Häufige Fragen

zu Prävention – Intervention – Aufarbeitung – Hilfe: Aktiv gegen sexualisierte Gewalt

1. Hilfe und Unterstützung für Betroffene

  • An wen können sich Betroffene sexualisierter Gewalt wenden?

    Betroffene sexualisierte Gewalt im evangelischen Kontext können sich an die Zentrale Anlaufstelle.help wenden. Diese zentrale, unabhängige und externe Stelle vermittelt als Lotsin Betroffene an kirchliche und diakonische Ansprechstellen weiter, informiert aber auch über alternative und unabhängige Beratungsangebote. Die kostenlose Beratung kann anonym in Anspruch genommen werden und unterliegt der Schweigepflicht.

    Darüber hinaus stehen in Jeder der 20 evangelischen Landeskirchen eine oder mehrere
    Ansprechpersonen in Fällen sexualisierter Gewalt bereit. Sie sind Beschäftigte der jeweiligen Landeskirchen, interdisziplinär aufgestellt, qualifiziert und verfügen über idR über umfassende Arbeitserfahrungen im Themenfeld. In einigen Landeskirchen gibt es darüber hinaus externe Ansprechpersonen.

    Auch von Seiten der Diakonie wurden
    Ansprechpersonen für Betroffene sexualisierte Gewalt und für Einrichtungen benannt.

  • In den Landeskirchen gibt es Anerkennungskommissionen. Wie sind diese Kommissionen besetzt und welchen Zweck haben diese?

    Zur Verantwortungsübernahme seitens der evangelischen Kirche gehört es nicht nur, sich mit dem Leid der betroffenen Menschen in aller Ehrlichkeit auseinanderzusetzen und daraus zu lernen, sondern auch, klar auszusprechen, dass die Institution an den betroffenen Menschen schuldig geworden ist. Dies zu verbinden mit finanziellen Leistungen, die das individuelle Leid mildern und Betroffene in der Gegenwart und für die Zukunft unterstützen sollen, ist der evangelischen Kirche wichtig. Seit 2012 haben die Landeskirchen damit begonnen, Kommissionen zur Zuerkennung von Anerkennungsleistungen einzurichten. Teilweise haben sich einzelne Landeskirchen zusammengeschlossen und gemeinsame Kommissionen gebildet. Die Leistungen werden insbesondere in den Fällen gewährt, in denen Ansprüche über das staatliche Rechtsschutzsystem nicht mehr geltend gemacht werden können, weil sie verjährt sind.

    Die Einrichtung der Anerkennungskommissionen, deren Aufgabe es ist, die Unrechtserfahrungen der Betroffenen zu hören und individuelle Anerkennungsleistungen zu finden, geht auf den Abschlussbericht des Runden Tisches der Bundesregierung „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ von 2012 zurück. Dort wurde empfohlen, dass Institutionen die Anerkennung selbst aussprechen sollen. Deshalb sind Betroffene nicht Kommissionsmitglieder. Ihre Anliegen und Bedürfnisse stehen aber selbstverständlich im Fokus der Arbeit der Kommissionen. Die Kommissionen suchen das direkte Gespräch mit den Betroffenen, sofern diese es wünschen. In etlichen Kommissionen sind nichtkirchliche Fachberater*innen Mitglied und an den Entscheidungen beteiligt. Darüber hinaus suchen die Anerkennungskommissionen gemeinsam mit den betroffenen Menschen Wege der individuellen Anerkennung, die für das weitere Leben entlastend und bedeutsam sind.

    Im Frühjahr 2025 wurde die Anerkennungsrichtlinie der EKD beschlossen. Sie soll ab dem 01.01.2026 umgesetzt werden. Häufige Fragen zur Anerkennungsrichtlinie der EKD finden Sie hier.

  • In welcher Höhe wurden bisher Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt gezahlt?

