Historische Kommission zur Erforschung des Pietismus

Ordnung der Historischen Kommission zur Erforschung des Pietismus

Die Historische Kommission zur Erforschung des Pietismus gibt sich folgende Ordnung:

§1 Name und Zweck

  1. Die Historische Kommission zur Erforschung des Pietismus ist eine von evangelischen Landeskirchen, der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Brüder-Unität, von Freikirchen, von kirchlichen Verbänden sowie von dem Pietismus verbundenen Institutionen getragene wissenschaftliche Einrichtung. Diese Träger haben ihren Beitritt erklärt und leisten einen angemessenen jährlichen Beitrag für die Arbeit der Kommission. Der Beitritt von weiteren Trägern ist jeweils zu Beginn eines Jahres möglich. Über einen Beitritt entscheidet die Kommission.
  2. Die Kommission will mit ihrer Tätigkeit ein vertieftes Verständnis der Geschichte des Pie-tismus in seinen unterschiedlichen Gestaltungen und Strömungen sowie in seinen ökumenischen Verbindungen erreichen. Sie widmet sich deshalb der wissenschaftlichen Erforschung des Pietismus einschließlich seiner Auswirkungen auf das kirchliche Leben und sucht deren Ergebnisse zu vermitteln.

§2 Aufgaben

Die Kommission nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Herausgabe von Texten wichtiger Vertreterinnen und Vertreter des Pietismus und von anderen Quellen zur Geschichte des Pietismus,
  2. Herausgabe von Bibliographien zur Geschichte des Pietismus,
  3. Herausgabe von Arbeiten zur Geschichte des Pietismus,
  4. Herausgabe des Jahrbuchs "Pietismus und Neuzeit",
  5. Herausgabe einer umfassenden Darstellung der Geschichte des Pietismus,
  6. Förderung allgemeinverständlicher Veröffentlichungen,
  7. Veranstaltung von Tagungen.

§3 Zusammensetzung und Tätigkeitsperiode

  1. Die Kommission tritt jeweils für eine Tätigkeitsperiode von sechs Jahren zusammen.
  2. Die Kommission setzt sich zusammen aus Mitgliedern, die von den Trägern entsandt werden und solchen aus dem Bereich der Wissenschaft, die von der Kommission berufen werden.
  3. Die Träger haben das Recht, je ein Mitglied für die Dauer der jeweiligen Tätigkeitsperiode zu benennen. Eine Wiederbenennung ist möglich. Die Träger entscheiden im Verhinderungsfall über die Vertretung des von ihnen in die Kommission entsandten Mitglieds.
  4. Die Kommission beruft bis zu 20 ausgewiesene Vertreterinnen und Vertreter aus dem Gebiet der Pietismusforschung zu Mitgliedern für die Dauer der jeweiligen Tätigkeitsperiode. Eine Wiederberufung ist möglich. Bei der Berufung sollen außer Vertreterinnen und Vertretern theologischer und historischer Disziplinen auch solche aus anderen für die Pietismusforschung relevanten Bereichen berücksichtigt werden.
  5. Die Kommission kann korrespondierende Mitglieder aus nicht deutschsprachigen Regionen berufen. Deren Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsperiode der Kommission.

§4 Arbeitsweise

  1. Die Kommission tritt jährlich einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen sind nach Möglichkeit mit einem wissenschaftlichen Referat verbunden.
  2. Die Kommission beschließt grundsätzlich über alle Arbeitsvorhaben. Sie kann Aufgaben an andere Gremien delegieren. Sie nimmt die Berichte der Projektleitungen (siehe § 5) entgegen. Die Kommission beschließt den Finanzierungsplan, stellt die Jahresrechnung fest und verabschiedet den Arbeitsbericht an die Träger.
  3. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Ordnung der Kommission bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kommissionsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. In diesem Fall bedeutet Stimmengleichheit Ablehnung des Antrages.
  4. Die Mitarbeit in der Kommission ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten nach den Richtlinien der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Antrag ersetzt.
  5. Die Mitglieder der Kommission erhalten grundsätzlich je ein Freiexemplar von den Veröffentlichungen der Kommission.

