"Du sollst nicht töten" - Schutz für menschliche Embryonen oder Fessel der Biomedizin? - Vortrag im Deutschen Hygiene-Museum in Dresden

Hermann Barth

Vortrag im Rahmen der die Kunstausstellung zu den Zehn Geboten begleitenden Reihe "Recht und Gerechtigkeit - Die Zehn Gebote heute" im Deutschen Hygiene-Museum in Dresden

In dem eindrucksvollen Katalog, der die Kunstausstellung zu den Zehn Geboten begleitet, stammt einer der beiden Beiträge zum Gebot "Du sollst nicht töten" von dem Tübinger katholischen Ethiker Dietmar Mieth. Im Schlussabschnitt seines Beitrags schreibt er:

"Das Tötungsverbot bleibt eine große Herausforderung. Diese Herausforderung wirkt deshalb so groß, weil unsere kleinlichen Rechtfertigungsversuche dem strikten Tötungsverbot gegenüber immer unzulänglich bleiben. Haben diejenigen nicht doch recht, die keine Kompromisse schließen und deren moralische Güte gerade darin besteht, dass sie auch in Extremsituationen und unter Stressbedingungen ihre Maxime aufrechterhalten?" (S. 166)

Mieth beschäftigt sich unter der Überschrift: "Töten gegen Leiden?" mit der Selbsttötung, dem Schwangerschaftskonflikt und der Tötung auf Verlangen. Aber die im Schlußabschnitt seines Beitrags aufgeworfene Frage holt uns auch bei der ethischen Reflexion über den Umgang mit menschlichen Embryonen in der Biomedizin ein. Denn der Stammzellforschung, dem sogenannten therapeutischen Klonen und der Präimplantationsdiagnostik ist ja dies gemeinsam, daß sie auf den Verbrauch, sprich: auf die Tötung, menschlicher Embryonen angewiesen sind.

Ich habe meine Überlegungen zu diesem Themenfeld in vier Schritte gegliedert, und es wird Ihnen willkommen sein, vorweg anhand der Überschriften der vier Teile den Gedankengang bereits vor Augen zu haben:

I. Je mehr wir können, desto größer wird unsere Verantwortung.

II. Was heißt "Du sollst nicht töten"?

III. In welchem Verhältnis stehen das Tötungsverbot und eine Ethik des Helfens?

IV. "Es gibt viel Raum diesseits des Rubikon."


I. Je mehr wir können, desto größer wird unsere Verantwortung.

Dieser Satz gibt eine verbreitete Erfahrung des wissenschaftlich-technischen Zeitalters wieder. Nicht daß er nicht auch früher schon in Geltung gestanden hätte. Um nur ein Beispiel zu nennen: Auch die Entwicklung des Schießpulvers hat die Reichweite und die Wirkung des menschlichen Handelns vergrößert und dementsprechend der Verantwortung neue Aufgaben gestellt. Aber dieser Prozeß hat sich im wissenschaftlich-technischen Zeitalter enorm verstärkt und beschleunigt. Die Verstärkung besteht darin, daß die Reichweite und Wirkung des menschlichen Handelns in bisher ungeahnte Dimensionen gewachsen sind: Es ist ein Unterschied, ob ich Schießpulver nutze oder die atomare Energie, sei es in Gestalt der Atombombe oder der zivilen Nutzung der Atomenergie. Die Beschleunigung besteht darin, daß die Schübe der wissenschaftlich-technischen Entwicklung immer rasanter verlaufen und selbst die Fachleute kaum noch die Übersicht darüber behalten können, was auf ihrem Fachgebiet vor sich geht und welche Projekte im Gange sind.

In hervorgehobenem Maße gilt das für den Bereich der Biomedizin. War die Entstehung und die Entwicklung menschlicher Embryonen in der bisherigen Menschheitsgeschichte an den natürlichen Befruchtungsvorgang gebunden und dem Zugriff des Menschen entzogen, so haben wir es seit den Forschungsarbeiten zur In-vitro-Fertilisation nicht nur mit Embryonen in vivo, also im Mutterleib, zu tun, sondern Embryonen stehen auch in vitro, also im Labor, zur Verfügung. Je mehr die Forschung aber auf menschliche Embryonen zugreifen und je mehr sie mit ihnen anstellen kann, desto größer wird die Verantwortung. Drei Fallbeispiele sollen, wie ich schon angedeutet habe, dies näher veranschaulichen: die Stammzellforschung, das sogenannte therapeutische Klonen und die Präimplantationsdiagnostik, abgekürzt: PID. Bei einer Veranstaltung wie der am heutigen Abend ist der Kenntnisstand bei Ihnen, verehrte Zuhörerinnen und Zuhörer, vermutlich höchst unterschiedlich: Was den einen längst vertraut ist, ist für andere noch höchst erklärungsbedürftig. Für dieses Dilemma gibt es keine Lösung, allenfalls einen Kompromiß. Ich bemühe mich, für jedes der drei Fallbeispiele allgemeinverständlich, aber knapp darzustellen, welche biologischen Prozesse in dem Verfahren genutzt werden und welche Erwartungen, aber auch welche Fragen sich damit verbinden

1. Stammzellforschung

Stammzellen sind Zellen, die sich durch Zellteilung selbst erneuern und in einzelne oder mehrere Zelltypen differenzieren können. Solche Stammzellen finden sich, auf allen seinen Altersstufen, auch beim bereits geborenen Menschen; man spricht hier von adulten, also: entwickelten Stammzellen. Auf besonderes Interesse stoßen jedoch die embryonalen Stammzellen. In der Fachwissenschaft wird heute im allgemeinen davon ausgegangen, daß sich aus den menschlichen embryonalen Stammzellen unter geeigneten Bedingungen alle Gewebetypen des Menschen entwickeln lassen. Ziel verschiedener laufender Forschungsvorhaben ist es, bei der Entwicklung von Zellen und Geweben aus embryonalen Stammzellen die Differenzierungsvorgänge und deren Beeinflußbarkeit besser zu verstehen. Dahinter steht die Hoffnung, dieses Wissen eines Tages therapeutisch einsetzen zu können, indem sich Gewebedefekte ganz unterschiedlicher Art mit Ersatzgewebe beheben lassen. Für die Gewinnung embryonaler Stammzellen müssen allerdings Embryonen verbraucht, im Klartext: vernichtet werden. Es ist vor allem dieser Umstand, der es denjenigen, die den menschlichen Embryo als embryonalen Menschen ansehen, schwer oder unmöglich macht, die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen oder Stammzellinien ethisch zu akzeptieren.

Den so begründeten Einwänden trägt das 1990 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Embryonenschutzgesetz Rechnung. Es steht uneingeschränkt in Geltung und wird - je nach Standpunkt - entweder als rechtliche Bastion beim Schutz menschlicher Embryonen geschätzt oder als Fessel biomedizinischer Forschung kritisiert. Geschützt wird nach dem Embryonenschutzgesetz "die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag" (§ 8 Abs. 1). Strafbar ist es, "eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt" (§ 1 Abs. 1 Satz 2).

Um die ethischen Bedenken gegen die verbrauchende Embryonenforschung in gewissem Umfang zu berücksichtigen, stellt die Forschung, wo sie erlaubt ist, für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen derzeit nicht Embryonen eigens her, sondern bedient sich solcher Embryonen, die im Zuge einer In-vitro-Fertilisation erzeugt, aber nicht verwendet wurden und - nach dem Ende ihrer Kryokonservierung, also ihrer Aufbewahrung bei tiefen Temperaturen - ohnehin absterben würden.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem Stammzellgesetz von 2002 begrenzte Möglichkeiten geschaffen, Stammzellinien zu importieren, die im Ausland bereits existieren und für deren Gewinnung nicht weitere menschliche Embryonen vernichtet werden müssen.

2. Das sogenannte therapeutische Klonen

Klonen bezeichnet, wenn der Begriff mit Bezug auf den Menschen verwendet wird, die künstliche Herstellung eines menschlichen Organismus, der mit einem anderen Menschen praktisch erbgleich ist. Während die Anwendung bei Tieren seit einer Reihe von Jahren im Gange ist und namentlich beim Schaf Dolly hohe mediale Aufmerksamkeit erregt hat, steht die Anwendung beim Menschen in den allerersten Anfängen. Als Verfahren kommen im Prinzip entweder der Transfer des Erbguts in eine entkernte Eizelle - das ist der Weg, auf dem das Schaf Dolly hergestellt wurde - oder das Embryosplitting, also die künstliche Teilung eines aus Keimzellen entstandenen Embryos, in Betracht. Ist ein menschlicher Klonembryo hergestellt, so gabelt sich - und ich betone noch einmal: theoretisch - das denkbare weitere Vorgehen in zwei Entwicklungslinien: in das reproduktive und in das sogenannte therapeutische Klonen. Das reproduktive Klonen würde auf die Einpflanzung des Embryos in die Gebärmutter einer Frau und damit die Geburt eines praktisch erbgleichen Menschen gerichtet sein; das wird weltweit ziemlich einhellig abgelehnt und soll uns hier nicht weiter interessieren. Man muß sich allerdings klar machen, daß die Klonierungstechnik als solche für beide Entwicklungslinien offen ist. Fortschritte in der Technik des sogenannten therapeutischen Klonens ließen sich auch für das Fortpflanzungsklonen nutzen.

Das sogenannte therapeutische Klonen zielt darauf, aus den Klonembryonen - und zwar unter Verbrauch derselben - Stammzellen zu gewinnen. Es ist also eine spezielle Variante der Stammzellforschung. Der besondere Vorzug der mit dem Dolly-Verfahren hergestellten Embryonen und der daraus gewonnenen embryonalen Stammzellen besteht darin, daß ihr Erbgut praktisch identisch ist mit dem Erbgut desjenigen Menschen, das in die entkernte Eizelle transferiert wurde. Davon verspricht man sich, etwa bei der Parkinsonschen Krankheit, medizinische Behandlungsmöglichkeiten, die nicht mit dem Problem der Abstoßungsreaktion belastet sind. Ein gravierendes Problem, jedenfalls beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens, ist der erhebliche Eizellenbedarf. Bei den Experimenten zur Herstellung menschlicher Klon-Embryonen, die Anfang dieses Jahres von südkoreanischen Forschern durchgeführt wurden und viel Aufsehen erregten, wurden insgesamt 242 Eizellen benötigt, die von 16 Frauen stammten. Das bedeutet wegen der unumgänglichen hormonellen Stimulationen und medizinischen Eingriffe nicht nur erhebliche Belastungen für die beteiligten Frauen; auch unter der Voraussetzung freiwilliger und aufgeklärter Zustimmung der Eizellenspenderin ist die Gefahr der Ausnutzung von wirtschaftlichen Notsituationen nicht auszuschließen.

Im übrigen bleibt festzuhalten: Alle Überlegungen zu künftigen Therapiemöglichkeiten sind derzeit nicht mehr als Denkmodelle und darauf begründete Hoffnungen. Es wäre leichtfertig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt irgendwelche konkreten Heilungserwartungen hervorzurufen. Darum stimme ich denen bei, die statt vom "therapeutischen" lieber vom "Forschungsklonen" sprechen. Semantik ist niemals harmlos. Gerade auf dem sensiblen Feld von Krankheitsbedrohung und Heilungshoffnung müssen wir sehr sorgfältig mit der Sprache umgehen.