    Seit 2012 sind von Landeskirchen ca. 17,5 Millionen Euro (Stand: 31.12.2024) an materiellen Leistungen erbracht worden. Darüber hinaus hat sich die evangelische Kirche von Beginn an am Ergänzenden Hilfesystem, am Fonds Heimerziehung und an der Stiftung Anerkennung und Hilfe beteiligt. Dafür hat sie seit 2012 insgesamt ca. 74,8 Mio. Euro aufgebracht. Sie folgte damit Empfehlungen des Runden Tischs „Heimerziehung“ von 2010 sowie des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ von 2012.

  • Werden Anerkennungsleistungen aus Kirchensteuern gezahlt?

    Die Anerkennungsleistungen werden aus den normalen Haushalten geleistet.

    Nach dem Gesamtdeckungsprinzip dienen die allgemeinen Einnahmen zur Deckung sämtlicher Ausgaben eines öffentlichen Haushalts. Die Kirchensteuern, aber auch weitere Einnahmearten der Kirche, werden nach diesem Prinzip nicht für einen spezifischen Zweck markiert und gesondert verbucht. Die Anerkennungsleistungen stellen diesbezüglich keine Besonderheit dar.

  • Die Evangelische Kirche hat eine föderale Struktur. Wie kann eine Einheitlichkeit in Bezug auf die Anerkennungsleistungen gelingen?

    Die Anerkennungsrichtlinie der EKD setzt einen gemeinsamen und einheitlichen Standard für Anerkennungsverfahren in evangelischer Kirche und Diakonie. Mit unabhängigen Personen besetzte und weisungsfrei arbeitende Kommissionen nehmen die Unrechtserfahrungen von betroffenen Personen entgegen, hören in einem Gespräch die Geschichte der betroffenen Person und sprechen eine finanzielle Anerkennung zu. Mit der Richtlinie werden die Kommissionen neu strukturiert, das Leistungsniveau wird erhöht und das Anerkennungsverfahren auch für nicht-verjährte Fälle geöffnet.

2. Aufarbeitung

  • Wie viele Betroffene sexualisierter Gewalt im Bereich der evangelischen Kirche und der Diakonie sind bisher bekannt?

    Die Angaben von Zahlen bekannter Fälle sexualisierter Gewalt (Hellfeld) unterscheiden sich je nach Ergebungsart und angewandter Definition. Zudem ist zu vermuten, dass eine große Anzahl von Fällen bislang nicht bekannt sind (Dunkelfeld).

    In einer aktuellen Dunkelfeldstudie von Dreßing et al. geben 4 % der Betroffenen an, dass die Tat im Bereich einer Religionsgemeinschaft stattfand. Gemessen an der Schätzung von über fünf Millionen betroffenen Personen sexualisierter Gewalt in unserer Gesellschaft insgesamt ergibt sich hieraus auch, dass es ein sehr großes Dunkelfeld von unbekannten Fällen in Kirche und Diakonie gibt.

    Die unabhängige wissenschaftliche Aufarbeitungsstudie ForuM beschäftigte sich in einem Teilprojekt mit der Häufigkeit von sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie sowie entsprechenden Kennzahlen zu Täter*innen, Betroffenen und Tatkontexten. Es wurden 1.259 Beschuldigte und 2.225 Betroffene über einen Zeitraum vom 01. Januar 1946 bis einschließlich 31. Dezember 2020 ermittelt. 

    Diese Zahlen umfassen nur einen Teil der Fälle von sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie. Es ist die Aufgabe der weiteren Aufklärung und Aufarbeitung immer näher an das wirkliche Ausmaß von sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie heranzukommen. Diesem Zweck dienen auch die Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen, die aktuell die institutionelle Aufarbeitung weiterführen.

    Die Anerkennungskommissionen der Landeskirchen haben der EKD insgesamt 1118 gestellte Anträge auf Anerkennungsleistungen bis zum 31.12.2024 gemeldet. Diese Zahl stellt nicht die Anzahl von allen Fällen sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und der Diakonie dar, sondern nur einen Teil. Fälle, in denen die betroffene Person keinen Antrag auf Anerkennungsleistungen stellen möchte oder kann, sind hier nicht umfasst. Mit dem Beschluss der Anerkennungsrichtlinie soll mehr betroffenen Personen ermöglicht werden, einen Antrag auf Anerkennung zu stellen.

