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Grundordnung
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 13. Juli 1948

(ABl. EKD 1948 S. 233)
in der Bekanntmachung der Neufassung
vom 1. Januar 2020
(ABl. EKD S. 2, Berichtigung S. 25)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Grundlage der Evangelischen Kirche in Deutschland ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Indem sie diese Grundlage anerkennt, bekennt sich die Evangelische Kirche in Deutschland zu dem Einen Herrn der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche.
Gemeinsam mit der alten Kirche steht die Evangelische Kirche in Deutschland auf dem Boden der altkirchlichen Bekenntnisse.
Für das Verständnis der Heiligen Schrift wie auch der altkirchlichen Bekenntnisse sind in den lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen und Gemeinden die für sie geltenden Bekenntnisse der Reformation maßgebend.
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I. Grundbestimmungen

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Artikel 1

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen. Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi. Sie achtet die Bekenntnisgrundlage der Gliedkirchen und Gemeinden und setzt voraus, dass sie ihr Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung der Kirche wirksam werden lassen. Sie ist als Gemeinschaft ihrer Gliedkirchen Kirche.
( 2 ) Zwischen den Gliedkirchen besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie)2#. Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert darum das Zusammenwachsen ihrer Gliedkirchen in der Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus.
( 3 ) Mit ihren Gliedkirchen bejaht die Evangelische Kirche in Deutschland die von der ersten Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen3#. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Auswirkung zu bringen. Sie ruft die Gliedkirchen zum Hören auf das Zeugnis der Brüder und Schwestern. Sie hilft ihnen, wo es gefordert wird, zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.
( 4 ) Durch seine Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde und in einer Gliedkirche gehört das Kirchenmitglied zugleich der Evangelischen Kirche in Deutschland an4#.
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Artikel 2

( 1 ) Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen muss auf der im Vorspruch und in Artikel 1 bezeichneten Grundlage ruhen.
( 2 ) Die gesamtkirchliche Rechtsetzung darf das Bekenntnis der Gliedkirchen nicht verletzen; die Rechtsetzung der Gliedkirchen darf dem gesamtkirchlichen Recht nicht widersprechen. Das Bekenntnis ist nicht Gegenstand der Gesetzgebung.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland steht in der Ordnung der Ökumene5#.
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Artikel 3

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland ist um ihres Auftrages willen unabhängig in der Aufstellung ihrer Grundsätze, in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten und in der Verleihung und Aberkennung ihrer Ämter.
( 2 ) Die Regelung ihres Verhältnisses zum Staat bleibt einem Übereinkommen vorbehalten.
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Artikel 4

( 1 ) In der Evangelischen Kirche in Deutschland gilt für den Dienst der Verkündigung und der Sakramentsverwaltung:
  1. Die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß vollzogene Taufe wird in allen Gliedkirchen anerkannt.
  2. Es besteht Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
  3. Die in einer Gliedkirche ordnungsgemäß vollzogene Ordination wird in allen Gliedkirchen anerkannt; Ordinierte sind in allen Gliedkirchen zum Dienst der Verkündigung, zur Vornahme von Taufen und Amtshandlungen zugelassen.
  4. Ordnungsgemäß vollzogene Amtshandlungen werden in allen Gliedkirchen anerkannt.
( 2 ) Die gliedkirchlichen Ordnungen und Vereinbarungen zwischen den Gliedkirchen bleiben unberührt.
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Artikel 5

Die Ordnung des Verhältnisses der Gliedkirchen zueinander und zur Evangelischen Kirche in Deutschland ist eine Ordnung der Geschwisterlichkeit. Verhandlungen und Auseinandersetzungen sowie die Geltendmachung von Rechten und Pflichten zwischen ihnen sollen in diesem Geiste stattfinden.
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II. Aufgaben

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Artikel 6

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland bemüht sich um die Festigung und Vertiefung der Gemeinschaft unter den Gliedkirchen, hilft ihnen bei der Erfüllung ihres Dienstes und fördert den Austausch ihrer Kräfte und Mittel.
( 2 ) Sie wirkt dahin, dass die Gliedkirchen, soweit nicht ihr Bekenntnis entgegensteht, in den wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns nach übereinstimmenden Grundsätzen verfahren.
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Artikel 7

Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert und unterstützt Einrichtungen und Arbeiten von gesamtkirchlicher Bedeutung, insbesondere die wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Theologie und des Kirchenrechts, die Kirchenmusik, die kirchliche Kunst und die Herausgabe kirchlichen Schrifttums.
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Artikel 8