3. Präimplantationsdiagnostik (PID)

PND, also Pränataldiagnostik, und PID verfolgen im Maße ihrer jeweiligen Möglichkeiten das Ziel, einen menschlichen Embryo daraufhin zu untersuchen, ob Indizien für eine gesundheitliche Schädigung vorliegen. Während sich die PND auf den im Mutterleib heranwachsenden Embryo richtet, geschieht die PID an einem auf dem Wege der In-vitro-Fertilisation erzeugten Embryo, und zwar vor der Einpflanzung in die Gebärmutter. Wird eine gesundheitliche Schädigung festgestellt, so kann die Entscheidung lauten - und sie lautet faktisch in der Regel auch so -, von der Einpflanzung dieses Embryos Abstand zu nehmen und ihn zu vernichten. Die PID wird insbesondere mit dem Argument befürwortet, sie ermögliche Paaren, die durch das Risiko von schweren Erbkrankheiten belastet sind, ein eigenes, gesundes Kind zu bekommen, ohne daß sie eine Schwangerschaft lediglich auf Probe herbeiführen und bei einem entsprechenden pränataldiagnostischen Befund zum Mittel der Abtreibung greifen. Ganz anders fällt die Urteilsbildung über die PID aus, wenn schon der menschliche Embryo als embryonaler Mensch angesehen und unter den Schutz der Würde und des Lebensrechts jedes Menschen gestellt wird. Dann ist - abgesehen von allen weiteren Argumenten, insbesondere von den begründeten Zweifeln, ob sich die Nutzung der PID tatsächlich auf eng begrenzte Indikationen einschränken ließe - diese Methode allein schon aus dem einen Grund ethisch nicht zu rechtfertigen, daß sie den Embryo lediglich auf Probe erzeugt und ihn nach einem negativen Ergebnis des "Qualitätschecks" vernichtet.

II. Was heißt "Du sollst nicht töten"?

Um unserer Verantwortung im Umgang mit den wissenschaftlich-technischen Möglichkeiten gerecht zu werden, brauchen wir Orientierungspunkte und Kriterien für die ethische Urteilsbildung. Auch die Idee zu der Ausstellung über die Zehn Gebote entstand in diesem Horizont. Im Vorwort des Katalogs heißt es: "Auf welchen Überzeugungen und Voraussetzungen beruhen Urteile, wenn eine wissenschaftliche Neuerung als ethisch bedenklich oder inakzeptabel angesehen wird? Welchem Menschenbild folgen wir dabei, was leitet unser individuelles Handeln, und womit begründen wir unsere Vorstellungen von einem guten Zusammenleben in der Gesellschaft? Der Wunsch, diese Grundlagen unserer Wertvorstellungen ... näher zu untersuchen, brachte uns ... auf die Idee, das Jahrtausende alte Regelwerk der biblischen Zehn Gebote in den Mittelpunkt einer großen Sonderausstellung zu stellen" (S. 7). Die leitende Perspektive ist dabei nicht die religiöse Bindung an die normativen Texte einer heiligen Schrift. Die Zehn Gebote treten vielmehr in den Blick gewissermaßen als Teil des "Weltkulturerbes", das auf seine Überzeugungskraft und Leistungsfähigkeit befragt wird. Als Christ habe ich eine andere Perspektive auf die Zehn Gebote: Ich vertraue ihnen, ich lasse mich von ihnen leiten, denn ich glaube, daß mir in ihnen der Wille Gottes entgegentritt und daß Gott mich mit seinen Geboten nicht gängeln, sondern vor dem Bösen bewahren und zum Guten lenken will. Freilich - auch ich will den guten Sinn der Gebote verstehen, will sie nicht nur befolgen, weil sie in der heiligen Schrift stehen, sondern weil ich ihnen aus Überzeugung zustimmen kann. Insofern haben beide Perspektiven eine gemeinsame Schnittmenge: Wir fragen danach, welche Orientierungskraft auch heute noch in den Geboten steckt.

Beim Thema des heutigen Abends geht es speziell um das Gebot "Du sollst nicht töten". Ich wende mich zunächst der Frage zu, was das Gebot seiner Formulierung und seinem Kontext nach meint, und erörtere sodann, ob und in welchem Sinne es auch für die aktuellen Probleme der Biomedizin Relevanz und Gültigkeit besitzt:

1. Das Gebot besteht im Hebräischen nur aus zwei Wörtern: lo tirzach, "nicht sollst du (oder: wirst du) töten". Die Formulierung ist also von äußerster Knappheit, sie bezieht sich nicht auf bestimmte Fallkonstellationen, sondern hat einen grundsätzlichen Charakter und deshalb eine große Reichweite. In der Bibelwissenschaft spricht man hier von apodiktischen im Gegensatz zu kasuistischen Rechtssätzen.

Für das Verständnis des Gebots ist die Deutung des in ihm verwendeten hebräischen Verbs, nämlich razach, wichtig. Es ist ein vergleichsweise seltenes Wort für den Begriffsinhalt "töten" oder "totschlagen". Die gelegentlich vertretene Übersetzung "morden", das heißt also bewußt und vorsätzlich töten im Unterschied zum fahrlässigen Töten, ist nicht haltbar. Das Wort wird allerdings nicht für das Töten im Krieg, auch nicht für das Töten von Tieren verwendet. Man übersetzt es am besten so: "ohne Grund einen Menschen töten", "unschuldiges (Menschen-)Blut vergießen".

Nicht nur der Bedeutungsgehalt des verwendeten Verbs, auch ein Blick darauf, wie im Alten Testament sonst über das Töten gesprochen und gedacht wird, zeigt: Das Gebot verbietet nicht schlechthin jedes Töten. Nirgendwo im Alten Testament gibt es Anzeichen dafür, daß das Töten von Menschen im Krieg oder bei der Vollstreckung der Todesstrafe und schon gar nicht das Töten von Tieren als ein Gegensatz zu dem Gebot empfunden wird.