  • Die EKD hat eine bundesweite Aufarbeitungsstudie initiiert. Was wurde in dieser Studie untersucht und wie wird mit den Ergebnissen umgegangen?

    Ende 2020 nahm der Forschungsverbund ForuM mit einer breit angelegten unabhängigen Studie zum Thema sexualisierte Gewalt in der evangelischen Kirche seine Arbeit auf. Nach drei Jahren wurden die Ergebnisse am 25.01.2024 veröffentlicht. Am 11.11.2024 hat die EKD-Synode als Folge den ForuM-Maßnahmenplan beschlossen.

    Der ForuM-Maßnahmenplan beinhaltet zwölf Maßnahmen zu den Bereichen Prävention, Intervention, Aufarbeitung sowie Struktur-, Kultur- und Kommunikationswandel. Grundlage für den Maßnahmenplan bilden die 46 Empfehlungen der ForuM-Studie.

    Entwickelt wurde der ForuM-Maßnahmenplan durch das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt. Daran mitgewirkt haben u. a. Expert*innen aus der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (PIH-K), die sich in den Ansprech-, Fach- und Meldestellen der Landeskirchen und der Diakonie sowie in anderen evangelischen Organisationen gegen sexualisierte Gewalt einsetzen. Eingeflossen sind zudem Anregungen von öffentlichen Tagungen der Evangelischen Akademien.

    Der so entstandene ForuM-Maßnahmenplan berücksichtigt alle Empfehlungen der ForuM-Studie und bündelt diese zur zielgerichteten und systematischen Umsetzung. Diese wird die Arbeit in der EKD zum Thema sexualisierte Gewalt für die kommenden Jahre prägen. 

  • Die Aufarbeitungsstudie befasst sich mit dem sogenannten „Hellfeld“. Ist im Bereich der Evangelischen Kirche auch eine Dunkelfeldstudie geplant?

    Der EKD ist bewusst, dass es in der evangelischen Kirche und der Diakonie ein Dunkelfeld sexualisierter Gewalt gibt. Deshalb hat die Synode 2018 im Rahmen ihres 11-Punkte-Handlungsplans beschlossen, eine Dunkelfeldstudie in Auftrag zu geben. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass für eine solche Studie eine sehr große Datenbasis benötigt wird, die eine Beschränkung der Auswertung auf die EKD und die Landeskirchen sowie die Diakonie nicht sinnvoll erscheinen lässt. Da es auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen ein Dunkelfeld sexualisierter Gewalt gibt, hat die EKD den Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) gebeten, eine solche Dunkelfeldstudie für mehrere Institutionen aufzusetzen. Die EKD geht davon aus, dass diese Dunkelfeldstudie zeitnah vom UBSKM in Angriff genommen wird und wird selbstverständlich eng mit ihm kooperieren und sich an den auf die EKD anteilig entfallenden Kosten beteiligen. Zurzeit wird das Vorhaben einer gesamtgesellschaftlichen Dunkelfeldstudie im beim UBSKM eingerichteten Nationalen Rat bzw. der dort eingerichteten AG Forschung und Wissenschaft vorangetrieben. 

  • Welche weiteren Aufarbeitungsstudien, -berichte und -projekte gibt es in der evangelischen Kirche und der Diakonie?

    Im Juli 2023 wurde eine Vorstudie veröffentlicht, die sich mit den Fragen beschäftigte: Wie beeinflussen Vorstellungen über Sexualität und Erziehung die Prävention oder Begünstigung sexualisierter Gewalt im Raum der evangelischen Kirche? Welche historischen Quellen und welche Erzählungen von Betroffenen und Zeitzeug*innen sollten zur Aufklärung herangezogen werden?

    Es gibt weitere laufende und abgeschlossene Aufarbeitungsprojekte, -studien und -berichte (insbesondere auch für den Kontext der Heimerziehung).  Eine Sammlung finden Sie hier.

