Aktuelle Themen zwischen Staat und Kirche

Die Leistungen der Kirchen bringen vielfältigen Nutzen

Beim Religionsunterricht oder in der Militärseelsorge, in der Jugendhilfe oder im evangelischen Krankenhaus gibt es Berührungspunkte von Kirche und Staat. Wie sie kooperieren und dabei ihre unterschiedlichen Rollen wahren, ist hier in einer Übersicht zu lesen.

Schülerinnen im Religionsunterricht von Pfarrerin Margitta Kruppa (r.) am Bonner Ludwig-Erhard-Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung.
Schülerinnen im Religionsunterricht von Pfarrerin Margitta Kruppa (r.) am Bonner Ludwig-Erhard-Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung.
  • Religionsunterricht
    Religiöse Bildung gehört zum Auftrag der Schule. Nach Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes ist der Religionsunterricht in den meisten Bundesländern ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen. Er ist aber kein Privileg der Kirchen, sondern staatlichem Recht und der Aufsicht des Staates unterworfen. Bisher sechs Bundesländer bieten auch Islamunterricht für alle Klassenstufen an. Der Staat hat – wie für andere Fächer auch – die Lehrkräfte zu stellen und die Kosten zu tragen. Für die Unterrichtsinhalte sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften zuständig, wobei die Er­ziehungsziele der Schule gewahrt werden müssen. In Brandenburg können die Schüler zwischen dem Fach „Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde“ und konfessionel­lem Religionsunterricht wählen. In Berlin ist Ethik verpflichtend, Religionsunterricht kann nur zusätzlich auf freiwilliger Basis besucht werden. Auch in Bremen ist Religion kein ordentliches Lehrfach.
  • Arbeitsrecht

    Das Grundgesetz begründet das Recht derReligionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Zu den eigenen Angelegenheiten gehört auch das kirchliche Arbeitsrecht. Wesentlich für die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts ist das Leitbild der Dienstgemeinschaft, dem die kirchlichen Arbeitgeber und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet sind. Die Kirchen können für die Regelung der Entgelte und der weiteren Arbeitsbedingungen Formen der Sozialpartnerschaft vorsehen, die ohne Arbeitskampf funktionieren. Konflikte werden durch eine neutrale und verbindliche Schlichtung geklärt. Dies gilt sowohl für die paritätisch von Arbeitgeber-und Arbeitnehmervertretern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissio­nen als auch für kirchengemäße Tarifverträge. Das Bundesarbeitsgericht hat im November 2012 bestätigt, dass diese kirchlichen Formen der Sozialpartnerschaft verfassungsgemäß sind.
    Weitere Informationen: Fragen und Antworten zum Arbeitsrecht der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie

  • Finanzen

    Rund 6,2 Milliarden Euro haben die evangelischen Landeskirchen im Jahr 2022 an Kirchensteuern eingenommen. Das ist viel Geld und verpflichtet die Kirchen zu einem wirtschaftlichen Umgang damit. Die Kirchenmitglieder ermöglichen mit der Kirchensteuer eine Vielzahl kirchlicher Aktivitäten. Entspre­chend ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen sie sich solidarisch an den finanziellen Lasten. Die Kirchensteuer wird über die staatliche Finanzverwaltung eingezogen. Der Staat erhält dafür von den Kirchen eine Verwaltungsgebühr. Diese ist höher als der Aufwand des Staates für diese Dienstleistung, die er für die Kirchen erbringt. Neben Spenden und Kollekten stellen die Staatsleistungen eine weitere Finan­zierungsquelle dar. Sie werden auf der Grundlage der Kirchenverträge, die die Länder mit den Landeskirchen geschlos­sen haben, gezahlt. Zum Teil sind diese Staatsleistungen zweckgebunden, etwa für die Unterhaltung kirchlicher Bauten. Weitere Informationen: www.ekd.de/finanzen

  • Religiöse Symbole

    Um die Zulässigkeit religiöser Symbole im staatlichen Raum wird immer wieder vor Gericht gestritten. Dabei geht es darum, ob etwa Kruzifixe in Klassenzimmern oder Gerichtssälen hängen dürfen oder ob dies gegen die Neutrali­tätspflicht des Staates verstößt. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1995, dass eine staatliche Pflicht zum Aufhängen von Kreuzen in Schulräumen gegen die Glaubensfreiheit der Schüler verstößt. Das Aufhängen von Kreuzen in deutschen Gerichten ist nicht einheitlich geregelt. Ein weiterer Streitpunkt ist das Tragen religiöser Kleidung – insbesondere durch staatliche Amtsträger wie Lehrerinnen oder Richter. 2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot des Kopftuchs von Rechtsreferendarinnen für die Teile der Ausbildung bestätigt, bei denen sie als Repräsentantinnen der Justiz öffentlich tätig sind. Beschränkungen würden auch Christen betreffen, etwa Pfarrer oder Nonnen, die in Schulen unterrichten. Grundsätzliche Verbote der Verschleierung im öffentlichen Raum gibt es in Deutschland nicht – im Gegensatz zu Frankreich, wo es nicht zugelassen ist, auf offener Straße Burkas zu tragen.

  • Subsidiarität
    Das sogenannte Subsidiaritätsprinzip bestimmt, dass staatliches Handeln immer dann nachrangig ist, wenn das Handeln eigenständiger nicht-staatlicher Träger möglich ist. Da es sich aber um staatliche Aufgaben handelt, haben Kirche und Diakonie einen Anspruch auf staatliche Kostenerstattung und Unterstützung. Das Subsidiaritätsprinzip ist 1571 von der Reformierten Synode in Emden entwickelt worden. Dem Subsidiaritätsprinzip kommt besondere Bedeutung in der Kinder-, Jugend-und Sozialhilfe zu. So wird die staatliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes etwa durch freigemeinnützige und kirchliche Träger realisiert, die dafür durch den Staat finanziell unterstützt werden. Das Subsidiaritätsprinzip findet heute breite Anwendung sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union.
  • Seelsorge an Soldaten

    Die Seelsorge in der Bundeswehr hat als Form der Seelsorge an Menschen in besonderen Situationen eine lange Tradition. Am 22. Februar 1957 wurde zwischen der Bundesregierung und der EKD der „Militärseelsorgevertrag“ unterzeichnet. Im Bereich der ostdeutschen Landeskirchen gab es Übergangsregelungen bis 2003. Hier war unter anderem umstritten, dass die Soldatenseelsorger als Bundesbeamte auf Zeit in den Staatsdienst wechseln. Anders als in anderen Ländern haben Militärgeistliche in Deutschland den Status von Zivilisten, unterliegen keinen Anweisungen der Bundeswehr und müssen auch nicht eine militärische Grundausbildung durchlaufen. Die Kosten der Seelsorge in der Bundeswehr, die vom Militärbischof der EKD geleitet wird, werden in der Hauptsache vom Staat getragen. Dieser muss für seine Soldaten die Freiheit der Religionsausübung gewähren. Der finanzielle Beitrag der evangelischen Kirche bezieht sich insbesondere auf die Betreuung und Begleitung. Weitere Informationen: www.militaerseelsorge.bundeswehr.de