Aber auch mit diesen Einschränkungen bleibt es dabei: Das Gebot stellt sich der willkürlichen Tötung eines Menschen entgegen, es errichtet gewissermaßen einen Schutzzaun um das menschliche Leben. Der Hamburger evangelische Ethiker Traugott Koch hat seinen Bedeutungsgehalt so zusammengefaßt: "Es kann kein Mensch je das Recht haben, definitiv zu bestimmen, was das Leben eines anderen Menschen ist und ausmacht, was es ihm lebenswert macht. Die pure Willkür herrscht, wenn irgendeine Gruppe aufgrund der Prüfung mittels dieses oder jenen Merkmals anderen Menschen das Lebensrecht abspricht. Heute wird dann dieses oder jenes Merkmal angewandt, morgen wieder die 'Arbeitsfähigkeit' oder gar die 'Rassenzugehörigkeit'. Und die Entscheidung hätte dann jeweils die Gruppe, die herrscht: Diktatur purer Willkür und Gewalt wäre das. Dann ist es mit allem Recht zu Ende. Dann könnte nämlich keiner vor dem anderen sicher sein, keiner mit dem anderen in der Öffentlichkeit frei und gewaltlos zusammenleben" (T. K., Zehn Gebote für die Freiheit. Eine kleine Ethik, Tübingen, 1995, S. 37).

Einzugehen ist schließlich noch auf den Umstand, daß das Gebot "Du sollst nicht töten" - wie mit zwei Ausnahmen der gesamte Dekalog - negativ und nicht positiv formuliert ist, genau genommen also ein Verbot und nicht ein Gebot darstellt. Mit diesem Hinweis wird selbstverständlich nicht in Abrede gestellt, daß in der Negation auch eine Position steckt: Das Gebot "Du sollst nicht töten" dient positiv der Bewahrung des menschlichen Lebens. In der Auslegung der Zehn Gebote ist darum immer wieder herausgearbeitet worden, daß in den Verboten jeweils auch ein Gebot steckt. Besonders charakteristisch ist diese Tendenz für die Auslegung, die Martin Luther in seinem Kleinen Katechismus den Zehn Geboten gegeben hat. Dort heißt es: "Du sollst nicht töten. Was ist das? Wir sollen Gott fürchten und lieben, daß wir unserm Nächsten und seinem Leibe keinen Schaden noch Leid tun, sondern ihm helfen und beistehen in allen Nöten." Die negative und die positive Formulierung repräsentieren unterschiedliche Tendenzen und Modelle ethischer Unterweisung. Die positive Formulierung benennt Aufgaben: "dem Nächsten helfen und beistehen in allen Nöten". Die negative Formulierung richtet gewissermaßen Warnschilder auf. Sie markiert einen Korridor des Handelns, aber sie schreibt nicht vor, wie im einzelnen zu handeln ist und welche Pflichten bestehen. Insofern läßt sie dem einzelnen einen größeren Raum der Freiheit.

2. Im Blick auf die aktuelle bioethische Debatte ist es nun die entscheidende Frage, ob sich das Gebot "Du sollst nicht töten" allein auf den geborenen Menschen bezieht oder ob es die vorgeburtliche Phase einschließt und letztlich auch den menschlichen Embryo schützt. Verfassungsrechtlich gewendet heißt die Frage so: Gelten Artikel 1 des Grundgesetzes - der Schutz der Menschenwürde - und Artikel 2 - das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - nur für die Zeit nach der Geburt, oder erstreckt sich ihre Geltung in die vorgeburtliche Phase hinein und bezieht auch den menschlichen Embryo ein? Ich will meine Position hier deutlich markieren: Der menschliche Embryo hat nach meiner Überzeugung den Status eines embryonalen Menschen, der Würde- und der Lebensschutz, den das Grundgesetz in Artikel 1 und 2 gewährleisten, gilt auch für ihn, er darf aus diesem Schutzbereich nicht herausdefiniert werden. In der vor zwei Wochen veröffentlichten Stellungnahme des Nationalen Ethikrates über "Klonen zu Fortpflanzungszwecken und Klonen zu biomedizinischen Forschungszwecken" habe ich darum diejenige Position mit unterzeichnet, die den Klon-Embryo wie jeden anderen menschlichen Embryo als Träger der Menschenwürde und des Lebensrechtes ansieht. Wir haben in der Stellungnahme unsere Position folgendermaßen dargestellt:

"Das menschliche Leben stellt nach ethischen Prinzipien und nach den Grundentscheidungen unserer Verfassung nicht ein Gut neben anderen Gütern, sondern das fundamentale Gut dar, auf das sich alle Grundrechte beziehen. Es wird deshalb durch die zu Eingang des Grundgesetzes normierte Unantastbarkeit der Menschenwürde ... und das in ihm ebenfalls verankerte Recht auf Leben ... in besonderer Weise geschützt ... Divergierende Antworten werden ... auf die Frage gegeben, wann der Schutz beginnt. Manche wollen ihn erst mit der Nidation oder gar erst mit der Geburt einsetzen lassen. Andere sprechen von einer stufenweisen Entwicklung des Schutzes, der erst mit der Geburt seine volle Wirkung entfaltet. Nach Ansicht derjenigen, die die vorliegende Position befürworten, sind diese Auffassungen mit dem fundamentalen Wert des Lebens nicht vereinbar. Diese erfordert nämlich, für den Beginn des vollen Schutzes den frühesten biologisch vertretbaren Zeitpunkt zu wählen." Das ist "die Kernverschmelzung ..., weil von da an die Kriterien der Potenzialität, der Identität und der Kontinuität erfüllt und damit alle wesentlichen Voraussetzungen für das Menschsein gegeben sind: das der Potenzialität, weil der Embryo bereits das reale Vermögen besitzt, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln; das der Identität, weil es sich von Anbeginn an um dasselbe Lebewesen handelt; und das der Kontinuität, weil von diesem Moment an über alle Phasen des Menschseins hinweg bis zum Tode ein Prozess im Gange ist, der jeden anderen Einschnitt als willkürlich erscheinen lässt" (S. 37).

