliche Fortpflanzung, zurückgreifen, um im Vergleich mit dem traditionellen Sortenschutz auf spezifische Probleme der Biopatente aufmerksam zu machen.

6.1.3 Argument 3: Biopatente verstoßen gegen Menschenrechte

Ein drittes Argument beruft sich auf die Menschenrechte und macht geltend, dass Biopatente gegen bestimmte Menschenrechte verstoßen können. In logischer Perspektive kann man das Menschenrechtsargument folgendermaßen darstellen:

  1. Jeder Mensch hat ein Recht auf ausreichende Ernährung.
  2. Dieses Recht impliziert Verpflichtungen auf Seiten der Staaten (Achtungspflicht, Schutzpflicht, Erfüllungspflicht) [69].

  3. Verpflichtet sind völkerrechtlich die Vertragsparteien des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte. Gleichzeitig ist das Recht auf Nahrung auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten und wurde 2004 im Rat der FAO bei der Annahme der Freiwilligen Leitlinien zur Umsetzung des Rechts auf Nahrung von allen Staaten unterstützt.
  4. Verstöße gegen diese Verpflichtungen sind als Verstöße gegen das zugrundeliegende Menschenrecht zu werten und nicht akzeptabel (= unerlaubt).
  5. Biopatente können unter bestimmten Voraussetzungen (in der Anwendung) gegen die Achtungspflicht und auch gegen die Schutzpflicht verstoßen, da sie den Zugang zu Saatgut so beeinträchtigen können, dass Landwirte und Züchter ihren Zugang zu Saatgut verlieren. Sie können dann kein angemessenes Einkommen mehr erzielen, um sich ausreichend zu ernähren. Zusätzlich könnten Biopatente sich möglicherweise negativ auf die Agrobiodiversität auswirken und hierdurch langfristig eine wichtige Grundlage von Ernährungssicherung verringern bzw. gefährden.
  6. Biopatente können unter bestimmen Voraussetzungen zu Verletzungen des Rechts auf angemessene Ernährung beitragen. In diesen konkreten Fällen können sie gegen Menschenrechte verstoßen und sind dann verboten (Prämisse 4).

In der Prämisse 5 und in der Konklusion 6 tauchen nur "kann"-Bestimmungen auf. Der Begriff der Möglichkeit in 5 und 6 ist rein modallogisch zu verstehen ("ist nicht ausgeschlossen") und enthält keine Aussagen über Wahrscheinlichkeiten. Die Konklusion 6 stellt klar, dass Prämisse 4 zunächst nur hypothetisch gilt: Wenn Staaten gegen diese Verpflichtungen verstoßen, dann liegt ein Verstoß gegen Menschenrechte vor. Dabei müsste des Näheren geklärt werden, was als Verstoß zählt, da in der Rechtstheorie zwischen Verstößen und Beeinträchtigungen unterschieden wird. Die Konklusion 6 führt daher zu einer Nachweispflicht. Der Nachweis einer Verletzung der Menschenrechte muss sorgfältig geführt werden (vgl. Kap. 6.2). Staaten haben zahlreiche politische Möglichkeiten, Auswirkungen von Biopatenten zu beeinflussen. Beispielsweise könnten besonders benachteiligte Landwirte und Züchter kostenlosen Zugang zu patentiertem Saatgut erhalten, wenn der Staat deren Zugang zu Saatgut durch die Gewährung von Patenten nicht grundsätzlich verschlechtern möchte. Wenn im konkreten Kontext der politischen Ausgestaltung der Patentgesetzgebung sowie der Agrar- und Sozialpolitik der Nachweis geführt werden kann, dass Biopatente als Menschenrechtsverletzung zu bewerten sind, so kann eine kategorische Ablehnung geltend gemacht werden.

Festzuhalten bleibt, dass die moralische Emphase, die sich mit kategorischen Argumenten verbindet, nicht über die Problematik etlicher der Voraussetzungen hinwegtäuschen kann, die in diese Argumente investiert werden müssen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass weitere kategorische Argumente formuliert werden können, die dann einer eigenen Prüfung zu unterziehen wären.

6.2 Biopatente und die Frage nach Recht und Gerechtigkeit

In diesem Abschnitt werden Biopatente im Blick auf zwei exemplarische und gleichermaßen relevante Aspekte der Frage nach Recht und Gerechtigkeit betrachtet: die Relevanz des Rechtes auf angemessene Nahrung (vgl. Kap. 6.2.1) und die Relevanz des Schutzes traditionellen Wissens (vgl. Kap. 6.2.2).

Biopatente spielen in diesen Prozessen zwar keine allein ursächliche Rolle, sie tragen jedoch zur genannten Problematik bei: Es weist vieles darauf hin, dass die Nutzung patentierten gentechnisch veränderten Saatguts Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und damit längerfristig auf die Ernährungssicherung hat. Dazu wurde (vgl. Kap. 5.2) bereits festgestellt, dass die Anwendung von Gentechnik regelmäßig dann zu Problemen führt, wenn das gentechnisch veränderte Saatgut in seiner Expressivität nicht den vorherrschenden sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, klimatischen und ökologischen Bedingungen entspricht. Aus christlicher Perspektive würde hier ein Verständnis von Gerechtigkeit im Sinne von Bewahrung und Ermöglichung von Identität verletzt.