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann den Gliedkirchen für ihre Arbeit Anregungen geben, insbesondere für die Ordnungen der Gliedkirchen, für die Zuordnung der kirchlichen Werke innerhalb einer Gliedkirche zu deren Leitung und für die Gestaltung der kirchlichen Presse.
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Artikel 9

Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Richtlinien aufstellen, insbesondere
  1. für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der übrigen kirchlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen;
  2. für die Rechtsverhältnisse und für die wirtschaftliche Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie der übrigen kirchlichen Amtsträger und Amtsträgerinnen;
  3. für die Erhebung kirchlicher Abgaben;
  4. für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens;
  5. für die Vereinheitlichung der kirchlichen Amtsbezeichnungen und die Benennung der kirchlichen Amtsstellen;
  6. für das Archiv- und Kirchenbuchwesen und für die kirchliche Statistik.
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Artikel 10

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann ihre Angelegenheiten und ihre Beziehungen zu Kirchen im Ausland durch Kirchengesetz regeln, soweit hierfür wegen der Bedeutung der Sache ein Bedürfnis besteht.
( 2 ) Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es
  1. zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen,
  2. soweit Staatskirchenverträge, die die Evangelische Kirche in Deutschland abschließt, Regelungsgegenstand sind,
  3. in den Fällen des Artikel 33 Absatz 2.
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Artikel 10a

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle oder mehrere Gliedkirchen oder für einen oder mehrere gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen einheitlich geregelt sind, mit Wirkung für die betroffenen Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen erlassen, wenn die Kirchenkonferenz durch Beschluss nach Artikel 26a Absatz 4 zustimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht einheitlich durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt sind, mit Wirkung für die Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei den Gliedkirchen oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen liegt, und zwar
  1. für alle Gliedkirchen, wenn alle Gliedkirchen dem Kirchengesetz zustimmen,
  2. für mehrere Gliedkirchen, wenn diese dem Kirchengesetz zustimmen oder
  3. für gliedkirchliche Zusammenschlüsse und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen, wenn der jeweilige gliedkirchliche Zusammenschluss dem Kirchengesetz zustimmt.
Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Sie kann auch nach Verkündung des Kirchengesetzes binnen eines Jahres erklärt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Herausgabe des Amtsblatts der Evangelischen Kirche in Deutschland, das die Verkündung nach Artikel 26a Absatz 6 enthält.
( 3 ) In einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Absatz 2 kann den betroffenen Gliedkirchen für sich oder den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen für sich und die ihnen angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen die Möglichkeit eingeräumt werden, jederzeit dieses Kirchengesetz in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft zu setzen. Für Gliedkirchen, die vor der Zustimmung zu einem Kirchengesetz aufgrund mitgliedschaftlicher Bindung das Kirchengesetz eines gliedkirchlichen Zusammenschlusses angewendet haben, kann bestimmt werden, dass diese das Kirchengesetz für sich nur gemeinsam außer Kraft setzen können. Satz 1 und 2 gelten nicht für Teile von Kirchengesetzen und nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2. Das Außer-Kraft-Setzen ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Der Rat stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Gliedkirche oder den gliedkirchlichen Zusammenschluss und die ihm angehörenden Glied- oder Mitgliedskirchen außer Kraft getreten ist.
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Artikel 10b

Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Deutschland können eine Ermächtigung zum Erlass ausführender Regelungen vorsehen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im jeweiligen Kirchengesetz bestimmt werden.
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Artikel 11

Die Gliedkirchen nehmen über die Bestellung des oder der Vorsitzenden ihrer Kirchenleitung mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Fühlung.
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Artikel 12

Kirchengesetze und sonstige Ordnungen mit Gesetzeskraft legen die Gliedkirchen spätestens mit der Verkündung dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vor. Sie sind abzuändern, wenn der Rat mitteilt, dass sie gegen gesamtkirchliche Ordnungen verstoßen.
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Artikel 13

Alle Gliedkirchen gemeinsam oder einzelne von ihnen können der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung des Rates einzelne Aufgaben übertragen oder die Entscheidung in Fragen überlassen, für welche die Gliedkirchen zuständig sind.
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Artikel 14

Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert die Zusammenfassung der der Kirche aufgetragenen Arbeit an den verschiedenen Gruppen von Gliedern der Kirche, insbesondere an den Männern, den Frauen und der Jugend, soweit sie über den Bereich der Gliedkirchen hinausgeht und gesamtkirchlicher Ordnungen oder Organe bedarf. Sie regelt die kirchliche Zuordnung dieser Arbeit so, dass die Mitarbeit freier Kräfte gewährleistet ist.
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Artikel 15

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen sind gerufen, Christi Liebe in Wort und Tat zu verkündigen. Diese Liebe verpflichtet alle Glieder der Kirche zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt im Diakonat der Kirche; demgemäß sind die diakonisch-missionarischen Werke Wesens- und Lebensäußerung der Kirche6#.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert die in ihrem Gesamtbereich arbeitenden Werke der Inneren Mission, ungeachtet deren Rechtsform. Ihre Verbindung mit der Kirche und den Gemeinden sowie die freie Gestaltung ihrer Arbeit werden in Vereinbarungen und entsprechenden Richtlinien gesichert.
( 3 ) Das Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland wird von der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen und ihren Gemeinden getragen. Es dient dem kirchlichen Wiederaufbau sowie der Linderung und Behebung der Notstände der Zeit. Die Ordnung des Hilfswerkes bedarf eines Gesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 16

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen wissen, dass die Kirche Christi das Evangelium an die ganze Welt zu bezeugen hat. Im Gehorsam gegen den Sendungsauftrag ihres Herrn treiben sie das Werk der Äußeren Mission. Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert die Arbeit der Äußeren Mission in Zusammenarbeit mit der von den Missionsgesellschaften bestellten Vertretung. Sie kann für diese Zusammenarbeit Grundsätze aufstellen.
( 2 ) Ebenso weiß sich die Evangelische Kirche in Deutschland zum Dienst an der evangelischen Diaspora gerufen. Sie fördert die zur Erfüllung dieses Dienstes bestehenden Einrichtungen und die anderen kirchlichen Werke, soweit sie im Gesamtbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland ihren Dienst tun. Sie kann ihnen unter Wahrung ihrer sachlich erforderten Selbständigkeit für ihre Arbeit und ihre Ordnung Richtlinien geben.
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Artikel 177#

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland arbeitet in der Ökumene mit.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Konferenz Europäischer Kirchen und in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen. Sie pflegt Beziehungen mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften, mit ökumenischen Organisationen sowie mit anderen Kirchen.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert den Dienst an evangelischen Christen und Christinnen deutscher Sprache oder Herkunft im Ausland in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit deren Kirchen und Gemeinden oder nimmt diesen Dienst in Gemeinschaft mit anderen Kirchen wahr.
( 4 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland fördert in ihrem Bereich den Dienst der Gliedkirchen an Christen und Christinnen fremder Sprache oder Herkunft in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kirchen der Heimatländer.
( 5 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen nehmen ihre ökumenischen Aufgaben unbeschadet ihrer unmittelbaren Beziehungen und Verpflichtungen in gegenseitiger Fühlungnahme wahr. Gemeinsam sind sie bemüht, das Bewusstsein ökumenischer Verantwortung zu stärken.
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Artikel 188#

Die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr und die Evangelische Seelsorge in der Bundespolizei sind je Gemeinschaftsaufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland und der ihr verbundenen Gliedkirchen.
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Artikel 19

Die Evangelische Kirche in Deutschland vertritt die gesamtkirchlichen Anliegen gegenüber allen Inhabern öffentlicher Gewalt. Sie erstrebt ein einheitliches Handeln ihrer Gliedkirchen auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens.
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Artikel 20

( 1 ) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Evangelische Kirche in Deutschland Ansprachen und Kundgebungen ergehen lassen, die leitenden Stellen der Gliedkirchen zu Besprechungen versammeln und von ihnen Auskunft oder Stellungnahme einholen.
( 2 ) Sie kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Kollekten ausschreiben, die in allen Gliedkirchen einzusammeln sind. Ihre Zahl soll jährlich nicht mehr als drei betragen. Die Erhebung weiterer gesamtkirchlicher Kollekten kann sie den Gliedkirchen empfehlen.
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III. Gliederung

