Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

4.4 Wie verhalten sich die CHRISTLICHE PATIENTENVORSORGE und ein Organspendeausweis zueinander?

Eine besondere Situation im Zusammenhang mit Behandlungswünschen und Patientenverfügung stellt die gleichzeitige Verfügung über eine Organ- oder Gewebespende dar. Organe können nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrecht erhaltenem Kreislauf entnommen werden. Eine Organentnahme ist also nur möglich, wenn intensivmedizinische Maßnahmen beibehalten werden. Dies kann im Widerspruch zu Behandlungswünschen und zur Patientenverfügung stehen.

Aus diesem Grunde haben wir für den Fall, dass Sie sich für eine Organspende entscheiden oder bereits entschieden haben, eine gesonderte Verfügung in den Formularteil »Behandlungswünsche und Patientenverfügung« aufgenommen. Sie trägt dieser Situation Rechnung und erlaubt den kurzfristigen Einsatz intensivmedizinischer Maßnahmen für die Organentnahme.

Seit 1997 gelten in Deutschland ein Transplantations- und seit 2007 ein Gewebegesetz, die die wesentlichen Vorgänge und Verantwortlichkeiten sowie die Frage der Zustimmung regeln. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen weder Organe noch Gewebe entnommen werden.

Wenn Sie sich für eine Organ- und Gewebespende nach Ihrem Tode entscheiden möchten, empfehlen wir Ihnen, einen gesonderten Organspendeausweis auszufüllen und bei Ihren Ausweispapieren mit sich zu tragen. Sie erhalten einen Ausweis und Informationen bei Sozialministerien der Bundesländer, in Apotheken, Stadt- und Gemeindeverwaltungen und Arztpraxen. Weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter der Telefonnummer (0800) 9040400 der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA, siehe auch www.organspende-info.de) oder bei der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) unter www.dso.de.

Die Entscheidung für oder gegen eine Organtransplantation können Sie auch Ihrer Vertrauensperson übertragen.

Die christlichen Kirchen kennen keine moralische Verpflichtung zur Organ- und Gewebespende, sehen in ihr gleichwohl eine Möglichkeit, über den Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren; sie treten zugleich für eine sorgfältige Prüfung der Organverpflanzung im Einzelfall ein (Näheres siehe in: Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens, hg. vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Gütersloh/ Trier 1989 u.ö., 102–105; Organtransplantationen. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gemeinsame Texte 1, Bonn/Hannover 1990).

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