JUGEND STÄRKEN im Quartier: Neue Fördermöglichkeiten für die Jugendarbeit

(Ulrike Klose / Steffen Schmid)

Als erstes der geplanten zukünftigen Förderprogramme des Bundes, mit denen im Zeitraum 2014-2020 europäische Fördergelder aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) vergeben werden sollen, wurde im Juli 2014 das neue Programm „JUGEND STÄRKEN im Quartier" veröffentlicht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) griffen mit dieser Veröffentlichung damit sogar der Genehmigung durch die Europäische Kommission vor.

 

Das Ziel von „JUGEND STÄRKEN im Quartier" ist die Unterstützung von Jugendlichen im Alter von 12 bis einschließlich 26 Jahren mit und ohne Migrationshintergrund, die von den Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung nicht mehr erfasst und in erhöhtem Maße auf sozialpädagogische Unterstützung im Rahmen der Jugendhilfe angewiesen sind. Für kirchliche und diakonische Einrichtungen bieten sich somit Fördermöglichkeiten für die Arbeit mit besonders benachteiligten Jugendlichen. Das Modellprogramm konzentriert sich auf Stadt- und Ortsteile mit erhöhtem Entwicklungsbedarf sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum, insbesondere solche Bezirke, die bereits vom Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt" abgedeckt werden.

 

Vier „methodische Bausteine" stehen für die inhaltliche Konzipierung von Projekten zur Verfügung:

  1. „Case Management", ein personalisierter Ansatz, bei dem die Unterstützungsangebote auf den jeweiligen betreuten Jugendlichen zugeschnitten werden;
  2. Aufsuchende Jugendsozialarbeit;
  3. Niedrigschwellige Beratung bzw. „Clearing", d. h. kurzfristig angelegte individuelle Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen, in denen der weitere Unterstützungsbedarf für die betreuten Jugendlichen geklärt wird;
  4. Mikroprojekte mit Quartiersbezug, die vornehmlich als Gruppenmaßnahmen angelegt sind und die Stärkung von sozialen Kompetenzen zum Ziel haben.

  5.  

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung, die in den westlichen Bundesländern maximal 50 Prozent, in den östlichen maximal 80 Prozent der Projektsumme beträgt. Pro Förderjahr können höchstens 150.000 Euro, unter gewissen Voraussetzungen bis zu 200.000 Euro beantragt werden.

 

Die Projekte können dabei nicht nur von der Kommune selbst, sondern auch von freien Trägern der Jugendsozialarbeit umgesetzt werden – also auch von kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen. Allerdings sind nur Städte und Kommunen antragsberechtigt – die Koordinierung und Begleitung des Projekts sowie die Antragsstellung sind nur über die Städte und Kommunen selbst möglich, selbst wenn das Projekt später von kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen umgesetzt wird. In jedem Fall muss also für die Antragstellung mit der betreffenden Stadt oder Kommune kooperiert werden.



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