Artikel 17 Absatz 3 AEUV als Richtschnur für Konsultationsverfahren der EU

(Katrin Hatzinger)

Am 24. September 2014 haben sich das Kommissariat der Deutschen Bischöfe und das EKD-Büro Brüssel in einer gemeinsamen Stellungnahme im Rahmen eines Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission zu Richtlinien über die Konsultation interessierter Kreise zu Wort gemeldet („Stakeholder Consultation Guidelines").

Darin regen Sie an, das Feed-back-Verfahren zu beschleunigen und sprechen sich dafür aus, dass künftig Teilnehmer an EU-Konsultationsverfahren in einem festgesetzten Zeitrahmen eine Rückmeldung auf ihren Beitrag erhalten sollten. Derzeit vergehen z. T. Wochen und Monate, bis die Beiträge online gestellt werden, eine Rückmeldung auf die eingereichte Stellungnahme bleibt in manchen Fällen auch komplett aus.

Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass das Diskussionspapier der EU-Kommission hinsichtlich der Konsultationsrichtlinien keinen Hinweis auf Art. 17 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält. Dabei kann der Kirchenartikel in seiner Gesamtheit, insbesondere Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, so interpretiert werden, dass Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften von der EU-Kommission im Vorfeld von Gesetzgebungsaktivitäten, die ihren Status beeinträchtigen könnten, konsultiert werden sollten. Der Dialog gemäß Art. 17 Absatz 3 AEUV ist die Grundlage für einen intensiven Austausch zwischen den EU-Institutionen und den Kirchen und Religionsgemeinschaften. Art. 17 Absatz 1 lautet zudem: „Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht."

Vor diesem Hintergrund würde es Sinn ergeben, im Rahmen des notwendigen Impact Assessment, also der Überprüfung über die Auswirkungen der Gesetzgebung, eine Konsultation der potentiellen Betroffenen vorzuschalten, die über eine allgemeine Beteiligung hinausgeht. Da das Impact Assessment in der EU der 28 Mitgliedsstaaten in hohem Maße komplex und vielfältig ist, würde die Konsultation zudem die Qualität der Rechtssetzung verbessern und die Kommissionsdienststellen entlasten.



erweiterte Suche