Kurze Meldungen - EuGH/Subsidiärer Schutz bei innerstaatlichen bewaffneten Konflikten

(Susanne Herkommer)

In seinem Urteil vom 30. Januar 2014 (Rechtssache C-285/12 - Diakité) hat der Europäische Gerichtshof den Zugang zu subsidiärem Schutz erleichtert. Nach der Richtlinie 2004/86/EG (Anerkennungsrichtlinie) haben Menschen unter anderem dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn bei einer Rückkehr in das Heimatland ihr Leben oder ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht wäre. Der Grad der Gewalt muss dabei ein so hohes Niveau erreichen, dass die betroffene Person allein durch ihre Anwesenheit im Land entsprechend gefährdet wäre. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der Anerkennungsrichtlinie vorliegt, unabhängig vom humanitären Völkerrecht zu beurteilen ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt laut EuGH bereits dann vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Dabei komme es, anders als bei dem völkerrechtlichen Verständnis von „bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter aufweisen", nicht auf die Intensität der Auseinandersetzung, den Organisationsgrad der Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts an.



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