     

  • Was ist die Gemeinsame Erklärung mit der UBSKM?

    Am 13.12.2023 wurde die „Gemeinsame Erklärung über eine unabhängige Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt in der evangelischen Kirche und Diakonie nach verbindlichen Kriterien und Standards“ von der EKD, der Diakonie und der UBSKM unterzeichnet. Das Ziel der Gemeinsamen Erklärung ist die umfassende, vergleichbare und transparente Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in den evangelischen Landeskirchen und diakonischen Landesverbänden.

     

  • Was sind die Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen (URAKs)?

    Die Landeskirchen und Landesverbände der Diakonie haben sich zu neun Verbünden zusammengeschlossen, die jeweils eine Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission (URAK) bilden. Ziel ist die umfassende, vergleichbare und transparente Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in den evangelischen Landeskirchen und diakonischen Landesverbänden. Die URAKs sollen eine niedrigschwellige Erreichbarkeit für Betroffene von sexualisierter Gewalt im Kontext der evangelischen Kirche und der Diakonie sicherstellen. Verbindliche Kriterien und Standards der Gemeinsamen Erklärung mit der UBSKM stellen die Arbeitsgrundlage der URAKs dar und gewähren deren Unabhängigkeit.

3. Prävention und Intervention

  • Was regelt die Gewaltschutzrichtlinie der EKD und wie ist der Umsetzungsstand?

    Die Gewaltschutzrichtlinie der EKD, die einstimmig im Herbst 2019 von der Kirchenkonferenz befürwortet und vom Rat der EKD verabschiedet wurde, setzt einen verbindlichen Regelungsrahmen für alle Landeskirchen, der durch landeskirchliche Präventionsgesetze umgesetzt wird. Die Gewaltschutzrichtlinie enthält nicht nur materielle Vorschriften (Gebote und Verbote), sondern auch organisatorische Mindestanforderungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Sie verpflichtet u.a. dazu, Schutzkonzepte in den Kirchengemeinden und Einrichtungen zu entwickeln, Prävention und Intervention sicherzustellen, Meldestellen zu etablieren sowie eine Anerkennungskommissionen einzurichten bzw. sich dazu einem Verbund anzuschließen. Hervorzuheben ist weiter die Regelung des Abstinenzgebotes, das in Seelsorge- und Vertrauensverhältnissen sexuelle Kontakte untersagt.

    2025 hat ein Prozess zur Neufassung der Gewaltschutzrichtlinie begonnen. Dies sieht der ForuM-Maßnahmenplan vor, der im November 2024 von der EKD-Synode beschlossen wurde. Zur Novellierung hat das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt (BeFo) eine neue Themen-AG "Gewaltschutzrichtlinie" eingerichtet.

  • Wie wird in der evangelischen Kirche mit Straftaten durch Kirchenpersonal umgegangen?

    Die Ansprechstellen in den Landeskirchen nehmen die Anliegen der Betroffenen auf, klären und beraten mit ihnen, ob und ggf. welche rechtlichen Schritte zu unternehmen sind. Sie stärken und ermutigen Betroffene, Anzeige zu erstatten und ein Straf- und Disziplinarverfahren durch ihre Aussage zu unterstützen, denn in erster Linie ist es die Aufgabe der Polizei und der Justiz, Verbrechen aufzuklären. Deshalb erstattet die Evangelische Kirche – mit Zustimmung der Betroffenen – regelmäßig Anzeige.

    Ist eine Tat aber strafrechtlich verjährt, kann bei Pfarrdienstverhältnissen und Kirchenbeamtenverhältnissen trotzdem noch ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden, in dem ein unabhängiges Disziplinargericht am Ende entscheidet. Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen wird regelmäßig eine Kündigung ausgesprochen, über die später ein staatliches Arbeitsgericht bestimmt.

    Darüber hinaus sind die Strafverfolgungsbehörden über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die darauf hindeuten, dass eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen wurde. Von diesem Grundsatz kann nur abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person (bzw. dem Wunsch der:des Sorgeberechtigten) entspricht und eine (fortdauernde) Gefährdung von Minderjährigen oder anderen Schutzbefohlenen hierdurch nicht zu befürchten ist.

