Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

4. Was ist noch wissenswert?

4.1 Wie sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche bekannt werden?

Notieren Sie bitte auf der Hinweiskarte (siehe Rückseite Ihres persönlichen Formulars), wo sich Ihre ausgefüllten und unterschriebenen Formulare der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE befinden, damit diese umgehend aufgefunden werden können. Lösen Sie die Hinweiskarte von der Rückseite Ihres persönlichen Formulars und nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren. Die Hinweiskarte gibt einen Hinweis auf Ihre Patientenvorsorge und gegebenenfalls auf Ihren Bevollmächtigten oder Betreuer. Diese Personen und der behandelnde Arzt setzen sich miteinander in Verbindung und beraten – in Ihrem Sinne – über die zu veranlassenden Maßnahmen.

Bei der Aufnahme ins Krankenhaus empfiehlt es sich, zu Beginn der Behandlung auf die CHRISTLICHE PATIENTENVORSORGE hinzuweisen.

Für den Fall, dass Sie einen Bevollmächtigten benannt haben, sollte dieser das Zweitexemplar des Formulars der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE erhalten. Füllen Sie dieses Zweitexemplar entsprechend Ihren Angaben im Formular aus und unterschreiben Sie es. Auch dieses Exemplar ist – im Unterschied zu einer Kopie – wie die Erstschrift eine originale Vollmacht. Möchten Sie Ihre Entscheidung ändern und jemand anderen zum Bevollmächtigten oder Betreuer bestimmen, lassen Sie sich alle Exemplare zurückgeben und vernichten sie diese.

Darüber hinaus können Sie Kopien des Formulars der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE eventuell Angehörigen (Name, Adresse), einem Arzt Ihres Vertrauens oder dem Betreuungsgericht geben.

Sie können die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung gebührenpflichtig bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin; www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Sie können auch so verfahren, wenn Sie Ihre Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung oder Behandlungswünschen kombiniert haben. Damit stellen Sie sicher, dass das Betreuungsgericht von Ihrer Vorsorgeverfügung erfährt.

Sofern Sie im Formular die Betreuungsverfügung ausgefüllt haben, können Sie es in manchen Bundesländern beim Betreuungsgericht hinterlegen. In anderen Bundesländern ist es den Gerichten freigestellt, ob sie Betreuungsverfügungen in Verwahrung nehmen. Eine entsprechende Information erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.

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