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Artikel 21

( 1 ) Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sind die bestehenden Landes- und Provinzialkirchen.
( 2 ) Der Zusammenschluss, die Neubildung und die Auflösung von Gliedkirchen erfolgt im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das Gleiche gilt, wenn sich Gliedkirchen ohne Aufgabe ihres rechtlichen Bestandes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammenschließen.
( 3 ) Jede Gliedkirche steht, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu einem konfessionell oder territorial bestimmten gliedkirchlichen Zusammenschluss, im unmittelbaren Verhältnis zur Leitung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Bekenntnisverwandte kirchliche Gemeinschaften können der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Vereinbarung angeschlossen werden. Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung durch Kirchengesetz9#.
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III a. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse in der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Artikel 21a

( 1 ) Gliedkirchliche Zusammenschlüsse können ihren Auftrag in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrnehmen.
( 2 ) Das Nähere wird durch Vertrag geregelt.
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IV. Organe und Amtsstellen

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Artikel 22

( 1 ) Die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland sind
  • die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • die Kirchenkonferenz,
  • der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Zur Beratung der leitenden Organe sind für bestimmte Sachgebiete kirchliche Kammern aus sachverständigen kirchlichen Persönlichkeiten zu bilden. Dabei ist die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses zu beachten.
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Artikel 23

( 1 ) Die Synode hat die Aufgabe, der Erhaltung und dem inneren Wachstum der Evangelischen Kirche in Deutschland zu dienen.
( 2 ) Sie beschließt Kirchengesetze nach Maßgabe des Artikels 26a, erlässt Kundgebungen, bespricht die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens und gibt dem Rat Richtlinien.
( 3 ) Sie wählt in Gemeinschaft mit der Kirchenkonferenz gemäß Artikel 30 den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 24

( 1 ) Die Synode besteht aus
  • 100 Mitgliedern, die von den synodalen Organen der Gliedkirchen gewählt werden,
    und
  • 28 Mitgliedern, die vom Rat berufen werden10#.
Die Synodalen müssen zum Zeitpunkt der Wahl oder Berufung volljährig sein. Für jeden Synodalen und jede Synodale sind zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen. 4  Von den gewählten und berufenen Synodalen darf nicht mehr als die Hälfte Theologen und Theologinnen sein.
( 2 ) Jede Gliedkirche hat in der Synode mindestens zwei Sitze. Mindestens zwölf der zu wählenden Synodalen dürfen am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. Absatz 1 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Wahl soll auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet werden. Das Nähere, insbesondere die Verteilung der zu wählenden Synodalen auf die Gliedkirchen, wird durch Gesetz geregelt.
( 3 ) Unter den vom Rat zu berufenden Synodalen sind besonders Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die für das Leben der Gesamtkirche und für die Arbeit der kirchlichen Werke Bedeutung haben. Acht der 28 vom Rat zu berufenden Synodalen dürfen am 1. Januar des Jahres, in dem die Amtszeit der Synode beginnt, das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. Absatz 1 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Vorschlagsberechtigt für die Synodalen nach Satz 2 sind Verbände der Jugend- und Studierendenarbeit, die bei ihrem Vorschlag die bekenntnismäßige und landschaftliche Gliederung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu berücksichtigen haben. Bei der Berufung der Synodalen hat der Rat die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses zu beachten.
( 4 ) Die Mitglieder der Synode sind an Weisungen nicht gebunden.
( 5 ) Die von den Gliedkirchen in die Kirchenkonferenz entsandten Vertreterinnen und Vertreter nehmen an den Beratungen der Synode ohne Stimmrecht teil. Artikel 30 Absatz 1 bleibt unberührt.
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Artikel 25

( 1 ) Die Synode wird für 6 Jahre gebildet. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Synode, der frühestens 70 und spätestens 73 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden soll.
( 2 ) Die Synode tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Rat oder 30 Synodale es verlangen.
( 3 ) Sie wird mit einem Gottesdienst eröffnet. Ihrer Tagung wird im Gottesdienst aller Gemeinden fürbittend gedacht.
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Artikel 26

( 1 ) Die Synode wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem oder der Präses, zwei Vizepräsides und den Beisitzern oder Beisitzerinnen. Bei der Wahl ist die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses zu beachten. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. Der oder die Vorsitzende des Rates soll nicht gleichzeitig Präses der Synode sein.
( 2 ) Die Synode beschließt mit Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Synodalen anwesend sind. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 3 ) Erhebt der Rat gegen einen Beschluss der Synode Einwendungen, so hat die Synode über den Gegenstand in einer nicht am gleichen Tage stattfindenden Sitzung erneut zu beschließen. Erklären sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode für die Aufrechterhaltung des Beschlusses, so bleibt er bestehen. Gegen Wahlen durch die Synode kann der Rat Einwendungen nicht erheben.
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Artikel 26a

( 1 ) Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat, von der Kirchenkonferenz oder aus der Mitte der Synode eingebracht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen. Vorlagen des Rates sind der Kirchenkonferenz, Vorlagen der Kirchenkonferenz dem Rat zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Rat legt der Synode alle Vorlagen mit den Stellungnahmen vor.
( 2 ) Kirchengesetze bedürfen vor der Beschlussfassung der Beratung.
( 3 ) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern oder die Gegenstände nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b betreffen, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Synode.
( 4 ) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10a Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz. In Kirchengesetzen nach Artikel 10 Absatz 1 kann das Erfordernis der Zustimmung der Kirchenkonferenz vorgesehen werden. Zustimmungsbedürftige Kirchengesetze werden nach ihrer Verabschiedung durch die Synode von dem oder der Präses unverzüglich der Kirchenkonferenz zugeleitet.
( 5 ) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern, bedürfen in der Kirchenkonferenz einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Stimmenzahl.
( 6 ) Kirchengesetze sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.
( 7 ) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 10a Absatz 1 treten mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Amtsblattes in Kraft, wenn nicht jeweils etwas anderes bestimmt ist. Kirchengesetze nach Artikel 10 a Absatz 2 treten in Kraft, nachdem die betroffenen Gliedkirchen ihre Zustimmung erklärt haben. Den Zeitpunkt, zu dem diese Kirchengesetze in Kraft treten, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
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Artikel 27

( 1 ) Werden in der Synode gegen eine Vorlage Bedenken erhoben mit der Begründung, dass sie dem lutherischen, dem reformierten oder einem unierten Bekenntnis widerspreche, und können die Bedenken durch eine Aussprache in der Synode nicht behoben werden, so versammeln sich die Angehörigen des Bekenntnisses zu einem Konvent.
( 2 ) Die Zugehörigkeit der Synodalen zu einem Konvent richtet sich nach dem Bekenntnisstand der Gliedkirchen, denen sie angehören. Unierte Gliedkirchen können bestimmen, ob die von ihnen entsandten Synodalen dem unierten oder demjenigen Konvent beitreten sollen, der ihrem persönlichen Bekenntnisstand entspricht.
( 3 ) Bestätigt der Konvent die Bedenken und können sie auch bei nochmaliger Beratung in der Synode nicht behoben werden, so kann die Synode in dieser Frage nicht gegen die Stellungnahme des Konvents entscheiden.
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Artikel 28

( 1 ) Die Kirchenkonferenz hat die Aufgabe, über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und die gemeinsamen Anliegen der Gliedkirchen zu beraten und Vorlagen oder Anregungen an die Synode und den Rat gelangen zu lassen. Sie wirkt bei der Wahl des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei der Gesetzgebung nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26 a Absätze 1 und 4 mit. Die Kirchenkonferenz kann der Synode über ihre Arbeit berichten.
( 2 ) Die Kirchenkonferenz wird von den Kirchenleitungen der Gliedkirchen gebildet. Jede Kirchenleitung entsendet zwei Vertreter oder Vertreterinnen, die nicht dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz wird durch Gesetz geregelt. Die Mitglieder des Rates nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
( 3 ) Die Kirchenkonferenz kann Ausschüsse bilden.
( 4 ) Die Kirchenkonferenz wird von dem oder der Vorsitzenden des Rates geleitet. Sie tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden des Rates nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von drei Gliedkirchen muss sie einberufen werden.
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Artikel 28a

( 1 ) Die Vertreter und Vertreterinnen der zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss nach Artikel 21a gehörenden Gliedkirchen in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. Nicht zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss gehörenden Gliedkirchen kann in diesen Konventen Gaststatus eingeräumt werden.
( 2 ) Die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. Dies erfolgt durch Beschluss des Konvents des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe des gliedkirchlichen Zusammenschlusses. Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.
( 3 ) Nach Absatz 2 erworbene Zuständigkeiten gelten nur für den jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss. Die Zuständigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland im Übrigen bleibt unberührt.
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Artikel 29

