BMU: Förderung von Klimaschutzkonzepten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen

Thema: Umwelt

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat im Rahmen seiner "Nationalen Klimaschutzinitiative" (http://www.klimaschutz.de/de/nationale-klimaschutzinititative) seine Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzkonzepten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2014 neu aufgelegt.

Die "Nationale Klimaschutzinitiative" soll dazu beitragen, die Treibhausgasemissionen in Deutschland bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent im Vergleich zum Niveau des Jahres 1990 zu senken.

Über die Richtlinie können u.a. Projekte folgender Natur gefördert werden (Nummerierung der Förderschwerpunkte entsprechend der Richtlinie):

  1. Erstellung von Klimaschutz(-teil-)konzepten mit Zielen und Maßnahmen für die nächsten 10 bis 15 Jahre:

    Diese sollen Energie- und CO2-Bilanzen,  Potenzialabschätzungen, Minderungsziele sowie Maßnahmenkataloge mit Zeitplänen zur Minderung von Treibhausgasemissionen enthalten. Die Konzepte sollen regional öffentlichkeitswirksam kommuniziert werden.

    Projekte sollten eine Laufzeit von einem Jahr haben. Der Zuschuss kann höchstens 65 Prozent bzw. 50 Prozent (bei Teilkonzepten) der förderfähigen Projektkosten betragen, dabei aber mindestens 10.000 Euro.

    Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. April 2014 eingereicht werden.
  2. Umsetzung von Klimaschutz(-teil-)konzepten:
    1. Gefördert werden kann die Schaffung einer Stelle für Klimaschutzmanagement und die mit dieser verbundene Öffentlichkeitsarbeit.
      Der Förderzeitraum beträgt maximal drei bzw. zwei Jahre (bei Teilkonzepten). Der Zuschuss kann höchstens 65 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.
      Anträge können über das gesamte Jahr 2014 eingereicht werden.
    2. Für den Fall, dass bereits eine Stelle für Klimaschutzmanagement eingerichtet wurde, können auch auf diese bezogene Anschlussmaßnahmen gefördert werden.
      Hierbei beträgt der Förderzeitraum zwei Jahre bzw. ein Jahr (bei Teilkonzepten). Der Zuschuss kann höchstens 40 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.
      Anträge können über das gesamte Jahr 2014 eingereicht werden, jedoch nicht später als zwölf Monate nach der Schaffung der Stelle für Klimaschutzmanagement gemäß 3a).
    3. Gefördert werden können auch ausgewählte Baumaßnahmen, die im Rahmen einer Stelle für Klimaschutzmanagement umgesetzt werden. Diese Maßnahmen sollen zu einer CO2-Einsparung von mindestens 80 Prozent führen.
      Der Zuschuss kann höchstens 50 Prozent der Projektkosten betragen, dabei aber höchstens 250.000 Euro.
      Anträge können über das gesamte Jahr 2014 eingereicht werden, jedoch nicht später als 18 Monate nach der Bewilligung der Schaffung einer Stelle für Klimaschutzmanagement gemäß 3a) oder der Bewilligung von Anschlussvorhaben gemäß 3b).
    4. Ebenfalls gefördert werden kann die Umsetzung von Energiesparmodellen an Kindergärten und Schulen. Sowohl Sach- als auch Personalkosten (für die Einstellung eines Klimaschutzmanagers) sind förderfähig.
      Der Förderzeitraum beträgt maximal drei Jahre. Der Zuschuss kann höchstens 65 Prozent der förderfähigen Projektkosten betragen, dabei aber mindestens 10.000 Euro.
      Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. April 2014 eingereicht werden.
  1. Investive Klimaschutzmaßnahmen:
    1. Gefördert werden kann der Einbau hocheffizienter Beleuchtungs- und Belüftungstechnik Maßnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs.
      Der Förderzeitraum beträgt ein Jahr. Der Zuschuss kann für Beleuchtungstechnik höchstens 30 Prozent der förderfähigen Projektkosten betragen, für Belüftungstechnik höchstens 25 Prozent.
      Anträge können vom 1. Januar bis zum 30. April 2014 eingereicht werden.
      Eine Förderung von Maßnahmen für Sakralgebäude kann hier nicht beantragt werden.

Der Projektträger, bei dem ab dem 1. Januar 2014 die Anträge einzureichen sind, wird ab diesem Datum auf der unten genannten Website angegeben.

Das Förderprogramm möchte Multiplikationswirkung erreichen und sucht deswegen nach Projektträgern mit Vorbildfunktion.

Diese Richtlinie richtet sich an öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Träger von Schulen und Kindertagesstätten, öffentliche, gemeinnützige und kirchliche Hochschulen bzw. deren Träger sowie Kirchen selbst.

Diese Fördermöglichkeit könnte für alle kirchlichen Einrichtungen von Interesse sein, die innovative Konzepte zu Energieeinsparung und Klimaschutz entwickeln und an ihren Gebäuden anwenden wollen.

Mehr Informationen zu dieser Ausschreibung finden Sie unter folgender Adresse: