Neues ESF-Programm „Akti(F) - Aktiv für Familien und ihre Kinder“

Thema: Bildung, Beschäftigung, Soziales Engagement

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat angekündigt, in Kürze das Interessenbekundungsverfahren für das neue ESF-Bundesprogramm „Akti(F) – Aktiv für Familien und ihre Kinder“ zu eröffnen.

Diese Informationen könnten für evangelische Einrichtungen interessant sein, deren Tätigkeitsfelder in der Beratung und Begleitung benachteiligter Familien liegen.

Das neue ESF-Programm „Akti(F)“ zielt auf die Verbesserung der Lebenssituation und der sozialen Teilhabe von durch soziale Ausgrenzung und Armut bedrohten Familien mithilfe einer ganzheitlichen Betreuung ab. Dazu gehört insbesondere, die strukturelle und rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit (u.a. SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB IX) vor Ort weiter zu verbessern.

Zu den Zielgruppen gehören

  • Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II beziehen;
  • Familien, die Kinderzuschlag beziehen;
  • Besondere Zielgruppen wie beispielsweise Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen.

Mögliche Handlungsaspekte der zu fördernden Projekte sind

  • Beratungskräfte, die die Familien und ihre Kinder (auch aufsuchend) möglichst individuell beraten und bei der Bewältigung individueller familiärer Problemlagen und der Strukturierung eines selbstbestimmten Alltags unterstützen;
  • Eltern werden darin unterstützt, selbstständig Strukturen zu schaffen, die es ihnen ermöglichen, eine Beschäftigung aufzunehmen, diese beispielsweise durch beschäftigungsbegleitendes Coaching beizubehalten und/oder eine Beschäftigung zu einer bedarfsdeckenden Beschäftigung auszuweiten;
  • Empowerment der Eltern zum Thema Erziehung und Förderung von Kindern;
  • Ein struktureller Beitrag der geförderten Projekte zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort.

Die Antragstellung geschieht im Konsortium. Antragsberechtigt sind Träger der freien Wohlfahrtspflege, Kommunen und sonstige frei gemeinnützige Träger. Jobcenter sollen sich nicht an der Antragstellung beteiligen, jedoch ist im Rahmen des Antrags eine Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Jobcenter zwingend notwendig. Bitte beachten Sie: Die Bundesländer Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Rheinland-Pfalz nehmen nicht am Programm teil. Einrichtungen in diesen Bundesländern können also keinen Antrag stellen.

Die Antragstellung geschieht in einem zweistufigen Verfahren. Das Interessenbekundungsverfahren soll nach derzeitigem Planungsstand voraussichtlich im Mai 2019 geöffnet werden und vier Wochen laufen. Der von den Projektpartnern zu erbringende Eigenanteil wird voraussichtlich bei 5% der förderfähigen Projektkosten liegen.