6.2.1 Gerechtigkeit am Beispiel des Rechts auf Nahrung

Das Recht auf Nahrung ist unter anderem in Artikel 11 des – völkerrechtlich verbindlichen – Paktes über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (Sozialpakt) kodifiziert. Dort heißt es: "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen." [70] Der Prozess der Anerkennung und Anwendung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte (WSK-Rechte) insgesamt und des Rechts auf Nahrung ist seit Ende der 1980er Jahre intensiv vorangekommen. Seit 1987 arbeitet das Komitee der Vereinten Nationen zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten, das für die Überwachung des Sozialpaktes zuständig ist. Die Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993 hat anerkannt, dass für die Realisierung der Menschenwürde die Anerkennung aller Menschenrechte von gleichrangiger Bedeutung ist, die bürgerlichen und politischen, wie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Die Klärung des rechtlichen Verständnisses und der dazugehörigen staatlichen Verpflichtungen ist seitdem substantiell vorangekommen, besonders weit im Bereich des Rechts auf Nahrung.

Es war der Welternährungsgipfel 1996, in dessen Rahmen im Aktionsplan eine Klärung der rechtlichen Norm und der Staatenpflichten zum Recht auf Nahrung eingefordert wurden. Das WSK-Komitee hat daraufhin den Allgemeinen Rechtskommentar zum Recht auf Nahrung erstellt und 1999 angenommen [72]. Seit dem Jahr 2000 gibt es zudem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung, die in zahlreichen Missionen und in regelmäßigen Berichten an den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung zur Klärung vieler Details beim Verständnis des Rechts auf Nahrung beigetragen haben [72]. Um die Umsetzung des Rechts zu befördern, wurden von 2002 bis 2004 bei der FAO "Freiwillige Leitlinien zur Umsetzung des Rechts auf Nahrung" erarbeitet und einstimmig verabschiedet.

Mit Blick auf die Gerechtigkeitsfrage sind zwei Ebenen von Bedeutung: Gerechtigkeit in der nationalen und Gerechtigkeit in der internationalen Politik.

  1. Zunächst geht es um jeden einzelnen Menschen: Im Zentrum der Menschen rechte steht die Grundidee, dass ein Staat Rechenschaft ablegen soll, inwieweit er die Menschenrechte in seinem Handeln schützt und fördert. Als rechtliche Norm der Umsetzung des Rechts auf angemessene Nahrung wurde in der Allgemeinen Bemerkung der Zugang zu Nahrung beschrieben. Die Nahrung muss dabei angemessen sein im Sinne einer qualitativ ausreichenden Ernährung, d. h. frei von schädlichen Substanzen und von ernährungsphysiologisch sinnvoller Qualität [73]. Weiterhin stellt der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte fest, dass diese Nahrung innerhalb einer bestimmten Kultur oder für den Verbraucher akzeptabel sein muss. Das bedeutet, dass "so weit wie möglich auch mit Nahrungsmitteln und Nahrungsaufnahme verbundene Wertvorstellungen, die mit der Ernährung nichts zu tun haben, und die Besorgnisse informierter Verbraucher hinsichtlich der Art der Lebensmittel, zu denen Zugang besteht, berücksichtigt werden müssen" [74].

    Im Blick auf die Bestimmung "Zugang" hat das UN-Komitee mehrere Präzisierungen formuliert. Regierungen müssen sicherstellen, dass Nahrung physisch verfügbar ist, d. h. ausreichend Nahrungsmittel in einer Region vorhanden sind und Menschen nicht gehindert werden, Zugang zu diesen Nahrungsmitteln zu haben. Diese Bestimmungen sind beispielsweise für den Umgang mit Nahrungsmitteln in Extremsituationen von Bedeutung. Staaten sind verpflichtet, eine ausreichende Bevorratung von Lebensmitteln sicherzustellen, insbesondere in Ländern, in denen Dürren oder andere Katastrophen regelmäßig auftreten. Sie sind zudem verpflichtet sicherzustellen, dass in Katastrophensituationen verfügbare Nahrungsmittel auch verteilt werden können und nicht in Lagerhäusern gehortet werden. Neben der Absicherung, dass Lebensmittel auch in schwierigen Zeiten verfügbar sind, umfasst die Bestimmung "Zugang" insbesondere auch die Dimension des wirtschaftlichen Zugangs. Gerade arme Haushalte müssen sich die verfügbaren Lebensmittel auch wirtschaftlich leisten können, d. h. sie müssen ein ausreichendes Einkommen erzielen.

    Zur Sicherung eines Einkommens ist zunächst die eigene Produktion von Nahrungsmitteln von zentraler Bedeutung. Die Zahl der bäuerlichen Familienbetriebe beträgt weltweit über 525 Millionen. 80% aller Hungernden leben auf dem Land, weit mehr als die Hälfte davon in bäuerlichen Familienbetrieben, weitere 22% als landlose Landarbeiter. Die hohe Zahl der Kleinbauernfamilien unter den Hungernden zeigt, dass viele der bäuerlichen Familienbetriebe kein ausreichendes Einkommen erzielen können, da sie oft nur unzureichenden und nicht abgesicherten Zugang zu produktiven Ressourcen haben. Hierzu gehört neben Boden und Wasser auch Saatgut. Neben der bäuerlichen Produktion sind Einkommen aus anderen Arbeitsplätzen und Transfereinkommen ebenfalls wichtige Quellen von Einkommen.

