Teileinigung über die Datenschutz-Grundverordnung erzielt

(Katrin Hatzinger)

Auf dem Treffen der EU-Justiz- und Innenminister am 4. Dezember 2014 in Brüssel wurde eine sog. „teilweise allgemeine Ausrichtung" („partial general approach") über die Datenschutz-Grundverordnung (KOM(2012)11 endg.) getroffen und zwar speziell zum Kommissionsvorschlag bezüglich der Anwendung der Verordnung auf den öffentlichen Bereich. Demnach sollen die Mitgliedsstaaten u. a. sektorspezifische Datenschutzregeln im öffentlichen Bereich beibehalten können. In einigen Vorschriften wird die Anwendung der Verordnung auf den öffentlichen Bereich zudem explizit ausgeschlossen. Für diese Einigung gilt allerdings wie bisher: „Es ist nichts vereinbart, solange nicht alles vereinbart ist."

Zu den einzelnen Kapiteln, über die eine Einigung erzielt werden konnte, zählt u. a. auch Kapitel IX, das in Art. 85 die Ausnahme für den kirchlichen Datenschutz regelt (siehe EKD-Europa-Informationen Nr. 146). Auf der Grundlage des Textes der allgemeinen Ausrichtung wäre der kirchliche Datenschutz auch nach Inkrafttreten der EU-Verordnung samt eigener Aufsicht gewährleistet.

Innerhalb der Ratsarbeitsgruppe (DAPIX), die sich mit der Datenschutz-Grundverordnung auf Fachebene beschäftigt und den Ministerrat inhaltlich vorbereitet, gestaltete sich insbesondere die Debatte um die Vorschrift zum Datenschutz der Kirchen (Art. 85) zunächst durchaus schwierig. Die deutsche Bundesregierung trat in der DAPIX-Arbeitsgruppe für ein eigenständiges kirchliches Datenschutzrecht und eine entsprechende Aufsicht ein. Ferner hatte der Bundesrat am 28. November 2014 einen Beschluss zur Datenschutz-Grundverordnung angenommen, in dem er die Bundesregierung auffordert, sich für eine Ausnahme für die Kirchen weiterhin einzusetzen.

Allerdings stieß die Regelung für die Kirchen bei vielen anderen Staaten auf Unverständnis oder sogar Ablehnung, doch die italienische Ratspräsidentschaft war an Vermittlung interessiert.

Frühestens ab Frühsommer 2015 ist nun im Ministerrat mit einer Gesamteinigung über den Verordnungstext zu rechnen, danach könnten die sog. Trilogverhandlungen zwischen EU-Kommission, Rat und Europäischem Parlament aufgenommen werden.



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