Dies ist nicht der Ort, die Argumentation anhand der Kriterien der Potentialität, der Identität und der Kontinuität im einzelnen zu entfalten. Ich will aber den in meinen Augen entscheidenden Ansatzpunkt kenntlich machen: Im wesentlichen unstrittig ist es, daß der geborene Mensch von Anfang an Träger des Schutzes von Menschenwürde und Lebensrecht ist. Vom Zeitpunkt der Geburt ist dann aber zeitlich zurückzufragen: Ist dieses Menschenkind vor der Geburt ein anderes Wesen als nach der Geburt? Ist es vor der Geburt weniger schutzwürdig und schutzbedürftig als unmittelbar nach der Geburt? Und zu welchem Zeitpunkt hat das Leben dieses menschlichen Wesens, das, wie es so schön heißt, mit der Geburt das Licht der Welt erblickt, begonnen? Wenn ich diesen drei Fragen nachgehe, dann kann ich mich der Folgerung nicht entziehen: Jeder neugeborene Mensch war zuerst menschlicher Embryo; in der Entwicklung zwischen dem embryonalen Stadium und der Geburt gibt es zweifellos viele Zäsuren, die über Fortgang oder Abbruch dieser Entwicklung entscheiden; aber es gibt keine Zäsur, an der nach der Kernverschmelzung dieses menschliche Wesen erst das wird, was mit der Geburt ans Licht der Welt kommt. Insofern läßt sich formulieren: In der vorgeburtlichen Phase wird das menschliche Leben immer besser wahrnehmbar als das, was es ist.

Nicht verschwiegen werden soll allerdings eine Schwierigkeit bei der genauen Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der volle Schutz von Würde und Lebensrecht des menschlichen Embryos einsetzt. Nach meiner Auffassung ist das jedenfalls mit der Kernverschmelzung der Fall. Wie steht es aber mit derjenigen embryonalen Entwicklungsstufe, die zwischen dem Befruchtungsvorgang und der Kernverschmelzung liegt? Dieses sogenannte Vorkernstadium ist nach der geltenden Rechtslage in Deutschland nicht unter den vollen Schutz gestellt; die Folge ist, daß in Deutschland - im Unterschied zu anderen Ländern - zwar nicht Zehntausende von menschlichen Embryonen kryokonserviert, also bei tiefen Temperaturen aufbewahrt werden, die aus In-vitro-Fertilisationen übriggeblieben sind, wohl aber Zehntausende von befruchteten Eizellen im Vorkernstadium. Ist zwischen beidem lediglich ein definitorischer oder auch ein sachlich-qualitativer Unterschied? Es gibt im Blick auf den Anfang des menschlichen Lebens offenbar eine schwer zu überwindende Unbestimmtheit. Daraus darf freilich nicht der Schluß gezogen werden, den Schutzanspruch des menschlichen Embryos willkürlich festlegen zu können; weil der menschliche Embryo zweifelsohne nicht den Anfang von irgendeinem Lebewesen, sondern den Anfang der Lebensgeschichte eines Menschen bildet, legt sich vielmehr im Sinne einer tutioristischen, also von der Vorsicht geleiteten ethischen Argumentation die Regel nahe: im Zweifel für den Schutzanspruch.

III. In welchem Verhältnis stehen das Tötungsverbot und eine Ethik des Helfens?

Wer meine Argumentation zum guten Sinn des Tötungsverbots und zu seiner Geltung auch im Blick auf menschliche Embryonen teilt, kann, ohne in einen gravierenden Selbstwiderspruch zu geraten, weder der Stammzellforschung noch dem Forschungsklonen noch der Präimplantationsdiagnostik zustimmen. Diese Folgerung sieht sich allerdings dem schwerwiegenden Einwand gegenüber, dadurch blieben wichtige Möglichkeiten ungenutzt, die Not und das Leid von Menschen, wie im Falle der Präimplantationsdiagnostik, schon jetzt zu mindern oder, wie im Falle der Stammzellforschung und des Forschungsklonens, durch die Entwicklung neuer medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eventuell in Zukunft zu mindern. Gibt es, so wird kritisch gefragt, neben dem Tötungsverbot und gegen es abzuwägen, nicht auch eine Ethik des Helfens und Heilens? Wiederholt hat sich Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement in diesem Sinne geäußert, zuletzt in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung (Ausgabe vom 25./26. September 2004, dort S. 20): "Bei uns ist die Forschung so begrenzt, dass auf Dauer eine Forschung auf der Höhe der Zeit nicht möglich ist ... Es ist doch auch eine ethische Frage, ob ich die Chancen auslote, schreckliche Krankheitsschicksale von Menschen abzuwenden. Der heutige Zustand könnte inhuman sein. Deshalb gibt es sehr wohl eine ethische Begründung, die heutige Rechtslage zu ändern."

Zweifellos gibt es eine Ethik des Helfens und Heilens, und ich habe schon darauf aufmerksam gemacht, daß sie in dem Gebot "Du sollst nicht töten" implizit enthalten ist: Denn dieses Gebot fordert nicht nur, wie es in Martin Luthers Katechismusformulierung heißt, "daß wir unserm Nächsten an seinem Leibe keinen Schaden noch Leid tun", sondern ebenso, daß wir "ihm helfen und beistehen in allen Nöten". Wie verhalten sich das Tötungsverbot und eine Ethik des Helfens und Heilens zueinander?

Ich habe am Beginn meines Vortrags Dietmar Mieth zitiert:

"Das Tötungsverbot bleibt eine große Herausforderung. Diese Herausforderung wirkt deshalb so groß, weil unsere kleinlichen Rechtfertigungsversuche dem strikten Tötungsverbot gegenüber immer unzulänglich bleiben. Haben diejenigen nicht doch recht, die keine Kompromisse schließen und deren moralische Güte gerade darin besteht, daß sie auch in Extremsituationen und unter Stressbedingungen ihre Maxime aufrechterhalten?"