    Von einer Verletzung des Rechts auf Nahrung kann beispielsweise gesprochen werden, wenn Familien ihre gesicherte Form von Zugang zu Einkommen verlieren (z. B. zu Land, zu ihrem Arbeitsplatz oder zu ihrem Transfereinkommen) und der Staat entweder dafür verantwortlich ist, oder Handlungen unterlassen hat, um sicherzustellen, dass Menschen ihre für die Ernährung grundlegende Einkommensmöglichkeit nicht verlieren. Es ist eine menschenrechtliche Verpflichtung des Staates, jeden Menschen darin zu unterstützen, Zugang zu Nahrung zu finden. Gleichzeitig darf der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht so viel von den verfügbaren Ressourcen einer Familie aufbrauchen, dass keine Mittel mehr übrig bleiben für die Umsetzung anderer elementarer wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Menschenrechte, wie dem Zugang zu sauberem Trinkwasser oder zu Basisgesundheitsdiensten.

    Die Staatenpflichten werden in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 in drei Kategorien eingeteilt, die zu verstehen helfen, was von Staaten verlangt werden kann. Das Recht auf Nahrung verpflichtet Staaten zum ersten, keine Maßnahmen zu ergreifen, die zu Hunger führen (Achtungspflicht), wie z. B. Zwangsvertreibungen ohne Entschädigung oder gesetzliche Diskriminierungen von Minderheiten. Zu den Achtungspflichten gehört es auch, den Saatgutmarkt so zu organisieren, dass nicht besonders arme Haushalte ihren Zugang zu einer der entscheidenden Ressourcen für die landwirtschaftliche Produktion verlieren. Staaten sollen zum zweiten sicherstellen, dass nicht Dritte Menschen daran hindern, sich zu ernähren. Wenn Großgrundbesitzer Kleinbauern in ihrer Nachbarschaft vertreiben lassen, wenn Bergbaufirmen Zugangsrechte zu Land oder Wäldern missachten, wenn gesundheitsgefährdende Nahrungsmittel in Umlauf gebracht werden, muss der Staat die betroffenen Menschen schützen (Schutzpflicht). Hierzu gehört ggfs. auch eine angemessene Regulierung derjenigen Firmen, die Saatgut herstellen und in den Verkehr bringen. Zum dritten sind Staaten verpflichtet, ihre eigene Politik und ihre eigenen Haushaltsmittel auf die besonders Betroffenen zu konzentrieren. Es gilt, dazu beizutragen, dass das Recht auf angemessene Nahrung umgesetzt wird (Gewährleistungsverpflichtung). Dies ist gleichzeitig keine endlose Anspruchsformulierung an den Staat. Der Artikel 2 des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verlangt von Staaten, das "Maximum der verfügbaren Ressourcen" für besonders Benachteiligte einzusetzen, d. h. er legt Kriterien für den Einsatz vorhandener Ressourcen fest. Von Rechtsverletzungen Betroffene müssen gleichzeitig Partizipations- und Beschwerderechte er halten. Das Recht auf Nahrung hilft so zu beschreiben, was von Regierungen zu erwarten ist und ermöglicht es, aufzuzeigen, wo Regierungen durch eigenes Handeln oder durch Unterlassen zu Hunger und Unterernährung beitragen. Regierungen werden so bei der Ausübung ihrer nationalen wie internationalen Politik zur Verantwortung gezogen und können rechenschaftspflichtig gemacht werden.

    Die Freiwilligen Leitlinien dienen zudem für verschiedene Politikbereiche als präzise Beschreibungen von Rahmenbedingungen und Anforderungen an staatliche Politik. Damit liegt inzwischen eine Definition vor, was von Regierungen auf rechtsstaatlicher Ebene (Stichwort: gute Regierungsführung) hinsichtlich des Rechts auf Nahrung zu erwarten ist. Basierend auf den allgemeinen Bemerkungen wird von Regierungen in den Freiwilligen Leitlinien verlangt, eine nationale Strategie des Rechts auf Nahrung zu entwickeln, die folgende fünf Schritte umfassen soll: Regierungen werden (1) aufgefordert, zuerst die besonders betroffenen Gruppen zu identifizieren. Sie sollen (2) sicherstellen, dass relevante gesetzliche Regelungen zum Schutz und zur Förderung dieser besonders betroffenen Gruppen überprüft und, wo nötig, ergänzt werden. Die Regierungen sollen (3) für jede dieser Gruppen eigenständige Politik- und Fördermaßnahmen ergreifen. Die Regierungen werden (4) aufgefordert, eine aussagekräftige Überprüfung der Ergebnisse ihrer Politikmaßnahmen durchzuführen (Verpflichtung zum Monitoring). Ausführlich beschreiben die Leitlinien (5) dann, in welcher Weise Überwachungs- und Beschwerdemöglichkeiten für diese Gruppen geschaffen oder verbessert werden können. Gerade durch die Anwendung einer solchen mehrstufigen Umsetzungsstrategie wird es möglich, Regierungen zur Rechenschaft zu ziehen. Ein Menschenrechtsansatz baut auf individuellen Rechtsansprüchen auf. Diese setzen staatlicher Politik Grenzen.

    Bezogen auf Biopatente bedeuten die Ausführungen zum Recht auf Nahrung, dass es dort zu Konflikten zwischen Biopatenten und dem Recht auf Nahrung kommen kann, wo die Einführung von Biopatenten zu Monopolisierungstendenzen auf dem Saatgutmarkt beitragen, lokale Sorten verdrängt werden und Bauernfamilien in ihre r Region möglicherweise den Zugang zu nichtpatentiertem Saatgut verlieren und sich die Kosten für patentiertes Saatgut nicht leisten können. Der Staat hat in solchen Situationen die Achtungspflicht, einen Saatgutmarkt so auszugestalten, dass zentrale Zugangsrechte zu Saatgut als einer produktiven Ressource für die landwirtschaftliche Produktion nicht zerstört werden. Er muss im Rahmen seiner Schutzverpflichtung sicherstellen, dass einzelne Firmen nicht Zugang zu Saatgut für bestimmte Nutzer unmöglich machen, z. B. durch eine Diskriminierung im Zugang, oder durch Klagen in absurder Höhe wegen Pollenfluges. Das heißt, er hat eine Aufsichtspflicht für das Verhalten privater Akteure.

    Wenn ein Staat die Entwicklung und den Einsatz von Gentechnik durch die Gewährung von Biopatenten fördert, kann dies dann als Verstoß gegen die Achtungspflicht interpretiert werden, wenn – wie in Kap. 5.2 dargestellt – solche Maßnahme dazu führen, dass der Zugang zu Saatgut verhindert wird und damit auch der Zugang zu Einkommensmöglichkeiten oder auch direkt zu Nahrungsmitteln. Diese Situation wird weiter verschärft, wenn das Patentrecht auf konventionelle Pflanzen und Tiere ausgedehnt wird. Auch sind Biopatente kaum mit der Schutzpflicht zu vereinbaren, da sie darauf angelegt sind, den eigentlich zu schützenden Zugang im Gegenteil zu erschweren. Wo Patente auf Saatgut in Verbindung mit der Marktmacht von Unternehmen offensichtlich gegen die Schutzpflicht verstoßen, bleiben die Staaten hinter ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen zurück.

    Insofern können Biopatente mit den Menschenrechten in Konflikt kommen und den Gedanken der Gerechtigkeit verletzen. Letztendlich hängt dies von der Ausgestaltung der nationalen Saatgutgesetze ab. Erschwerend ist es, dass eine menschenrechtliche Folgenabschätzung und Prüfung bei Biopatenten in keiner Weise vorgesehen ist. Der Zuständigkeitsbereich des Europäischen Patentamtes beschränkt sich auf die patentrechtliche Prüfung, eine soziale und auch ökologische Prüfung ist nicht vorgesehen, sie liegt außerhalb des Mandats des Patentamts. Mögliche Verstöße gegen die Menschenrechte zu übersehen, ist damit in der – aus dieser Perspektive unzureichenden – Beschreibung des Auftrages des EPA angelegt.

  2. Hinzu kommt, dass sich die Staaten durch den Sozialpakt dazu verpflichten, "gemeinsam und einzeln zu handeln, um die volle Verwirklichung des Rechts auf angemessene Ernährung zu erreichen" [75], d. h. dass es Verpflichtungen zur internationalen Kooperation gibt. Dort gelten dieselben Verpflichtungsarten, Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungsverpflichtungen. Staaten müssen auch im Rahmen ihrer internationalen Politikmaßnahmen (Agrar-, Handels-, Investitions- oder Entwicklungspolitik) sicherstellen, dass sie nicht die Umsetzung des Rechts auf Nahrung gefährden. Teil der gemeinsamen Verantwortung der Staaten ist es, über ein globales Regime zum langfristigen Sortenschutz und seine Auswirkungen auf das Recht auf Nahrung nachzudenken. Vor diesem Hintergrund muss die politische Globalisierung eines Patentrechts kritisch in den Blick genommen werden. Diese sollte sich zuerst an menschenrechtlichen Standards orientieren. Solange das Patentrecht keine Begrenzungen beinhaltet, die sich an den Menschenrechten orientieren, kann es zu einem Ungleichgewicht im Zugang zu dem entsprechenden Produkt kommen. Hier würde aus christlicher Perspektive das Verständnis von Gerechtigkeit im Sinne von Solidarität verletzt (vgl. Kap. 6.3).

    Das heißt: Immer da, wo die Globalisierung eines Biopatents bzw. das entsprechende Patentrecht Staaten daran hindern oder es ihnen erschweren, den Zugang zu angemessener Nahrung sicher zu stellen, ihren Verpflichtungen aus dem Recht auf Nahrung nachzukommen und Verletzungen des Rechts auf Nahrung zu verhindern, wäre aus menschenrechtlicher Sicht zu erwarten, dass das Patentrecht den oben genannten konkreten Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten des Rechts auf Nahrung nachgeordnet wird. Menschenrechte stehen sowohl rechtssystematisch wie auch aus einer Gerechtigkeitsperspektive vor Patentrechten. Die in Kapitel 7 entwickelten Vorschläge zur Reform des Patentwesens zielen darauf ab, die genannten staatlichen Verpflichtungen mit der Regulierung von Biopatenten besser zu vereinbaren.

6.2.2 Gerechtigkeit und der Schutz traditionellen Wissens

Traditionelles Wissen ist ein globales Gemeingut, das – wie das Klima – der Für sorge und dem Schutz der gesamten Menschheit obliegt. Die Relevanz seiner Erhaltung ist im Kontext der Frage nach Gerechtigkeit zu verorten.

Am Beispiel der Kartoffel soll dies erläutert werden: Sie wurde von den Inkas in Lateinamerika über Jahrhunderte gepflanzt und gezüchtet und damit weiterentwickelt. Im 16. Jahrhundert gelangte die Kartoffel durch die spanischen Eroberer nach Europa, wo es zuerst einmal an (traditionellem) Wissen fehlte, wie mit der neuen Frucht umzugehen sei. Die Europäer mussten erst lernen, dass die Knollen und nicht die Blätter die genießbaren Teile der Pflanze sind. In der Folge wurde die Kartoffel zu einem Grundnahrungsmittel in Europa und es wurden hunderte neuer Sorten entwickelt – bis zum Aufkommen der Gentechnik allein unter Verwendung konventioneller Züchtungsmethoden. Dabei baut eine neue Sorte immer wieder auf älteren auf. Das traditionelle Wissen um Handhabung und Verwendung der Kartoffel, das ursprünglich schon die Inkas besaßen, wurde und wird so kontinuierlich weiter gegeben.

Vor diesem Hintergrund erkennen sowohl der Internationale Saatgutvertrag als auch die Konvention über die biologische Vielfalt die Leistungen indigener Völker und lokaler Gemeinschaften für die Erhaltung und Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt an [76]. Das heißt, die heutige biologische Vielfalt enthält das in Jahrhunderten angesammelte traditionelle Wissen, und genau dieser Prozess macht die biologische Vielfalt zu einem globalen Gemeingut.

Biopatente unterminieren das Prinzip eines globalen Gemeingutes, indem sie traditionelles Wissen teils quasi scheibchenweise privatisieren, teils dieses nicht weiter anreichern oder den geistigen Urhebern entreißen. Entwicklungen, die durch Biopatente geschützt werden, bauen auf den Leistungen der Menschen in den vergangenen Jahrhunderten auf oder enthalten diese sogar. Beide stehen in einer unverbrüchlichen Beziehung zueinander. Das Problem von Biopatenten ist dabei nicht die Belohnung für eine Leistung, etwa die Entwicklung einer neuen Pflanzensorte, wie sie auch nach Sortenschutzrecht üblich ist. Das Problem besteht vielmehr darin, dass Dritte, zu denen auch die gehören können, auf deren Wissen rekurriert wird, qua Patentrecht von einer wie auch immer gearteten Nutzung komplett ausgeschlossen werden können. Pflanzensorten werden durch Biopatente zum geistigen Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person, die an einem vorläufigen Ende der Überlieferungskette traditionellen Wissens steht. Mit anderen Worten: Das mit neuen Pflanzensorten einhergehende neue Wissen wird nicht länger dem Pool traditionellen und frei zu tradierenden Wissens hinzugefügt, auf das es aufbaut. Damit ist biologische Vielfalt nicht länger globales Gemeingut, sie wird de facto in die Sphäre privaten Eigentums überführt. Die Konvention über die biologische Vielfalt sieht eine Regelung für den Zugang zu genetischen Ressourcen sowie einen gerechten Vorteilsausgleich vor. Sie schreibt also ausdrücklich die Beachtung von Gerechtigkeitsaspekten fest.

Aus der Sicht des Patentrechts ist traditionelles Wissen dagegen frei zugänglich, ein besonderes Schutzsystem existiert nicht, gerechtigkeitsrelevante Klauseln sind nicht vorgesehen. Das hat gravierende Folgen: Während die Innovationen der einen Gruppe (Bauern, lokale Gemeinschaften, indigene Völker), die zu einer Erweiterung des traditionellen Wissens beitrugen und noch weiter beitragen könn(t)en, von keinem Rechtssystem geschützt werden und sie mithin auch keine Form der Belohnung für ihre Innovationen erfahren, steht einer anderen Gruppe mit dem Patentrecht ein wirkungsmächtiges Instrument zur Verfügung, um ihre Innovationen zu schützen und eine Belohnung für diese geltend machen zu können. Dieses Ungleichgewicht kann sich sogar selbst verstärken, wenn Biopatente dazu führen, dass konventionelle Züchtung nicht mehr möglich oder erlaubt ist und traditionelles Wissen nicht mehr auf bisher tradierten Wegen angereichert werden kann.

