75 Jahre Barmer Theologische Erklärung

Barmen rechtlich

Die Barmer Theologische Erklärung in den Grundordnungen und Verfassungen von Zusammenschlüssen und Landeskirchen in der EKD

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bestätigt in Artikel 1 (3) ihrer Grundordnung mit ihren Gliedkirchen die von der Barmer Bekenntnissynode getroffenen Entscheidungen. Ganz überwiegend betrachten die Gliedkirchen der EKD die Barmer Theologische Erklärung als wegweisendes Lehr- und Glaubenszeugnis der Kirche. Nicht wenige messen ihr darüber hinaus verpflichtende Bedeutung bei, einige rechnen sie ausdrücklich zu ihren Bekenntnisgrundlagen. Die entsprechenden Formulierungen der Grundordnungen oder Verfassungen bzw. anderer rechtlich relevanter Bestimmungen finden sich in folgender Zusammenstellung.

I. Verfassungen von Zusammenschlüssen  

Evangelische Kirche in Deutschland (EKD):
„Mit ihren Gliedkirchen bejaht die Evangelische Kirche in Deutschland die von der ersten Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Auswirkung zu bringen. Sie ruft die Gliedkirchen zum Hören auf das Zeugnis der Brüder und Schwestern. Sie hilft ihnen, wo es gefordert wird, zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.“
(13.07.1948 – Fassung vom 24.02.1991)

Evangelische Kirche der Union (EKU - Vorgängerin der UEK):
„Gebunden an das Wort der Heiligen Schrift bejaht die Evangelische Kirche der Union die Theologische Erklärung von Barmen als ein Glaubenszeugnis in seiner wegweisenden Bedeutung für die versuchte und angefochtene Kirche.“ (20.02.1951)

Ordinationsordnung der ehemaligen EKU-Kirchen:
„Sie (= die zu Ordinierenden) sind bereit, sich dabei auf die in unserer Kirche (in dieser Gemeinde) geltenden Bekenntnisgrundlagen zu verpflichten, nämlich das Evangelium zu verkündigen, wie es grundlegend bezeugt ist in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, ausgelegt in den drei altkirchlichen Glaubensbekenntnissen sowie

(alternativ entweder:)
in den lutherischen Bekenntnisschriften unserer Kirche: dem Augsburgischen Bekenntnis, der Apologie, den Schmalkaldischen Artikeln, dem Großen und dem Kleinen Katechismus Martin Luthers
(oder:)
in der reformierten Bekenntnisschrift unserer Kirche: dem Heidelberger Katechismus
(oder:)
in den reformatorischen Bekenntnisschriften unserer Kirche

und wie es aufs neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.“

Reformierter Bund:
„Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben und im Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben.
Der Reformierte Bund will der Kirche dienen, die Jesus Christus durch seinen Geist und sein Wort versammelt, sendet, schützt und erhält. ...

Der Reformierte Bund hat die Aufgabe, der ständigen Erneuerung der Kirche aus dem Worte Gottes zu dienen.
Zur Erfüllung seiner Aufgabe soll sich der Bund besonders darum bemühen, 1. das Wort Gottes der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments so verkündigt und gelehrt wird, wie es in den Bekenntnissen der Reformation, insbesondere im Heidelberger Katechismus und aufs Neue bekannt in der Theologischen Erklärung von Barmen, bezeugt wird ...“ (13.10.1972)

Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD):
„Die Vereinigte Kirche, mit der Evangelischen Kirche in Deutschland als Gemeinschaft lutherischer, reformierter und unierter Gliedkirchen verbunden, wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis geschenkte, auf der Bekenntnissynode von Barmen 1934 bezeugte Gemeinschaft. Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben in der Auslegung durch das lutherische Bekenntnis für ihr kirchliches Handeln maßgebend.“
(08.07.1948 – Fassung vom 03.03.2007)

II. Verfassungen von Landeskirchen

Evangelische Kirche in Baden:
„Sie bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als schriftgemäße Bezeugung des Evangeliums gegenüber Irrlehren und Eingriffen totalitärer Gewalt.
Sie weiß sich verpflichtet, ihr Bekenntnis immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und es in Lehre und Ordnung zu bezeugen und lebendig zu halten.“
(05.05.1972)

