Datenschutz-Grundverordnung - Abstimmung im LIBE-Ausschuss

(Susanne Herkommer)

Am 21. Oktober 2013 hat der federführende Innenausschuss des Europäischen Parla­ments (LIBE) nach schwierigen Verhand­lungen den unter den Fraktionen gefunde­nen Kompromiss zur Datenschutzgrundver­ordnung mit einer klaren Mehrheit verab­schiedet. Damit steht das Mandat für Be­richterstatter Jan Philipp Albrecht (Grüne), um in Trilog-Verhandlungen mit Rat und Kommission einzusteigen. Der Abstim­mungserfolg ist ein starkes Signal für den Datenschutz in Zeiten von Datenskandalen und einer immer größeren Datensammelwut der Internetkonzerne.

Zunächst muss allerdings im Rat eine ge­meinsame Position der Mitgliedsstaaten gefunden werden. Die Verhandlungslage gestaltet sich dort jedoch weiterhin sehr schwierig. Der letzte Rat der Justiz- und Innenminister am 7./8. Oktober 2013 hat das Dossier zur weiteren Behandlung erneut an die Ratsarbeitsgruppe zurückverwiesen. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 25. Oktober 2013 wird zwar auf indirekte Weise das Ziel genannt, die Datenschutz-Grundverordnung bis 2015 zu verabschieden. Ob diese Aus­sage der Staats- und Regierungschefs die Blockade im Rat aufzulösen vermag, bleibt jedoch abzuwarten. Ohne eine Einigung in­nerhalb des Rates über das komplette Da­tenschutzpaket noch in diesem Jahr er­scheint die Verabschiedung der Verordnung 2014 aufgrund der anstehenden Europa­wahlen nur schwer machbar.

Die von der Kommission im Januar 2012 vorgeschlagene Datenschutzgrundverord­nung soll einen einheitlichen Rechtsrahmen in allen Mitgliedsstaaten schaffen und die geltenden Datenschutzstandards moderni­sieren und aktualisieren, insbesondere im Hinblick auf den digitalen Fortschritt.

Der Kommissionsvorschlag sieht eine Be­stimmung vor, nach der das kircheneigene Datenschutzrecht einschließlich der diesbe­züglichen Datenschutzaufsicht bestehen bleiben kann, sofern es ein mit der Verord­nung vergleichbares Datenschutzniveau gewährleistet. Der Innenausschuss hat nun bei seiner Abstimmung im Oktober für eine Änderung dieses Artikels gestimmt. Erfreulicherweise wird das kirchen­eigene Datenschutzrecht trotz ent­sprechender Änderungsanträge unangetas­tet gelassen. Was jedoch die Regelungen einer eigenen kirchlichen Datenschutzauf­sicht anbelangt, sind die neuen Formulie­rungen zumindest nicht mehr eindeutig. Es hängt nun von den Verhandlungen im Rat ab, ob es letztlich gelingen wird, eine klare Regelung zu finden, die dem verfassungs- und europarechtlich geschützte Selbstbe­stimmungsrecht der Kirchen gerecht wird, das sich auch im kircheneigenen Daten­schutzrecht und der damit verbundenen eigenen Datenschutzaufsicht niederschlägt.



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