Aus einer gerechtigkeitsethischen Perspektive heben Biopatente den Schutz traditionellen Wissens auf und stellen das Verständnis von biologischer Vielfalt als globales Gemeingut in Frage. Zudem dürfen Belohnungssysteme nicht zu monopolartigen Rechten führen und damit für eine Seite, nämlich die Züchter, weit reichende Privilegien bereit halten, ohne die Verdienste und Leistungen anderer in gebührender Weise zu achten oder diese gar einzuschränken. Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf die Landwirtschaft für ein Sortenschutzsystem plädiert werden, weil in dessen Rahmen ein fairer Vorteilsausgleich zwischen Züchtern und Nutzern, also Bauern, hergestellt wird.

6.3 Schöpfungsglaube und Biopatente

Im Anspruch der Theologie, Welt und Weltgeschehen auf die Gottesbeziehung hin zu betrachten und zu hinterfragen, liegt der tiefere Grund, auch die Diskussion um Biopatente aus einer theologisch-ethischen Sicht in den Blick zu nehmen. Grundlegende Fragen nach dem Verständnis von Leben und der gerechten Verteilung der Gaben des Schöpfers stellen sich an die Erteilung von Biopatenten aus der Sicht des christlichen Glaubens.

6.3.1 Welt und Mensch in ihrer Beziehung zu Gott

Nach christlichem Verständnis ist die Welt in ihrem gesamten evolutiven Werden Schöpfung Gottes – Gott schenkt der gesamten Welt ihr Dasein, ermöglicht das ihr innewohnende Werden (creatio continua) und schenkt "am Ende der Zeit" der gesamten Natur Erlösung: "Die Welt ist in ihrer Dynamik und Vielfalt Schöpfung Gottes und Ort seiner Gegenwart, die immer dann sichtbar wird, wenn der Mensch einem Mitmenschen und seinen Mitgeschöpfen in Achtsamkeit und Liebe begegnet." [77] Davon handeln die beiden Schöpfungsgeschichten in der Bibel, die keine naturwissenschaftliche Weltdeutung zu sein beanspruchen, wohl aber vorausliegende Weltdeutungen ihrer Zeit interpretieren, indem Gott als Ursprung und Ziel allen Seins und Werdens eingeführt wird, so dass der Kosmos sinnhaft wird.

Traditionellerweise wird von einer absoluten Differenz zwischen Gott und Gottes Schöpfung gesprochen, der eine unendliche Andersheit und Transzendenz Gottes entspricht. Neuere theologische Überlegungen, insbesondere aus dem interdisziplinären Dialog zwischen Naturwissenschaften und Theologie, sprechen auch von "Transzendenz in Immanenz", um darzustellen, dass Gott mit Gottes Schöpfung eng verbunden ist, ohne in ihr aufzugehen [78].

Die Frage nach dem Menschen steht in der Bibel im Horizont der Gottesbeziehung und der Beziehung zur Mitschöpfung [79]. In den Schöpfungsberichten wird der Mensch als ein Teil des großen Gesamtgefüges der Schöpfung dargestellt – er ist geschaffen wie alle andere Natur auch. Und er ist als letztes geschaffenes Leben auf alles, was vor ihm geschaffen wurde, angewiesen, auch wenn dieses ihm zugeordnet wird (Gen 1-2,4a). In der Hinwendung zu Gott beginnt der Mensch jedoch, sich selbst zu verstehen: "Was ist der Mensch?" Schon der Psalmist hat so gefragt: "Wenn ich sehe die Himmel, deiner Finger Werk, den Mond und die Sterne, die du bereitet hast: Was ist der Mensch, dass du seiner gedenkst und des Menschen Kind, dass du dich seiner annimmst? – Du hast ihn wenig niedriger gemacht als Gott, mit Ehre und Herrlichkeit hast du ihn gekrönt. Du hast ihn zum Herrn gemacht über deiner Hände Werk, alles hast du unter seine Füße getan: Schafe und Rinder allzumal, dazu auch die wilden Tiere, die Vögel unter dem Himmel und die Fische im Meer und alles, was die Meere durchzieht." (Ps 8,4-9) Die Antwort auf die Frage ist also eine ambivalente: Denn sie betont die Kleinheit des Menschen im Vergleich zur Größe von Himmel und Sternen, und sie betont dessen Ehre und Herrlichkeit, gerade auch im Blick auf andere Lebewesen. In dieser Ambivalenz seines mesokosmischen Daseins ist der Mensch das Lebewesen, das von Gott gewürdigt wird: Es ist Gottes Ansprechpartner, Gegenüber und Ebenbild.

Auch seinen Mitgeschöpfen Tier und Pflanze sowie der unbelebten Natur wird eine Expressivität [80] jenseits von zweckrationalem Nützlichkeitsdenken zugesprochen – wenn auch die Hinordnung auf den Menschen und eine abgestufte Wertigkeit alles Seienden beispielsweise im Sinne von Psalm 8 nicht in Frage gestellt werden. Dass alle Lebewesen von Gott her Leben (Ps 104) haben, bedeutet nicht zwingend die Gleichwertigkeit aller Lebewesen [81].