( 1 ) Der Rat hat die Aufgabe, die Evangelische Kirche in Deutschland zu leiten und zu verwalten. Soweit die Befugnisse nicht anderen Organen beigelegt sind, ist er für alle Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig. Der Rat vertritt die Evangelische Kirche in Deutschland nach außen. Er kann Kundgebungen erlassen, wenn die Synode nicht versammelt ist. Er legt der Synode auf jeder ordentlichen Tagung einen Rechenschaftsbericht vor, der zu besprechen ist.
( 2 ) Gegenstände, die durch Gesetz zu ordnen sind, können ausnahmsweise durch Verordnung des Rates geregelt werden, wenn die Sache keinen Aufschub duldet, die Synode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht entsprechend ist. Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland darf durch Verordnung nicht geändert werden. Verordnungen sind der Synode bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen. Die Synode kann eine Verordnung des Rates ändern oder aufheben. Verordnungen bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz, sofern sie Gegenstände betreffen, deren gesetzliche Regelung gemäß Artikel 26a Absatz 4 der Zustimmung der Kirchenkonferenz bedürfen. Artikel 26a Absatz 6 findet Anwendung.
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Artikel 3011#

( 1 ) Der Rat besteht aus 15 Mitgliedern. 14 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Die Kirchenkonferenz kann Vorschläge machen. Die Wahl findet in der zweiten Tagung der Synode statt. Als weiteres Mitglied gehört der oder die Präses der Synode dem Rat an.
( 2 ) Bei der Wahl der Mitglieder des Rates ist die bekenntnismäßige und landschaftliche Gliederung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu berücksichtigen. Die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses ist zu beachten.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates werden aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in getrennten Wahlgängen mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Der Rat kann Vorschläge machen.
( 4 ) Die Amtsdauer des Rates beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt Neuwahl gemäß Absatz 1 und 3.
( 5 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. In den Sitzungen wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Ausschlag. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung12#. Sie kann vorsehen, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben einem engeren Ausschuss des Rates übertragen wird.
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Artikel 31

( 1 ) Das Kirchenamt dient den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nach Artikel 21a zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Es führt die Verwaltung und die laufenden Geschäfte nach Richtlinien oder Weisungen des Rates im Rahmen des kirchlichen Rechts und der vertraglichen Regelungen gemäß Artikel 21a.
( 2 ) Das Kirchenamt hat für die Evangelische Kirche in Deutschland insbesondere
  1. die Organe in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und für sie die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahrzunehmen sowie für die Geschäftsführung in den Kammern und Kommissionen zu sorgen,
  2. an der ständigen Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen sowie den kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen mitzuwirken,
  3. Stellungnahmen und Auskünfte der Gliedkirchen, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen in Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung einzuholen,
  4. durch Beratung und Information die Gliedkirchen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  5. Arbeiten und Planungen der Evangelischen Kirche in Deutschland einzuleiten und Entscheidungen der Organe, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsetzung, vorzubereiten,
  6. die ökumenischen Verbindungen der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrzunehmen,
  7. die ihm kirchengesetzlich auf dem Gebiet der Auslandsarbeit und in anderen Bereichen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
  8. gesamtkirchliche Anliegen gegenüber staatlichen und anderen Stellen im Rahmen von Regelungen des Rates zu bearbeiten und sie zu vertreten, soweit die Vertretung nicht besonderen Bevollmächtigten übertragen ist,
  9. die Öffentlichkeit über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu unterrichten und im Rahmen von Regelungen des Rates öffentliche Erklärungen abzugeben.
( 3 ) Das Kirchenamt wird von einem Kollegium unter Vorsitz eines Präsidenten oder einer Präsidentin im Rahmen des kirchlichen Rechts und der vertraglichen Regelungen gemäß Artikel 21a Absatz 2 geleitet. Der Rat erlässt Richtlinien für die Organisation und Geschäftsverteilung und gibt dem Kirchenamt eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Kirchenamtes werden vom Rat im Benehmen mit der Kirchenkonferenz berufen. Verträge nach Artikel 21a Absatz 2 können vorsehen, dass und wie die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bei der Berufung zu beteiligen sind.
( 5 ) Bei der Auswahl der Mitglieder des Kollegiums sowie der Referenten und Referentinnen ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der unterschiedlichen Bekenntnisbindungen zu achten. Die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses ist zu beachten.
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Artikel 3213#