    Auch bei bereits verjährten Straftaten wird empfohlen, Anzeige zu erstatten. Die frühzeitige und enge Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden und zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden (z.B. Schulaufsicht, Jugendamt, Heimaufsicht etc.) ist beim Verdacht eines Sexualdelikts wesentlich. Hierzu hat die EKD ausdrücklich die Befolgung der Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (S. 131) empfohlen, die vom Runden Tisch 2012 entwickelt worden sind. 

    Weitere wichtige Verhaltensregeln stehen in der Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der EKD: In allen Landeskirchen müssen derzeit Meldestellen etabliert werden, an die sich Beschäftigte wenden müssen, wenn sie Anhaltspunkte für eine Tat sexualisierter Gewalt haben. Die Erarbeitung von Schutzkonzepten und Handlungsplänen ist dabei obligatorisch. Darüber hinaus geht die Begriffsdefinition der „sexualisierten Gewalt“ in der Gewaltschutzrichtlinie deutlich weiter als im deutschen Sexualstrafrecht, die kirchliche Mitarbeitende zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichtet. Sexuelle Kontakte zu Menschen, die in einer Seelsorgebeziehung oder anderen besonderen Obhuts- oder Vertrauensbeziehung zu ihnen stehen, sind ihnen verboten. Einstellungs- und Tätigkeitsausschlüsse und die Pflicht zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen sollen weiteren Schutz ermöglichen.

  • Gibt es im Bereich der EKD Präventions- und Schutzkonzepte?

    Seit vielen Jahren arbeiten die EKD und die Diakonie zusammen mit dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) an wirksamen Präventions- und Schutzkonzepten. In den Jahren 2012 und 2016 sind zu diesen Schwerpunkten Vereinbarungen zwischen der EKD und dem UBSKM geschlossen und in die Umsetzung gebracht worden. Die Gewaltschutzrichtlinie der EKD verpflichtet alle Einrichtungen und Gemeinden ein Schutzkonzept zu entwickeln.

4. Strukturen der Koordination auf Ebene der EKD

  • Was sind die Grundzüge des Beteiligungsmodells und wie setzen sich die Mitglieder zusammen?

    Das Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt in der EKD und Diakonie ist ein bisher einzigartiges Modell der Betroffenenpartizipation. Dort werden alle Fragen, die sexualisierte Gewalt in der evangelischen Kirche und Diakonie betreffen, von Betroffenen gemeinsam mit Beauftragten aus Kirche und Diakonie bearbeitet. Es ist über mehrere Monate in intensiven Gesprächen durch eine externe Expertin als zentraler Ort der Diskussion und Lösungsfindung mit Betroffenen sowie Vertreter*innen der Kirche entwickelt worden. Jede kirchenpolitische Entscheidung zum Umgang mit sexualisierter Gewalt geschieht unter Mitwirkung des Beteiligungsforums und damit unter direkter Mitwirkung Betroffener.

    Das Beteiligungsforum setzt sich zusammen aus Betroffenen, drei leitenden Geistliche der Kirche, zwei leitenden Jurist*innen aus Kirche und Diakonie, ein Vorstandsmitglied der Diakonie Deutschland, die*der Präses der Synode der EKD sowie zwei Mitglieder der PIH-K (Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Als Gast nimmt die*der Bevollmächtigte*r des Rates an den Sitzungen teil. Die Fachstelle Sexualisierte Gewalt der EKD sowie der Fachstelle "Aktiv gegen sexualisierte Gewalt" der Diakonie Deutschland sowie in Team externer Expert*innen begleitet und unterstützt die Arbeit des Forums bzw. seiner Mitglieder.

    Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt der EKD

  • Mit welchen Themen beschäftigt sich das Beteiligungsforum?

