Kurze Meldungen - EuGH/Freizügigkeit

(Julia Maria Eichler)

Am 11. November 2014 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Dano/Jobcenter Leipzig entschieden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedsstaat begeben, von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden können. Obwohl die Klägerin weder einen erlernten Beruf hatte, noch in Deutschland erwerbstätig war oder sich auf Arbeitssuche begeben hatte, beantragte sie Leistungen der Grundsicherung. Ergibt sich das Aufenthaltsrecht aber allein aus dem Zweck der Arbeitssuche oder reisen Ausländer ein, um Sozialhilfe zu erhalten, schließt das deutsche Sozialrecht sie, anders als erwerbslose Deutsche, von den Leistungen der Grundsicherung aus. Gegen einen entsprechenden ablehnenden Bescheid des Jobcenters Leipzig klagte Frau Dano mit ihrem Sohn. Der Gerichtshof hat nun klargestellt, dass eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen „hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen nur verlangt werden" könne, „wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der ‚Unionsbürgerrichtlinie‘ (2004/38/EG) erfüllt". Die „Unionsbürgerrichtlinie" macht bei einer Aufenthaltsdauer, wie im Falle der Kläger, von mehr als drei Monaten aber weniger als fünf Jahren das Aufenthaltsrecht u. a. davon abhängig, „dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen". Mangels ausreichender Existenzmittel könnten die Kläger daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen. Damit liege auch keine Verletzung des in der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verankerten Diskriminierungsverbotes vor.



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