Gemeinsame Erklärung der EKD und des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland

Zur 20jährigen Wiederkehr der „Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland“ mit dem Titel: „Gegenseitige Einladung zur Teilnahme an der Feier der Eucharistie“

Gemeinsame Erklärung des Vorsitzenden des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang Huber, und des Bischofs des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Joachim Vobbe, anlässlich der 20jährigen Wiederkehr der „Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland“ mit dem Titel: „Gegenseitige Einladung zur Teilnahme an der Feier der Eucharistie“

1. Die evangelische wie die alt-katholische Kirche teilen die Erkenntnis, dass Christus selbst der Herr und der Einladende des heiligen Abendmahls beziehungsweise des eucharistischen Mahles ist. Sie sehen sich daher nicht berechtigt, getaufte Menschen, die mit ihnen an die vergebende und erlösende Gegenwart des Gekreuzigten und Auferstandenen in der Eucharistie glauben, vom Tisch des Herrn zurückzuweisen. Aus dieser Praxis beider Kirchen, aus langjähriger freundschaftlicher Zusammenarbeit und aus den ökumenischen Aufbrüchen von Lima erwuchs im Jahr 1985 die „Vereinbarung über eine gegenseitige Einladung zur Teilnahme an der Feier der Eucharistie“ zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland. Mit Dankbarkeit stellen beide Kirchen nach zwanzig Jahren fest, dass diese Erklärung an vielen Orten und auf vielen Ebenen wirksam ist und beiderseits dazu beigetragen hat, im Glauben zu wachsen, Brücken über konfessionelle Gräben zu bauen und das Verständnis füreinander zu vertiefen. Die Eucharistie als Feier der Gegenwart Jesu Christi, in der der Herr sich selbst als Gabe schenkt, ist im Verständnis beider Kirchen nicht nur letztes Ziel, sondern – wie das Manna auf dem Weg des Gottesvolkes - auch Stärkung auf dem Weg dorthin.

2. Das zwanzigjährige Gedenken dieser Vereinbarung gibt beiden Kirchen zugleich Anlass, alte oder neu aufgekommene offene Fragen im Blick auf wachsende Gemeinschaft einer kritischen Prüfung zu unterziehen und daran in künftigen Dialogen weiter zu arbeiten. Ein besonders wichtiger Punkt ist die Aussage in der Vereinbarung: „Gemäß der Lehre der beteiligten Kirchen wird die Eucharistiefeier von Ordinierten geleitet.“

Im Laufe der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass zwischen den beiden Kirchen noch erhebliche Differenzen im Verständnis von „Ordination“ bestehen, die offensichtlich zum Zeitpunkt der Abfassung der Vereinbarung nicht weiter reflektiert wurden. So kennen einige evangelische Gliedkirchen beispielsweise Regelungen, die eine Beauftragung zur Verkündigung und Sakramentsverwaltung „pro loco et tempore“ – also in örtlich und zeitlich begrenzter Weise – vorsehen und die auch nicht ordinierten Vikaren unter Anleitung ihrer Mentoren die Leitung von Abendmahlsfeiern erlauben. Nach alt-katholischer Auffassung meint „Ordination“ eine sakramentale Beauftragung auf Lebenszeit, deren Rechte zwar aus verschiedenen Gründen ruhen, aber - ohne erneute Weihe – auch wiederaufleben können. Die sakramentalen Rechte eines/einer Ordinierten gelten nach alt-katholischer Auffassung auch unabhängig von seinem/ihrem zivilen Beruf. Die Leitung der Eucharistie ist in alt-katholischen Kirchen ausschließlich den in „apostolischer Sukzession“ ordinierten Priestern bzw. dem Bischof vorbehalten.

Auch wenn die Diskussion über das rechte Verständnis von Ordination innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland durchaus offen und differenziert geführt wird, so ist das evangelische Verständnis darin einig, dass jede Ordination, aber auch jede andere auf den Gottesdienst der christlichen Gemeinde bezogene Beauftragung in einer ordnungsgemäßen Berufung gründet, welche die Kirche als Gesamtheit aller Glaubenden ausspricht und in Umfang und Reichweite unterschiedlich definieren kann.

Ziel beider Kirchen bleibt es, über die unterschiedlichen Verständnisse der Ordination miteinander im Gespräch zu bleiben, auf die jeweiligen geistlichen Einsichten zu hören und zu Klärungen zu kommen. Dabei sollen auch die Dialoge, die beide Kirchen mit dritten führen, Berücksichtigung finden.

3. Die Vereinbarung von 1985 erinnert uns daran, trotz der benannten Differenzpunkte die vorhandenen Gemeinsamkeiten der beiden unterzeichnenden Kirchen zu betonen, die gewachsene ökumenische Nähe dankbar zu feiern und sich gegenseitig zu ermutigen, im Gespräch über alle Differenzen hinaus zu wachsen zu einer immer intensiveren Gemeinschaft.

Hannover / Bonn, 29. April 2005

Pressestelle der EKD