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz:
„Sie bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als ein schriftgemäßes, für den Dienst der Kirche verbindliches Bekenntnis.“ (Grundordnung vom 21./24.11.2003)

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau:
„Als Kirche Jesu Christi hat sie ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Schwestern und Brüder neu zu bezeugen. In diesem Sinne bekennt sie sich zu der Theologischen Erklärung von Barmen.“ (17.03.1949, Fassung vom 14.09.2002)

Lippische Landeskirche:
„Erbaut auf dem Grunde Apostel und Propheten, da Jesus Christus der Eckstein ist
Gegründet in der Botschaft der Heiligen Schrift, wie sie im Alten und Neuen Testament bewahrt, in den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen ausgesagt, im Bekenntnis der Reformation in neuer Klarheit ans Licht getreten und durch die Theologische Erklärung von Barmen als Wegweisung für die angefochtene Kirche angedeutet ist ...“ (23.11.1998)

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland:
„Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Wirkung zu bringen. Sie ruft die Gemeinden und Mitglieder zum Hören auf das Zeugnis der Schwestern und Brüder. Sie hilft zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.“ (05.07.2008)

Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg:
„Die Kirche weiß sich verpflichtet, ihren Bekenntnisstand jederzeit an der Heiligen Schrift neu zu prüfen und dabei auf den Rat und die Mahnung der Brüder gleichen und anderen Bekenntnisses zu hören. Sie weiß, dass ihr Bekenntnis nur dann in Geltung ist, wenn es jeweils in seiner Bedeutung für die Gegenwart ausgelegt, weitergebildet und bezeugt wird. Zu dieser Haltung verpflichtet sich auch die auf der ersten Bekenntnissynode der DEK in Barmen 1934 gefallene Entscheidung und die Theologische Erklärung dieser Synode. (20.02.1950)

Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche):
(Beschluss der Synode im Jahre 1946 für ihre Neuordnung:)
„Die vorläufige Landessynode erkennt dankbar an, dass in der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 auf Grund der Heiligen Schrift und in rechter Auslegung der reformatorischen Bekenntnisse das Evangelium gegenüber eingebrochenen Irrtümern klar bezeugt ist. Sie sieht darin einen Aufruf zum wirklichen Gehorsam gegenüber dem Herrn der Kirche und erblickt in ihr notwendige Richtlinien auch für die Neuordnung der Pfälzischen Landeskirche, die sie anzuwenden gewillt ist.“ (31.08.1946)

Pommersche Evangelische Kirche:
„Sie weiß sich zu immer neuer Vergegenwärtigung und Anwendung dieser Bekenntnisse verpflichtet, wie dies auf der Bekenntnissynode in Barmen 1934 beispielhaft geschehen ist.“ (16.09.1950)

Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland):
„Als Urkunden des Bekenntnisstandes der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) gelten die altkirchlichen Bekenntnisse (Apostolicum, Nicaeno-Constantinopolitanum, Athanasianum), der Heidelberger Katechismus und die Theologische Erklärung von Barmen vom 31. Mai 1934. In diesen Bekenntnisschriften sieht die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) – vorbehaltlich weiterführender schriftgemäßer Glaubenserkenntnis – maßgebliche Zeugnisse für ihre kirchliche Verantwortung.“ (09.06.1988)

Evangelische Kirche im Rheinland: 
„Sie bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums.“ (02.05.1953)

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens:
„Sie wahrt und fördert die im Kampf um das Bekenntnis geschenkte und auf der Bekenntnissynode von Barmen bezeugte Gemeinschaft mit den anderen deutschen evangelischen Kirchen. Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben für ihr kirchliches Handeln in der Auslegung durch das lutherische Bekenntnis maßgebend.“ (13.12.1950)

Evangelische Kirche von Westfalen:
„In allen Gemeinden wird die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums bejaht.“ (01.12.1953)

Evangelische Landeskirche in Württemberg:
(„Lehrbeanstandungsordnung“ Nr. 37 zu § 16):
„Das Unterstellen des biblischen, reformatorisch verstandenen Evangeliums von Jesus Christus unter menschliche Ansprüche und Gedanken wird beispielsweise in Lehren und Verhaltensweisen sichtbar, wie sie in der Theologischen Erklärung von Barmen vom 31. Mai 1934 verworfen werden.“ (seit 1959)