( 1 ) Die Auslegung kirchlichen Rechts, das gegründet ist auf der Heiligen Schrift und den Bekenntnisschriften, erfolgt durch die verfassungsmäßigen Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland. Unbeschadet der Einheit der verfassungsmäßigen Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland haben die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland die Aufgabe der Streitschlichtung. Die kirchliche Rechtsprechung in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist Richtern und Richterinnen anvertraut.
( 2 ) Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind
  1. der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  2. das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland als Kirchengericht erster Instanz und
  3. der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland als Kirchengericht zweiter Instanz.
( 3 ) Durch Kirchengesetz kann die Evangelische Kirche in Deutschland für sich die Zuständigkeit von Kirchengerichten ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüssen begründen, soweit dies das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zulässt.
( 4 ) Durch Kirchengesetz kann die Evangelische Kirche in Deutschland ihren Gliedkirchen, deren gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen die Möglichkeit eröffnen, die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland zu begründen.
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Artikel 32a

( 1 ) Die Richter und Richterinnen des Verfassungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie je ein stellvertretendes Mitglied werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode gewählt. Die Richter und Richterinnen des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Sie sind an die Heilige Schrift und an ihr Bekenntnis sowie an das in der Kirche geltende Recht gebunden. In diesem Rahmen üben sie ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
( 2 ) Zu Richtern und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland können nur Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen werden, die zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sind. Nicht berufen werden können die Mitglieder der verfassungsmäßigen Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Die Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland können gegen ihren Willen nur auf kirchengesetzlich geordnetem Wege ihres Amtes enthoben oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden.
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Artikel 32b

Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines anderen durch Kirchengesetz Berechtigten, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
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Artikel 32c

( 1 ) Hält ein Kirchengericht ein Kirchengesetz oder eine Verordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, auf dessen oder deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Grundordnung nicht vereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland einzuholen.
( 2 ) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland hat Gesetzeskraft. Soweit ein Kirchengesetz oder eine Verordnung mit der Grundordnung für unvereinbar und daher für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen.
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V. Besondere und Übergangsbestimmungen

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Artikel 33

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland sind für ein Jahr oder mehrere Jahre auf einen Haushaltsplan zu bringen. Ausgaben, die durch eigene Einnahmen nicht gedeckt sind, werden auf die Gliedkirchen umgelegt.
( 2 ) Der Haushaltsplan sowie die Höhe und der Verteilungsmaßstab der Umlage werden durch Gesetz festgelegt. Das Gleiche gilt für Anleihen und Sicherheitsleistungen, die nicht aus Mitteln des laufenden Rechnungsjahres gedeckt werden können.
( 3 ) Über die Haushalts- und Kassenführung ist jährlich Rechnung zu legen14#. Die Rechnung wird von einem hierzu bestimmten Ausschuss geprüft15#. Aufgrund seines Berichts beschließt die Synode über die Entlastung.
( 4 ) Das Nähere über das Haushalts-, Umlagen- und Kassenwesen wird durch eine Verordnung des Rates geregelt16#.
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Artikel 34

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat vertreten. Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind von dem oder der Vorsitzenden des Rates oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Rates zu vollziehen; das Siegel ist beizudrücken. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 2 ) Der Rat kann die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf das Kirchenamt übertragen und dabei regeln, durch wen Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten zu vollziehen sind.
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Artikel 35

Die Evangelische Kirche in Deutschland als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist Trägerin der Rechte und Verbindlichkeiten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes und der Deutschen Evangelischen Kirche. Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 wird hiermit aufgehoben. Im Übrigen bleibt das gesamtkirchliche Recht in Kraft, soweit es dieser Grundordnung nicht widerspricht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Grundordnung.
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4 ↑ s. auch Nr. 1.11 und Nr. 1.12 (Kirchenmitgliedschaftsgesetz).
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9 ↑ s. KG betreffend die Angliederung der Ev. Brüder-Unität in Deutschland an die EKD vom 12. Januar 1949 (ABl.EKD 1949 S. 3) und KG betreffend die Angliederung des Bundes ev.-ref. Kirchen Deutschlands an die EKD vom 25. Februar 1960 (ABl.EKD 1960 S. 115), Nr. 2.1 und Nr. 2.2.
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10 ↑ Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 gilt erstmals für die Bildung der 13. Synode der EKD; § 3 Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 446).
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11 ↑ s. aber KG über die Zahl der Mitglieder des Rates der EKD vom 10. März 1966 (ABl. EKD S. 153) und § 4 KG der EKD zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der EKD (Nr. 1.1.1).
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15 ↑ KG über das Oberrechnungsamt der EKD vom 12. November 1993, Nr. 3.3.