EuGH schränkt Sozialhilfe für Unionsbürger weiter ein

(Julia Maria Eichler)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) führt seine neuere Rechtsprechung zum Ausschluss von Unionsbürgern von Sozialleistungen weiter fort (EKD Europa-Informationen Nr. 150 - 148). Nach „Dano“ und „Alimanovic“ hat der EuGH auch in der Rechtssache „Garcia-Nieto“ am 25. Februar 2016 die deutsche Regelung im Sozialgesetzbuch II zur Versagung der Grundsicherung für Unionsbürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt  (C-299/14).

In der entschiedenen Rechtssache hatte eine spanische Familie gegen das Jobcenter Recklinghausen geklagt, da dieses es abgelehnt hatte, dem Vater und seinem Sohn für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts Grundsicherung zu gewähren. Der EuGH stellte fest, dass den beiden zwar ein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach Art. 6 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtline (2004/38EG) während eines Zeitraums von bis zu drei Monaten zustehe, ohne dass sie hierfür besondere Bedingungen oder Formalitäten erfüllen müssten und damit grundsätzlich auch der in der Unionsbürgerrichtlinie verbürgte Anspruch auf Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen. Allerdings sehe Art. 24

Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz für Personen vor, die nicht Arbeitnehmer, Selbständige oder Personen, denen dieser Status erhalten geblieben ist, sind. Diesen Personen dürften Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfe verweigern. Da Mitgliedstaaten in diesen drei Monaten nicht verlangen dürfen, dass Unionsbürger über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, sei dies zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit notwendig. Hierfür bedürfe es auch keiner individuellen Prüfung. Die persönlichen Umstände des Betreffenden müssten nur berücksichtigt werden, wenn eine Ausweisung veranlasst oder festgestellt werden sollte, dass diese Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialhilfesystem eine unangemessene Belastung verursacht. Im Übrigen berücksichtige das in der Unionsbürgerrichtlinie vorgesehene abgestufte System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft verschiedene Faktoren wie persönliche Umstände ausreichend, so der EuGH bereits in der Rechtssache „Alimanovic“.

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
http://ekd.be/EuGH_Einschraenkung_Sozialhilfe_EUBuerger



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