6.3.2 Gottebenbildlichkeit und die Verantwortung des Menschen

Die Gottebenbildlichkeit ist aus christlicher Sicht Grund für die besondere Würde des Menschen. Die Würde des Menschen liegt menschlichen Zuerkennungen voraus, sie kommt ihm allein aufgrund seines Menschseins zu und gilt unabhängig von seinem Entwicklungsstand, seiner gesundheitlichen Verfassung und seinem Bewusstseinszustand. Kein Mensch ist weniger wert als ein anderer. Und die Gottebenbildlichkeit verleiht dem Menschen den besonderen Auftrag der Bewahrung der Schöpfung im Sinne der Bewahrung und des Möglich-sein-lassens der dynamischen Naturprozesse [82]. Damit ist die Natur aber auch nicht unantastbar, sie kann und soll vom Menschen gestaltet werden, denn als Schöpfung ist sie für Christinnen und Christen ein Geschenk Gottes, das sie dankbar annehmen und nutzen dürfen (vgl. Gen 2,15: "bebauen und bewahren"): Menschen sollen, dürfen und können im Segen, in der Fülle des Lebens als Wahr-Zeichen inmitten der sehr guten Schöpfung auftreten [83]. Der Segen Gottes ist Gabe und Aufgabe zugleich: Der Zuspruch Gottes an Abraham: "Ich will dich segnen und … du sollst ein Segen sein" (Gen 12,2) zeigt, welche Verantwortung dem Menschen aus dem Segenszuspruch erwächst. Die Aufgabe, Natur zu gestalten, ist nach diesem Verständnis jedoch gerade nicht eine der Beliebigkeit unterworfene Freiheit, mit der jegliches Handeln im Blick auf Patente auf Pflanzen und Tiere gerechtfertigt werden könnte. Vielmehr ist sie zurückgebunden an den Segen Gottes, aus dem eine besondere Verantwortung des Menschen erwächst.

Diese besondere Verantwortung des Menschen ist die eine Seite seiner Geschöpflichkeit. Die andere Seite ist die Erkenntnis, dass er ebenso wie alles andere Geschaffene ein Geschöpf und auf den Schöpfer wie auch auf die Mitgeschöpfe angewiesen ist. Diese Erkenntnis führt ihn zu einer Haltung der Demut und der Dankbarkeit gegenüber dem Schöpfer und den Mitgeschöpfen und bewahrt den Menschen davor, sich selbst an die Stelle Gottes setzen zu wollen.

Die unmittelbare Einbindung des Menschen in die Schöpfung, die Vernetzung alles Seienden und Werdenden, dankbares Staunen, Loben und Ehrfurcht vor dem Leben sind ebenso wie die besonderen Befähigungen und Begabungen des Menschen im Umgang mit der Natur bis hin zu seiner Technologiefähigkeit bleibende und zum Teil spannungsreiche Aspekte seiner Gottebenbildlichkeit.

Kasten 6: Gesamtvernetzung / Retinität

Das Umweltgutachten 1994 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) führte die Vokabel der "Gesamtvernetzung" oder "Retinität" (lat. rete – das Netz) ein und sieht darin "die entscheidende umweltethische Bestimmungsgröße und damit das Kernstück einer umfassenden Umweltethik. […] Will der Mensch seine personale Würde im Umgang mit sich selbst und anderen wahren, so kann er der darin implizierten Verantwortung für die Natur nur gerecht werden, wenn er die ‚Gesamtvernetzung‘ all seiner zivilisatorischen Tätigkeiten und Erzeugnisse mit dieser ihn tragenden Natur zum Prinzip seines Handelns macht." Wesentliche Faktoren für einen am ‚Schlüsselprinzip Retinität‘ orientierten und auf die Entwicklung von Kompetenz zu interdisziplinärem Denken und Handeln in der Umweltfrage gerichteten Bildungsprozesses sind Kognition (Wissen und Erkenntnis), Reflexion (prüfendes und vergleichendes Nachdenken), Antizipation (vorausschauendes Denken) und Partizipation (aktive Beteiligung). Das Prinzip der Retinität ist allerdings ein eher epistemisches Prinzip, dass auffordert, bei allen umweltpolitischen Entscheidungen, die die Landnutzung betreffen, immer die Vernetztheit der geoökologischen Systeme umfassend zu berücksichtigen. In Verbindung mit einem genuin normativen Prinzip wie dem der Nachhaltigkeit kann die Retinitäts-Perspektive zur konzeptionellen Grundlage einer sog. "Landethik" werden.

Insbesondere die Synode der EKD vom November 2008 macht in ihrer Kundgebung "Klimawandel – Wasserwandel – Lebenswandel" auch auf die Vernetzung aufmerksam: "Die Verinselung der Daseinsbereiche muss einem besseren Zusammenspiel Platz machen. So kann eine neue Motivation zu einem veränderten Lebenswandel entstehen."

Quellen:

  1. Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Hg.): Umweltgutachten 1994. Deutscher Bundestag – Drucksache 12/ 6995. Bonn (veröffentlicht bei: Metzler-Poeschel, Stuttgart 1994, S. 54 f. Zum Begriff der "Retinität" vgl. auch Markus Vogt: Nachhaltigkeit theologisch-ethisch. In: Markus Vogt, Frank Uekötter, Mike Davies: Prinzip Nachhaltigkeit: Ethische Fragen im interdisziplinären Diskurs, Ludwig-Maximilians-Universität München/Münchner Kompetenz Zentrum Ethik 2009, Heft 5, S. 31.
  2. www.ekd.de/download/Kundgebung_neu.pdf [10.6.2012].