Das klingt so, als ob gegenüber dem strikten Tötungsverbot keine anderen Gründe Bestand haben können und Kompromisse moralisch unmöglich sind. Aber das Zitat geht noch weiter, und ich gebe es jetzt vollständig wieder:

"Es gibt viel Achtung vor solcher Zeugenschaft, aber wenig Nachahmung ... Denn die Grammatik unserer Moral reicht nicht, um den Gebrauch ihrer 'Sprache' bis ins Letzte hinein zu bestimmen. So lässt sich unsere Sehnsucht nach moralischer Klarheit nicht erfüllen, ohne dass wir mit moralischen Impulsen wie dem Mitleid und der Liebe in Widerstreit geraten. Das ändert nichts daran, dass wir diese Impulse reinigen müssen: vom Selbstmitleid, von der tödlichen Mitleidsfalle und einer Liebe, die dem anderen weder das Leben noch die Freiheit zur eigenen Entscheidung lässt" (S. 166).

Zwei Gedanken aus diesem Zitat erscheinen mir besonders hilfreich und weiterführend:

1. Wer in der Sehnsucht nach moralischer Klarheit das Tötungsverbot kompromißlos gelten lassen will, gerät in Widerstreit mit den moralischen Impulsen des Mitleids und der Liebe.

2. Wir müssen die moralischen Impulse des Mitleids und der Liebe reinigen von einer Liebe, die dem anderen weder das Leben noch die Freiheit zur eigenen Entscheidung lässt.
An dem ersten Gedanken gefällt mir die Ehrlichkeit, mit der ein nicht zu leugnendes Dilemma ausgesprochen und ausgehalten wird. Wir kennen dieses Dilemma nicht nur aus der bioethischen Debatte. Es ist uns schon sehr viel länger aus der friedensethischen Debatte vertraut. Wer, hier wie dort, das Tötungsverbot kompromißlos gelten läßt, hat es zwar argumentativ ganz leicht: Alles scheint klar und eindeutig. In Wahrheit müssen aber, um den Schein der Klarheit und Eindeutigkeit aufrechtzuerhalten, die Impulse des Mitleids und der Liebe - mit denen, die unter Unfrieden und Unterdrückung leiden, und mit denen, die unter Krankheit leiden und auf Heilung hoffen - kleingeredet oder verdrängt werden. Und umgekehrt: Wer sich ganz und gar von den Impulsen des Mitleids bestimmen läßt, steht in der Gefahr, das Tötungsverbot kleinzureden oder zu verdrängen und sich so um das Dilemma herumzumogeln.

Ehrlich mit dem Dilemma zwischen Tötungsverbot und Ethik des Helfens umzugehen würde der bioethischen Debatte in Deutschland gut tun. Das bedeutet nicht, auf einen klaren eigenen Standpunkt zu verzichten. Aber es bedeutet, sich der ungelösten Dilemmata bewußt zu sein und unterschiedliche Lösungen, jedenfalls einstweilen, nebeneinander stehen zu lassen.

In einem kleinen, aber gewichtigen Abschnitt seiner Stellungnahme "Zum Import menschlicher embryonaler Stammzellen" hat sich der Nationale Ethikrat 2001 für eine "Kultur wechselseitiger Achtung" in der bioethischen Debatte ausgesprochen. Ich zitiere diesen Passus um so lieber, als ich dem Nationalen Ethikrat damals noch gar nicht angehört habe und darum von dem Verdacht frei bin, mich mit dem Zitat selbst zu loben:

"In der Gesellschaft besteht zwar Einigkeit darüber, dass der Schutz menschlichen Lebens ein vorrangiges moralisches und verfassungsrechtliches Gebot darstellt; Uneinigkeit herrscht aber über die Reichweite des Schutzanspruchs, der menschlichem Leben während seiner frühen embryonalen Entwicklung zukommen sollte ... Der Nationale Ethikrat sieht die erste und wichtigste Voraussetzung für eine politische Lösung des Konflikts in einer Kultur wechselseitiger Achtung, in deren Geist abweichende Meinungen respektiert und vorgetragene Argumente sachlich geprüft werden. Jeder Seite muss zugestanden werden, dass sie sich ernsthaft um die Begründung ihrer Position bemüht. Diese Achtung erfordert auch, in der Diskussion auf sprachliche Wendungen zu verzichten, die geeignet sind, den Anderen zu verletzten, herabzusetzen oder bloßzustellen" (S. 11).

Zu mahnenden Worten in dieser Richtung besteht einiger Grund. So gibt es etwa immer noch eine verbreitete Darstellung, wonach sich in der bioethischen Debatte wissenschaftliche oder wirtschaftliche Interessen auf der einen und ethische Positionen auf der anderen Seite gegenüberstünden; die ethischen Maßstäbe und Argumente selbst sind es jedoch, die strittig sind. Die bioethische Debatte, die seit zwei Jahrzehnten andauert, bietet der Gesellschaft eine hervorragende Gelegenheit, sich über so grundlegende Fragen wie das Verständnis des Menschen zu verständigen. Manche Erfahrungen lassen aber daran zweifeln, ob diese Chance wirklich genutzt wird. Im wachsenden Maße hat man den Eindruck, die Fronten in der Diskussion seien verhärtet und ein wirklicher Dialog finde gar nicht mehr statt. Eine Diskussion unter solchen Voraussetzungen wird steril und langweilig. Wir brauchen demgegenüber dringend die Bereitschaft, aufeinander zu hören, und jedenfalls die ernsthafte Absicht, uns bei besserer Belehrung auch zu korrigieren. Der Erreichung dieses Ziels dient es, wenn wir den Tonfall der Eindeutigkeit mäßigen und sowohl für uns selbst als auch gegenüber anderen ehrlich einräumen, daß auch wir an dem Widerstreit zwischen dem Tötungsverbot und einer Ethik des Helfens teilhaben.

Das heißt nun aber nicht, daß alle Auflösungen dieses Widerstreits gleich gültig sind und es darum gleichgültig ist, zu welchem ethischen Urteil wir gelangen. Wir dürfen uns nicht bequem einrichten in dem Nebeneinander verschiedener und gegensätzlicher Positionen. Wir brauchen den Streit um das bessere Argument. Darum habe ich aus Dietmar Mieths Beitrag auch noch den zweiten Gedanken herausgehoben, daß wir nämlich die Impulse des Mitleids und der Liebe reinigen müssen.

