Religion ist keine Privatsache

Das freiheitliche System des Religionsverfassungsrechts hat sich in Jahrhunderten entwickelt

Das Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes ist ein System der Freiheit. Es ist bestens geeignet, das Verhältnis von Staat und Religion in einer Zeit zu gestalten, in der die Gesellschaften in Deutschland und Europa immer pluralistischer werden. Dieses System hat sich bei uns in 500 Jahren in sehr unterschiedlichen Situationen entwickelt und bewährt. Das Nebeneinander der christlichen Konfessionskirchen war dabei prägend.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewähr­leistet in Artikel 4 die Religionsfreiheit. In Artikel 140 sind die institutionellen Regelungen für Kirchen, Religions-­ und Weltanschauungsgemeinschaften festgehalten. Das Grundgesetz knüpft inhaltlich unmittelbar an die Paulskirchenverfassung von 1848 an, und es übernimmt Texte aus Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung von 1919.

Das deutsche Religionsverfassungsrecht behandelt alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleich. Es achtet ihr Selbstverständnis und gibt ihnen Raum für die Religionsausübung in der Öffentlichkeit, es fordert aber von ihnen zugleich ein tolerantes Miteinander. Denn das Funktionieren der staatlichen Ordnung, die die Religionsfreiheit gewähr­leistet, ist abhängig von der Friedensfähigkeit der Glaubensgemeinschaften untereinander. Das System des Grundgesetzes bietet keinen Raum für einen aggressiven Fundamentalismus.

Die drei Säulen dieses Religionsverfassungsrechts sind die Religionsfreiheit, die Trennung von Staat und Religions­gemeinschaften und deren Selbstbestimmungsrecht. Die Religionsfreiheit ist ein zentrales Grund­ und Menschenrecht und steht in unserer Verfassung nicht zufällig am Anfang des Grundrechtskatalogs.

Die Religionsfreiheit gibt Menschen und Institutionen das Recht, Religion frei und öffentlich aus zuüben. Sie gewährleistet auch das Recht, sich von jeglicher Religionsausübung fernzuhalten. Diese sogenannte negative Religionsfreiheit verleiht aber keinesfalls den Anspruch darauf, vom Staat vor einer Konfrontation mit Religion geschützt zu werden. Sie verweist Religion nicht in das „stille Kämmerlein“, sondern lässt sie im öffentlichen Raum zu.

Die zweite Säule ist die Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften. Darunter versteht das Grundgesetz, dass die Institutionen voneinander unabhängig sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gesellschaft in einen staatlichen und einen religiösen Einflussbereich zu teilen wäre. Denn auch wenn der Staat und die Religions-­ und Weltanschauungsgemeinschaften als Organisationen einander gegenübertreten, so sind doch die Menschen, an die sie sich wenden, dieselben: Sie sind Bürger, ob gläubig oder nichtgläubig.

Das Selbstbestimmungsrecht der Religions-­ und Weltanschauungsgemeinschaften stellt die dritte Säule des Religions­verfassungsrechts dar. Es gewährleistet, dass der Staat neutral ist und nicht eingreift in die Verwaltung und das Recht der Religions-­ und Weltanschauungsgemeinschaften. Deren Freiheit,ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, hat das Bundes­verfassungsgericht in vielen Entscheidungen bestätigt. Die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts ist gebunden an die Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Das Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes ist eine Absage an das laizistische Staatsmodell. Ein System des Laizismus läuft Gefahr, einseitig vor Religion schützen zu wollen und zu versäumen, der Freiheit zur Religion den angemessenen Raum zu geben.

Daher lässt sich in Deutschland Religion nicht aus dem gesellschaftlichen Raum verdrängen, wie dies Befürworter eines strikten Laizismus versuchen. Natürlich ist Religion eine höchst persönliche Sache. Aber Religion ist keine Privatsache, sie wirkt immer auch öffentlich. Wenn sie sich entfalten kann, nutzt das der Gesellschaft und auch dem Staat. Deswegen hat der Staat auch selbst ein Interesse daran, dieses freiheitliche System zu erhalten.