6.3.3 Auswirkungen auf die Beurteilung von Biopatenten

Dieses Schöpfungs- und Menschenverständnis hat in zweierlei Hinsichten Auswirkungen auf die Beurteilung von Biopatenten:

Zum einen neigt der homo oeconomicus, der sich nach den Früchten des Baumes des Lebens (Gen 3) sehnt und sich als Schöpfer ansieht, zu technischen Allmachtsvorstellungen und einer grenzenlosen Selbstüberschätzung, mit der er sich die Natur zu Nutze macht und sie allein als Ressource für sich ansieht. Dabei wird der Eigenwert der Natur ignoriert, die in einem theologischen Sinne ebenfalls wie der Mensch geschaffen ist und dynamisch und ständig neu erschaffen wird. Außerdem wird die theologische Einsicht verdrängt, dass Gott der tiefere Ursprung allen Lebens und aller Lebensformen und ihrer dynamischen Entwicklung in gegenseitiger Abhängigkeit ist. Vor Gott werden die Allmachtsphantasien des Menschen nichtig (Gen 11: Turmbau zu Babel). Gene, lebende Materie und ganze Lebewesen sind Elemente der Natur, die christlich als Schöpfung Gottes verstanden wird. Ein Offenhalten auf das Unverfügbare hin, das Beibehalten eines eschatologischen Horizontes ist unerlässlich und notwendig. Raubbau an der Natur auf Kosten der biologischen Artenvielfalt, ohne verantwortlichen Blick in die Zukunft, und bloße Verzweckung alles Natürlichen sind vor dem Hintergrund dieses Verständnisses mit dem Schöpfungsauftrag nicht vereinbar.

Zum anderen verleugnet der nur an seinem eigenen Nutzen orientierte homo oeconomicus seine enge Verwandtschaft und solidarische Verbundenheit zu seinen menschlichen Mitgeschöpfen, den indigenen Völkern, Kleinbauern und lokalen Züchtern. Damit wird der Eigenwert eines traditionellen Wissens und dessen Fortschreibung geleugnet, auf dem die Erkenntnisse des homo oeconomicus basieren. Außerdem wird die theologische Einsicht verdrängt, dass Menschen einander gleichberechtigte Brüder und Schwestern sind, denen die Gaben der Schöpfung gleichermaßen geschenkt wurden, um davon zu leben.

Auch ist hier das biblische Verständnis von Gerechtigkeit berührt. Gerechtigkeit ist zuerst eine Gabe Gottes, die den Menschen gerecht macht und ihm seine besondere Würde gibt. Diese Gabe hilft den Menschen aber auch für einen gerechten Umgang miteinander, denn: "Gottes Gabe der Gerechtigkeit im Leben und Sterben seines Sohnes Jesus Christus ermöglicht und befähigt zu einem Leben, in dem Menschen einander gerecht werden und in Achtung gegenüber dem Eigenwert der nicht-menschlichen Natur leben." [84] Als Christinnen und Christen tragen wir also auch Verantwortung dafür, dass die Güter der Erde so verteilt werden, dass jede und jeder genug zum Leben hat. Ein Sichaneignen der Güter auf Kosten anderer Menschen ist mit dem Schöpfungsauftrag nicht vereinbar.

Aus christlicher Sicht ist Gott der Ursprung allen Lebens und aller Lebensformen und ihrer dynamischen Entwicklung. Gene, lebende Materie bis hin zu den Lebewesen inklusive aller Menschen selbst sind Schöpfung Gottes – schon in früheren Erfahrungs- und theologischen Deutungskontexten formulierte der Psalmist in Psalm 24,1: "Die Erde ist des Herrn und was darinnen ist, der Erdkreis und die darauf wohnen." Da durch Biopatente eine exklusive Verfügung über pflanzliches und tierisches Leben stattfindet und infolgedessen Artenvielfalt und Ernährungssicherung deutlich eingeschränkt werden, ergeben sich für die Kirche grundlegende kritische Anfragen an die Erteilung von Biopatenten. Zu fragen ist, wie Biopatente mit dem Schöpfungsauftrag zu vereinbaren sind, die Gaben der Schöpfung so zu bewahren und zu nutzen, dass sie allen zugutekommen. Aus christlicher Sicht wäre daher folgende Einstellung zu Biopatenten angemessener: nämlich der freiwillige und dankbare Verzicht auf die Patentierung biotechnischer Erfindungen und die Frei-Gabe von Innovationen im Bereich der Biologie als Gemeinbesitz, wie dies im Falle der Entschlüsselung des Genoms der Kulturpflanze Kakao geschehen ist (vgl. Kap. 4.2). Dies wäre eine Leitlinie für eine Biowissenschaft, die aus christlicher Perspektive vorgeschlagen werden kann.

Nicht alle werden diese Perspektive teilen. Diese Studie will mit ihrer Positionierung jedoch nicht den Diskurs mit anderen beenden, sondern ihn weiterhin konstruktiv gestalten. Daher werden im folgenden Kapitel Vorschläge für eine Reform des Patentrechtes entwickelt, die die Erteilung von Biopatenten unter demokratische Kontrolle stellt und an strengere ethische Kriterien bindet.

Nächstes Kapitel