Neue Richtlinie soll Arbeitsbedingungen von Saisonarbeitern verbessern

(Benjamin Sadler)

Nach über drei Jahren schwieriger Verhandlungen haben sich Rat und Parlament am 29. Oktober 2013 über die Saisonarbeiterrichtlinie geeinigt. Die Kommission hatte den Vorschlag über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung bereits im Juli 2010 vorgelegt.

Die Richtlinie betrifft Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter in die EU kommen - meist als günstige Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und der Tourismusbranche. Die Europäische Kommission schätzt die Zahl der Saisonkräfte aus Drittstaaten in der EU auf über 100.000.

Die Richtlinie will erstmals gemeinsame Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Saisonarbeitnehmer schaffen und einen sicheren Rechtsrahmen für die Migranten festschreiben. In Zukunft werden sie in bestimmten Bereichen EU-Bürgern gleichgestellt. Somit müssen die Vorschriften über Arbeitsschutz, Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche sowie das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, ebenso wie der Zugang zu bestimmten Sozialversicherungsleistungen auch für Saisonarbeitnehmer aus Drittstaaten gelten. Der Antrag auf eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis als Saisonkraft muss den Nachweis sowohl eines Arbeitsvertrags mit festgelegtem Einkommen als auch einer angemessene Unterkunft enthalten. Somit soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer mit falschen Versprechungen nach Europa gelockt werden.

Für die Arbeitnehmer verspricht die Richtlinie somit Verbesserungen hinsichtlich ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen. Diese sind auch dringend nötig, wie man der Begründung des Richtlinienvorschlags entnehmen kann. Danach kommt es gegenüber Saisonarbeitnehmern besonders häufig zu Ausbeutung und systematischen Rechtsbrüchen.
Durch Kontrollen soll sichergestellt werden, dass die neuen Pflichten eingehalten werden. Zur konsequenten Durchsetzung müssen die Mitgliedsstaaten bei Missachtung Strafen verhängen und als Ultima Ratio kann Arbeitgebern das Recht entzogen werden, Saisonkräfte ins Land zu holen.

Um die zirkuläre Migration zu fördern, sollen die Mitgliedsstaaten für wiederkehrende Saisonkräfte ein vereinfachtes Antragsverfahren schaffen. Wie dieses konkret ausgestaltet wird, steht den Mitgliedsstaaten jedoch frei. Von zirkulärer Migration spricht man unter anderem, wenn Arbeitnehmer regelmäßig für begrenzte Zeitspannen einreisen, aber immer wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Wie viele Saisonarbeiter insgesamt ins Land gelassen werden, obliegt ebenfalls weiterhin allein dem jeweiligen Mitgliedsstaat. Auch die Höchstdauer des erlaubten Aufenthalts kann von den Mitgliedsstaaten in dem von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen auf einen Zeitraum zwischen fünf und neun Monaten pro Jahr festgelegt werden

Die Richtlinie ist Teil eines Maßnahmenpakets der Kommission für legale Zuwanderung. Um zu verhindern, dass Menschen über teure Schlepper und lebensgefährliche Reiserouten illegal in die EU einreisen, müssen dringend auch für Arbeitsmigranten mehr legale Zugangsmöglichkeiten in die EU geschaffen werden. Die Saisonarbeiterrichtlinie ist dabei ein erster Schritt in die richtige Richtung. Allerdings müssten dringend auch andere Sektoren wie der Bau- und der Pflegesektor geregelt werden. Nach der für Anfang 2014 erwarteten förmlichen Verabschiedung durch Rat und Parlament haben die Mitgliedsstaaten zweieinhalb Jahre Zeit, die Bestimmungen umzusetzen.



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