Neues ESF-Programm „Akti(F) - Aktiv für Familien und ihre Kinder“

Thema: Bildung, Beschäftigung, Soziales Engagement

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun das bereits angekündigte Interessenbekundungsverfahren für das neue ESF-Bundesprogramm „Akti(F) – Aktiv für Familien und ihre Kinder“ eröffnet.

Diese Informationen könnten für evangelische Einrichtungen interessant sein, deren Tätigkeitsfelder in der Beratung und Begleitung benachteiligter Familien liegen.

Das neue ESF-Programm „Akti(F)“ zielt auf die Verbesserung der Lebenssituation und der sozialen Teilhabe von durch soziale Ausgrenzung und Armut bedrohten Familien mithilfe einer ganzheitlichen Betreuung ab. Dazu gehört insbesondere, die strukturelle und rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit (u.a. SGB II, SGB III, SGB VIII und SGB IX) vor Ort weiter zu verbessern.

Zu den Zielgruppen gehören

  • Familien mit Kindern unter 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII beziehen;
  • Familien, die Kinderzuschlag beziehen oder hierauf einen Anspruch haben;
  • Besondere Zielgruppen wie beispielsweise Alleinerziehende und Menschen mit Behinderungen
  • Maßnahmen richten sich sowohl an Eltern als auch an deren Kinder sowie bei Bedarf an andere erwachsene Haushaltsmitglieder, soweit ihre Rolle in Bezug auf die oben genannten Ziele relevant ist (z. B. Lebenspartnerinnen/Lebenspartner).

Es werden Modellvorhaben in den folgenden Einzelzielen 1 und 2 gefördert; beide Einzelziele sind in einem Projekt zu verfolgen:

Einzelziel 1:

Ergänzende Unterstützung der Eltern bei der Aufnahme und/oder Ausweitung einer Beschäftigung

  • Arbeitslose Eltern sollen durch individuelle, gegebenenfalls aufsuchende, Beratungs- bzw. Coachingangebote (Familiencoaches/Lotsen/Navigatoren/Mentoren) ergänzende Unterstützung im Integrationsprozess erhalten, die zusätzlich zu den Leistungen nach dem SGB III und SGB II erbracht werden. Im Zentrum der Beratung stehen dabei die individuellen oder familiären Problemlagen, die eine Beschäftigungsaufnahme oder eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit behindern, beispielsweise, weil sie die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter oder die Inanspruchnahme von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erschweren (z. B. eine eingeschränkte Mobilität, fehlende Kinderbetreuung, fehlende Alltagsstrukturierung oder Suchtprobleme).
  • Erwerbstätige Eltern sollen durch die Beratungs- bzw. Coachingangebote befähigt werden, ihre Beschäftigung beizubehalten und/oder ihre Beschäftigung zu einer bedarfsdeckenden Beschäftigung auszuweiten. Hierzu kann auch beschäftigungsbegleitendes Coaching als Teil des Familiencoachings angewandt werden.
  • Eltern mit Behinderungen sollen insbesondere bei der bedarfsgerechten Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nach dem SGB IX unterstützt werden. Die Beratungsleistungen werden in enger Abstimmung mit den zuständigen Agenturen für Arbeit, Jobcentern oder Rehabilitationsträgern erbracht.

Einzelziel 2:

Auf- und Ausbau der Kooperationsstrukturen für eine bessere Unterstützung der Familien

  • Die Modellvorhaben sollen einen strukturellen Beitrag zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort leisten. Dies betrifft insbesondere die Kooperation zwischen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Agenturen für Arbeit, Jobcentern, Sozialhilfeträgern, Trägern der Eingliederungshilfe, Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, (Berufs-)Schulen, Quartiersmanagement oder mit Wirtschaftsakteuren (z. B. Unternehmen und Kammern). Im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen sind darüber hinaus auch die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenversicherungen in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger und Erbringer von Präventionsleistungen in den Blick zu nehmen.

Die Antragstellung geschieht im Konsortium. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, d. h. Kommunen (Städte, Landkreise und Gemeinden), Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige Träger, Unternehmen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Jobcenter sollen sich nicht an der Antragstellung beteiligen, jedoch ist im Rahmen des Antrags eine Kooperationsvereinbarung mit dem zuständigen Jobcenter zwingend notwendig.

Das Fördergebiet besteht aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. In Sachsen erfolgt aus Kohärenzgründen und zur Vermeidung einer Doppelförderung eine räumliche Beschränkung des Akti(F)-Programms auf die Landkreise Zwickau, Leipzig, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und den Erzgebirgskreis.

Bitte beachten Sie: Einrichtungen, die nicht in diesem Fördergebiet liegen (d.h. in Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Rheinland-Pfalz bzw. außerhalb der oben genannten Landkreise Sachsens) können keinen Antrag stellen.

Gefördert werden können

  • projektbezogene Personalausgaben
  • indirekte Sach- und Personalausgaben sowie direkte Sachausgaben wie Miete, projektbezogene Reisen im Inland und transnationale Expertenaustausche, Dolmetscher/Übersetzungsleistungen sowie Supervision, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen.

Die Förderung beträgt 90% in den alten Bundesländern einschließlich Berlin und der Region Leipzig sowie 95% in den neuen Bundesländern ohne Berlin und ohne die Region Leipzig. Die restlichen 10% bzw. 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenmittel in Form von Barmitteln aufzubringen. Als Ersatz werden grundsätzlich auch förderfähige Personalausgaben der Zuwendungsempfänger (soweit diese nicht im Rahmen der Personalkostenerstattung geltend gemacht wurden) sowie Geldleistungen Dritter (öffentliche und nicht-öffentliche Mittel Dritter) anerkannt, die keine Zuwendung nach dieser Richtlinie erhalten, sofern diese Mittel nicht dem ESF oder anderen EU-Fonds entstammen. Eine Kofinanzierung durch die Jobcenter sowie durch die Länder ist jedoch nicht möglich.

Die Antragstellung geschieht in einem zweistufigen Verfahren. Interessenbekundungen können bis zum 7. Oktober 15:00 MEZ online eingereicht werden.