Der Bevollmächtigte des Rates der EKD

Europa-Newsletter Nr. 126

Keine Patentvergabe für embryonale Stammzellen

Katrin Hatzinger

Am 27. November 2008 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) in München über eine Bewerde bezüglich der Patentierbarkeit menschlicher embryonaler Stammzellen und daraus entwickelter Stammzelllinien entschieden. Die Beschwerde erging aufgrund eines Antrages der Wisconsin Alumni Research Foundation (WARF), die den US-Stammzellenforscher James Thomson vertritt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur sog. WARF/Thomson-Patentanmeldung kam die Kammer nun zu dem Ergebnis, dass menschliche Stammzellkulturen, die nur mittels Zerstörung menschlicher Embryone gewonnen werden können, nach dem europäischen Patentrecht nicht patentierbar sind. Die strittige Patentanmeldung beschreibt ein Verfahren zur Gewinnung embryonaler Stammzellkulturen von Primaten, einschließlich von Menschen. Eine Patenterteilung stünde im Widerspruch zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und der Biopatentrichtlinie (98/44/EU).

Das EPÜ verbietet Patente für biotechnologische Erfindungen, die die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken beinhalten. Im Fall der Thomson-Patentanmeldung ist entscheidend, dass die beanspruchten menschlichen Stammzellkulturen nur unter Benutzung (und Zerstörung) von menschlichen Embryonen gewonnen werden können. Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer nicht grundsätzlich die Frage der Patentfähigkeit menschlicher Stammzellen betrifft.

Die beiden großen Kirchen hatten sich mehrfach deutlich gegen die Patentanmeldung ausgesprochen, zuletzt in einer gemeinsamen Presseerklärung. Bereits im Oktober 2006 hatten sie zudem in einem Doppelkopfbrief an die Große Beschwerdekammer in dieser Sache Stellung bezogen. Darin unterstrichen die beiden Prälaten, dass die Patentierung den Weg zu einem Monopol eröffne, um Leben exklusiv zu vermarkten und wirtschaftlich auszunutzen. Der menschliche Körper und seine Bestandteile dürften nicht verzweckt und kommerzialisiert werden. Die Patentvergabe hätte zudem Präzedenzwirkung in weiteren Verfahren und würde sich auf Industrie und Forschung in Europa insgesamt auswirken. Bei Patentanträgen, die das menschliche Leben betreffen, könne die Patentvergabe nicht von der ethischen Dimension getrennt werden. Patentanträge könnten nie ethikneutral sein.

Die Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer sind für die Patentpraxis im EPA bindend.

Näheres zu der Entscheidung des EPA finden Sie unter:
http://www.epo.org/about-us/press/releases/archive/2008/20081127_de.html

Die gemeinsame Pressemitteilung können Sie nachlesen unter
http://www.ekd.de/presse/pm277_2008_embryonale_stammzellen.html



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