    Prävention, Intervention, Aufarbeitung und Unterstützung Betroffener: Das sind und bleiben die zentralen Themen auf der Agenda. Denen widmet sich die EKD gemeinsam mit Betroffenen. In AGs arbeitet das Beteiligungsforum an weiteren Schritten der institutionellen Aufarbeitung, der Begleitung der Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommissionen und der Vernetzungsplattform BeNe, der Neufassung der Gewaltschutzrichtlinie der EKD sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung von Anerkennungsverfahren. Es wird auch der Tagungsordnungspunkt zum Thema sexualisierte Gewalt auf der Synodaltagung gemeinsam vorbereitet.

  • Werden Betroffene bei Fragestellungen und Projekten zum Thema sexualisierte Gewalt in der EKD beteiligt?

    Ja. Das Konzept des Beteiligungsforums Sexualisierte Gewalt in der EKD und Diakonie ist von einer externen Expertin für Partizipationsverfahren und Beteiligungsmodelle, Birgit Mangels-Voegt, in Zusammenarbeit mit Betroffenen und Kirchenvertreter*innen, entwickelt worden. Das Beteiligungsforum ist Ende Juni 2022 von Kirchenkonferenz und Rat der EKD eingesetzt worden und startete am 1. Juli 2022. Inzwischen wird das Beteiligungsforum durch Betroffene mit Gaststatus verstärkt. So soll die Beteiligung weiterer Betroffener ausgebaut werden. Jede kirchenpolitische Entscheidung zum Umgang mit sexualisierter Gewalt geschieht unter Mitwirkung des Beteiligungsforums und damit unter Mitwirkung Betroffener.

  • Inwieweit wird das Thema sexualisierte Gewalt innerhalb der zwanzig Landeskirchen verzahnt?

    Um die Entwicklung nachhaltiger Präventionsmaßnahmen und Handlungsstrategien noch weiter voranzubringen und best-practice Maßnahmen auszutauschen, werden die Fachkompetenzen der evangelischen Landeskirchen, der diakonischen Werke und anderer evangelischer Träger in einer „Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbst-bestimmung“ (PIH-K) gebündelt. Die Konferenz und ihre Arbeitsgruppen koordinieren laufend die gemeinsame fachliche Arbeit und entwickeln sie weiter. Die Mitglieder der PIH-K sind fachliche Expert*innen, die sich in den Ansprech-, Fach- und Meldestellen Landeskirchen, der Diakonie und der EKD gegen sexualisierte Gewalt einsetzen.

  • Seit Juli 2020 gibt es eine Fachstelle Sexualisierte Gewalt im Kirchenamt der EKD. Welche Aufgaben übernimmt sie?

    Die Fachstelle Sexualisierte Gewalt im Kirchenamt der EKD unterstützt und verzahnt die vielfältigen Anstrengungen gegen sexualisierte Gewalt in den Landeskirchen sowie in den verschiedenen Gremien auf der Ebene der EKD. Ihre Aufgabe ist es die weitere Umsetzung des ForuM-Maßnahmenplans zu begleiten und die Arbeit der evangelischen Kirche im ganzen Aufgabenspektrum von Betroffenenpartizipation, Aufarbeitung, Prävention und Intervention zu koordinieren.

  • Was wurde aus dem Betroffenenbeirat?

    Der Betroffenenbeirat war im August 2020 von der EKD berufen worden, um Perspektiven und Haltungen Betroffener sexualisierter Gewalt in die laufenden Entscheidungsprozesse einzubinden. Im Mai 2021 wurde das Gremium vorerst ausgesetzt. Dem vorausgegangen waren interne Konflikte sowie konzeptionelle Fehler in der Struktur des Beteiligungsmodells. Die Entscheidung für die Auflösung des bisherigen Betroffenenbeirats folgte direkt aus den Gesprächen mit Betroffenen im Rahmen der Expertise für die Ausarbeitung eines neuen Beteiligungsmodells. Sie ist ein Teil des Gesamtprozesses. Um den Weg für die Neuausrichtung zu ebnen, ist der bisherige Betroffenenbeirat durch den Rat der EKD aufgelöst worden.