So leuchtet es unmittelbar ein, daß eine Ethik des Helfens und Heilens sich selbst diskreditiert, wenn sie für Mittel des Helfens und Heilens plädieren würde, die ethisch nicht vertretbar sind. Anders gesagt:  Helfen und Heilen können nicht um jeden Preis geschehen. Das ist prinzipiell auch völlig unstrittig. An diesem Grundsatz orientiert sich beispielsweise das Verbot des Organhandels. Eine Ethik des Helfens und Heilens kann zwar mit guten Gründen dafür eintreten, die Zahl der verfügbaren Spenderorgane zu erhöhen. Aber das Mittel des Organhandels ist - nicht nur in Deutschland - bewußt, und dies sogar mit einer gesetzlichen Regelung, ausgeschlossen worden. Obwohl feststeht, daß zu wenig Spendernieren verfügbar sind, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen, und es gleichzeitig auf der Welt genügend Menschen gäbe, die gegen Geld bereit wären, eine ihrer beiden Nieren abzugeben - der Zweck heiligt auch hier nicht die Mittel. Denn man würde durch die Etablierung des Organhandels Menschen, die in Armut leben, in die Versuchung bringen, sich einem unvertretbaren gesundheitlichen Risiko auszusetzen. Und noch grundsätzlicher: Organhandel wäre - oder ist - ein Selbstmißverständnis des Menschen. Denn der Mensch hat nicht seinen Körper - so daß er ihn als Ware behandeln könnte -, er ist Körper. Aber nicht immer führt die Frage nach dem Preis, der um des Helfens und Heilens willen zu bezahlen wäre, zu so relativ klaren Resultaten - und selbst beim Organhandel darf man sich nicht allzu sicher sein: Schon regen sich kräftig die Stimmen, die wegen des Mangels an Spenderorganen über "finanzielle Anreize" vor allem für die Lebendspende reden (vgl. die Position des Direktors der Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie am Universitätsklinikum Essen, Professor Dr. med. Christoph Erich Broelsch, in: Brauchen wir legalen Organhandel? Dokumentation der 1. Veranstaltung in der Veranstaltungsreihe der Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz und des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz "Ethik und Recht im Dialog" am 26. Juni 2003, S. 14ff. 28ff).

In diesen Zusammenhang gehört auch die Auseinandersetzung mit dem Argument, die verbrauchende Embryonenforschung sei verfassungsrechtlich deshalb vertretbar, weil Artikel 2 des Grundgesetzes ja Eingriffe in das Recht auf Leben und unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Tötung von Menschen zulasse. Richtig ist, daß der Grundsatz "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" durch einen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt ist: "In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden." Jedoch läßt unser Recht die Tötung von Menschen nur zu, um ein anderes akut bedrohtes Leben gegen den Angreifer zu retten. So beispielsweise in Fällen der Notwehr und der Nothilfe. Notwehr ist dabei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch zur Verteidigung anderer schützenswerter Rechtsgüter rechtmäßig. Dies ist aber stets nur dann der Fall, wenn von demjenigen, der getötet wird, eine Gefahr ausgeht. Von Embryonen geht aber in aller Regel keine Gefahr aus. Und das schon gar nicht, wenn sie eigens zum Verbrauch erzeugt werden. Sie sind vielmehr selbst von Anfang an in höchstem Maße gefährdet.

IV. "Es gibt viel Raum diesseits des Rubikon."

Die Überschrift ist ein Zitat. Sein Sinn erschließt sich erst in seinem historischen und literarischen Kontext.

In der bioethischen Debatte des Jahres 2001 hat eine sprichwörtliche Redensart Karriere gemacht: den Rubikon überschreiten. In die Debatte eingeführt wurde sie durch die "Empfehlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Forschung mit menschlichen Stammzellen" vom 3. Mai 2001. Die DFG sei sich, so heißt es dort, "der Problematik bewusst, einerseits frühes menschliches Leben zu Forschungszwecken zwar nicht explizit herzustellen, andererseits aber doch zu verwenden. Sie ist der Meinung, dass der Rubikon in dieser Frage mit der Einführung der künstlichen Befruchtung überschritten wurde und dass es unrealistisch wäre zu glauben, unsere Gesellschaft könne in einem Umfeld bereits bestehender Entscheidungen zum Lebensrecht des Embryos (dauerhafte Aufbewahrung künstlich befruchteter Eizellen, Einführung von Nidationshemmern, Schwangerschaftsabbruch) zum status quo ante zurückkehren."

Wenige Tage danach hat der damalige Bundespräsident Johannes Rau in seiner "Berliner Rede" vom 18. Mai 2001 implizit und explizit an die Redensart von der Überschreitung des Rubikon angeknüpft. Implizit hat er es dort getan, wo er sich für die Respektierung von Tabus ausgesprochen hat:

Es sei "immer leicht, die Trauben zu verschmähen, die unerreichbar hoch hängen. Schwierig ist es, Grenzen da zu setzen und zu akzeptieren, wo man sie überschreiten könnte, und sie sogar zu respektieren, wenn man dadurch auf bestimmte Vorteile verzichten muss. Ich glaube aber, dass wir genau das tun müssen. Ich glaube, dass es Dinge gibt, die wir um keines tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteiles willen tun dürfen. Tabus sind keine Relikte vormoderner Gesellschaft, keine Zeichen von Irrationalität. Ja, Tabus anzuerkennen, das kann ein Ergebnis aufgeklärten Denkens und Handelns sein."

Und er hat explizit hinzugefügt:

"Ich bin fest davon überzeugt, dass wir unendlich viel Gutes erreichen können, ohne dass Forschung und Wissenschaft sich auf ethisch bedenkliche Felder begeben müssen. Es gibt viel Raum diesseits des Rubikon."

Im weiteren Verlauf der bioethischen Debatte ist das Rubikon-Bild immer wieder aufgegriffen worden, sei es, um die Unumkehrbarkeit einer eingetretenen Entwicklung zu unterstreichen, sei es, um vor der Überschreitung bestimmter Grenzen zu warnen.

