Verlängerung von Abschiebehaft – EuGH stellt strenge Anforderungen

(Susanne Herkommer)

Am 5. Juni 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-146/14 (Mahdi) Anforderungen an die Verlängerung der Abschiebehaft festgelegt.

 

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Sudanesen, der in Bulgarien bis zur Durchführung seiner Abschiebung in Haft genommen wurde. Nach Ablauf des Haftzeitraums ersuchten die Behörden das zuständige Verwaltungsgericht um eine Haftverlängerung. In seinem Urteil hat der EuGH entschieden, dass nicht nur die erstmalige Inhaftnahme, sondern auch jede Haftverlängerung durch eine schriftliche Maßnahme unter Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeordnet werden muss. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Haftverlängerung müsse das zuständige Gericht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände einbeziehen können und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch eine eigene ersetzen können. Das Gericht müsse die Haftverlängerung oder aber die Freilassung oder eine alternative, weniger eingriffsintensive Maßnahme anordnen können.

 

Die Tatsache, dass keine Identitätsdokumente vorliegen, könne für sich genommen keine Verlängerung der Abschiebehaft begründen. „Mangelnde Kooperationsbereitschaft" als Grund für eine Verlängerung der Haft dürfe nur angenommen werden, wenn eine Prüfung des Verhaltens der betroffenen Person ergäbe, dass sie bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und diese daher vermutlich länger dauern wird als vorgesehen. Die bloße Weigerung der Heimatbotschaft, dem Betroffenen ein Reisedokument auszustellen, könne diesem nicht ohne Weiteres zugerechet werden und reiche daher als Grund für eine Haftverlängerung für sich genommen nicht aus.



erweiterte Suche