"Brighton Declaration" zur Zukunft des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) veröffentlicht

(Christopher Hörster)

Am 19. und 20. April 2012 fand in Brighton auf Einladung des Vereinigten Königreichs, welches seit November 2011 den Vorsitz im Ministerkomitee des Europarates innehat, eine Konferenz der 47 Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) statt. Am Ende der Konferenz veröffentlichten die Mitgliedstaaten die sogenannte "Brighton Declaration", die aktuelle Probleme in der Umsetzung der EMRK sowie in der Funktionsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) analysiert und Lösungsansätze aufzeigt.

Die Abschlusserklärung der Konferenz war insbesondere deswegen mit Spannung erwartet worden, weil die englische Regierung bereits im Vorfeld immer wieder restriktivere Vorschriften für die Entscheidungskompetenz des EGMR gefordert hatte. Hintergrund waren zwei Urteile des EGMR, die in der britischen Öffentlichkeit als weitgehende Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten angesehen worden waren. Mit ihren zentralsten Anliegen konnte sich die englische Delegation allerdings in Brighton nicht durchsetzen. Der ursprüngliche Plan, das Subsidiaritätsprinzip sowie das Prinzip des Ermessenspielraums der Mitgliedstaaten in den Konventionstext selbst aufzunehmen, war auf zu viel Widerstand bei den anderen Konventionsstaaten gestoßen. Die beiden Grundsätze werden nun lediglich in der Präambel erwähnt. Auch die verbindliche Aufnahme einer Präklusionsvorschrift, welche eine Berufung auf das Konventionsrechts bereits im nationalen Verfahren zwingend voraussetzt, war nicht mehrheitsfähig. Die Erklärung enthält darüber hinaus eine Reihe von Maßnahmen, welche die Überlastung des EGMR, beispielsweise durch eine bessere Einhaltung der EMRK auf nationaler Ebene, abbauen sollen.

Insgesamt wurden die getroffenen Reformentscheidungen sowohl vom Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, als auch vom deutschen Delegationsleiter, Dr. Max Stadler, als maßvoll und vernünftig bewertet, um einen effektiven Rechtschutz durch das Gericht weiterhin zu gewährleisten, gleichzeitig aber den Zugang zum EGMR für Einzelpersonen nicht übermäßig zu erschweren.

Die "Brighton-Erklärung" finden Sie unter:



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