Der historische Hintergrund der Redensart ist ein Vorgang aus dem 1. vorchristlichen Jahrhundert. Mit der Überschreitung des Flusses Rubico, der die Provinz Gallia cisalpina von Italien trennte, eröffnete Cäsar im Jahr 49 v. Chr. den Bürgerkrieg gegen Pompejus. Aber diese konkreten Umstände sind völlig verblaßt und für das Verständnis der Redensart unerheblich geworden. Sie meint generell: einen entscheidenden Schritt zu tun, der nicht mehr korrigierbar ist oder rückgängig gemacht werden kann. Der suggestive Unterton der Unumkehrbarkeit ist es, der sowohl in positiver als auch in negativer Anknüpfung die Attraktivität der Redensart für die bioethische Debatte ausmacht. Die einen wollen damit sagen: Der Rubikon ist bereits überschritten, der entscheidende Schritt ist bereits getan. Mit gleichem Pathos, aber in einer gegensätzlichen Bewertung warnen die anderen davor, den umstrittenen Schritt überhaupt erst zu tun.

Der suggestive Ton der Redensart ist ebenso verlockend wie verhängnisvoll. Er schleppt ein Vorverständnis ein, das dringend der Überprüfung bedürfte und eigentlich von beiden Seiten nicht akzeptiert werden kann. Denn niemand kann sich im Ernst mit einer Situation abfinden, in der bestimmte technische Entwicklungen nicht mehr korrigiert oder rückgängig gemacht werden können. Die politische und ethische Gestaltungskraft wird sich vielmehr - gestern bei der Atomtechnik, heute und morgen bei der Waffenentwicklung, der Informationstechnik, der Reproduktionsmedizin oder der Gentechnik - daran erweisen müssen, ob einmal eingeschlagene Pfade der Entwicklung aufgrund neuer Einsichten auch wieder beendet werden können.

Wie auch immer man die Tauglichkeit des Rubikon-Bildes für die bioethische Debatte einschätzen mag - Johannes Rau hat mit seinem Wort "Es gibt viel Raum diesseits des Rubikon" zwei bewahrenswerte Einsichten formuliert:

1. Es gibt, gerade in der Entwicklung der modernen Medizin und Biologie, Richtungen und Pfade, denen zu folgen oder gerade nicht zu folgen von größter Tragweite ist. Die DFG hat die Einführung der künstlichen Befruchtung als einen solchen Vorgang klassifiziert. Unter den aktuellen Entwicklungen und Entwicklungsmöglichkeiten sind sicher das reproduktive und das Forschungsklonen zu nennen. Johannes Rau macht darauf aufmerksam: Es ist eine reale Möglichkeit, auf bestimmte Pfade der Entwicklung bewußt zu verzichten und Grenzen "sogar zu respektieren, wenn man dadurch auf bestimmte Vorteile verzichten muss". Es gebe sogar Dinge, "die wir um keines tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteiles willen tun dürfen". Darum wirbt er dafür, Tabus nicht als Relikte vormoderner Gesellschaften, sondern, wo sie gute Gründe für sich haben, als "Ergebnis aufgeklärten Denkens und Handelns" zu begreifen.

Das ist ein sehr anderer Ton als der in der bioethischen Debatte regelmäßig wiederkehrende Vorwurf, wer sich - im klaren Wissen darum, daß bestimmte Entwicklungslinien im Ausland vorangetrieben werden - dafür ausspreche, sie in Deutschland nicht zuzulassen, sei ein Heuchler. Denn am Ende werde er, wenn die im Ausland stattfindenden Forschungen zu neuen therapeutischen Möglichkeiten führten, nicht zögern, jedenfalls nicht umhinkommen, sie auch in Deutschland zu nutzen. Der Vorwurf der Heuchelei ist jedoch nur dort gerechtfertigt, wo heimlich auf Erfolge der anderswo durchgeführten Forschungen spekuliert wird, mit anderen Worten: wo jemand von Anfang an von den Früchten dieser Forschung profitieren will, ohne sich selbst gewissermaßen die Hände schmutzig zu machen. Der Vorwurf trifft aber diejenigen nicht, die zu einem Zeitpunkt, wo der Erfolg bestimmter Forschungsrichtungen noch unbestimmt ist, sich gegen sie aussprechen. Die gegensätzlichen Beurteilungen und Vorgehensweisen in verschiedenen Ländern sind gerade die Bedingung der Möglichkeit, die Debatte offen zu halten. Die höchst prekäre Alternative wäre es doch, sich der normativen Kraft des Faktischen zu beugen und zur Vermeidung möglicher Wettbewerbsnachteile bei allem mitzumachen, was andere anderswo angefangen haben.

2. Johannes Rau hat in seiner damaligen Berliner Rede nicht zuletzt dazu beigetragen, das Ziehen von Grenzlinien nicht einfach als Einengung und Beeinträchtigung, sondern auch als Herausforderung und Chance zu verstehen. Die Stammzellforschung liegt ja nicht brach, wenn die Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen eingeschränkt wird; auch die Forschung an adulten Stammzellen hat ein großes Potential. Im Untertitel des heutigen Vortrags wird die Frage gestellt, ob die Einhaltung des Tötungsverbots bei menschlichen Embryonen als Fessel der Biomedizin wirkt. Als ob es das Wesensmerkmal der Freiheit wäre, alle Grenzen niederzureißen und sich keine Schranken auferlegen zu lassen oder selbst aufzuerlegen! Aber es gibt keine Freiheit, auch keine Forschungsfreiheit, ohne daß wir uns selbst Grenzen setzen und uns Grenzen setzen lassen. Darum war und ist die Botschaft von Johannes Rau so wichtig: "Ich bin fest davon überzeugt, dass wir unendlich viel Gutes erreichen können, ohne dass Forschung und Wissenschaft sich auf ethisch bedenkliche Felder begeben müssen. Es gibt viel Raum diesseits des Rubikon."