Kurze Meldungen - EuGH/Migration

(Julia Maria Eichler)

Der Generalanwalt Maciej Szpunar geht in seinen Schlussanträgen (C-579/13) davon aus, dass „eine Integrationspflicht für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht gegen Unionsrecht“ verstößt, „sofern sie keine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung dieser Rechtsstellung darstellt“. Gegen die ihnen in den Niederlanden auferlegte Integrationspflicht hatten eine Neuseeländerin und eine US-Amerikanerin geklagt. In den Niederlanden ist für Drittstaatsangehörige, die nach mindestens fünfjährigem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben, eine Integrationspflicht in Form einer Prüfung der Niederländischkenntnisse und Grundkenntnisse über die Gesellschaft vorgesehen. Die nicht fristgerechte Erfüllung wird mit einem Bußgeld bestraft. Der Generalanwalt betont, dass Integrationsmaßnahmen, die der Einbindung des langfristig Aufenthaltsberechtigten in das Gesellschaftsleben dienen, nicht im Widerspruch zu der sog. Daueraufenthaltsrichtlinie (2003/109/EG) stünden, solange sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Stellt eine solche Maßnahme jedoch eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung oder damit verbundene Rechte dar, wäre dies mit der Richtlinie nicht vereinbar. Eine Pflicht zur Ablegung einer Integrationsprüfung erleichtere nicht die Eingliederung des Drittstaatsangehörigen. Eine Integrationsmaßnahme, die individuelle Umstände nicht berücksichtigt, sei auch bezüglich des Ziels der weiteren Integrationserleichterung unverhältnismäßig, ebenso wie eine Geldbuße wegen Nichterfüllung der Integrationspflicht.



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