§5 Projekte

  1. Die Kommission führt Projekte durch. Die Projektgruppen werden in der Regel von einem Mitglied der Kommission geleitet, das von der Kommission bestellt wird. Die Projektleitungen berichten der Kommission über ihre Arbeit.
  2. Die Kommission stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Antrag für die Projekte Mittel zur Verfügung, die zur Bestreitung des allgemeinen Geschäftsbedarfs und zur Erledigung von kurzfristigen speziellen Aufgaben dienen.
  3. Nach Abschluss eines Rechnungsjahres (Kalenderjahres) rechnen die Projektleitungen über die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel mit der Geschäftsstelle ab (siehe § 9 Abs. 2) und berichten über den Stand des Projektes.

§6 Veranstaltungen

  1. Die Kommission veranstaltet von Zeit zu Zeit an wechselnden Orten Tagungen mit Themen aus ihrem Aufgabenbereich. In der Regel ist mit einer solchen Tagung ein öffentlicher Vortrag verbunden.
  2. (Die Kommission veranstaltet Arbeitstagungen mit jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Die Arbeitstagungen werden von Mitgliedern der Kommission geleitet.

§7 Vorsitz und Organisation der Kommission

  1. Die Kommission wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Regel aus der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Träger für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kommission wählt weiterhin die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden in der Regel aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gehören nicht derselben Gruppe an.
  2. Die Kommission bestellt aus dem Kreis der Mitglieder die Herausgeberinnen und Herausgeber der Veröffentlichungsreihen. Ihnen zur Seite steht ein gleichfalls aus den Mitgliedern der Kommission gebildeter Publikationsausschuss, der über die Annahme der Manuskripte in eigener wissenschaftlicher Verantwortung entscheidet.
  3. Die Kommission bestellt auf Vorschlag des Herausgeberkreises den geschäftsführenden Herausgeber oder die geschäftsführende Herausgeberin aus dem Kreis der Mitglieder sowie das Herausgebergremium des Jahrbuches „Pietismus und Neuzeit“. Das Herausgebergremium entscheidet in eigener wissenschaftlicher Verantwortung über den Inhalt der einzelnen Bände des Jahrbuches.
  4. Die Kommission kann weitere Ausschüsse und Unterausschüsse bilden und auf Vorschlag aus ihrer Mitte auch solche Personen hinzuberufen, die nicht Mitglieder der Kommission sind.

§8 Leitung

  1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Kommission ein und leitet sie. Sie oder er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Kommission und leitet den Trägern den Arbeitsbericht der Kommission zu.
  2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse der Kommission und der Projekte teilzunehmen.
  3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird in der Arbeit von einem „Geschäftsführenden und Planenden Ausschuss“ unterstützt. Ihm gehören die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer (siehe § 9 Abs. 1) sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger und eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitglieder an.

§9 Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle der Kommission befindet sich bei der Amtsstelle der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Geschäftsführung wird im Einvernehmen mit ihr festgelegt.
  2. Die Geschäftsstelle erstellt in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden und Planenden Ausschuss der Kommission den Entwurf des Finanzierungsplanes und legt die Jahresrechnung vor. Sie verwaltet die Jahresbeiträge der Träger und nimmt die mit dem Finanzierungsplan von der Kommission beschlossenen Zuweisungen vor.
  3. Die Prüfung der Jahresrechnung wird durch die Amtsstelle der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland veranlasst.

§10 Überleitungs- und Schlussbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt an die Stelle der am 13. Oktober 1998 beschlossenen Ordnung.
  2. Die vorstehende Ordnung wurde am 10. Oktober 2008 von der Kommission beschlossen und tritt am 1. November 2008 in Kraft.