Verhaltenskodex zum verantwortungsvollen Umgang mit der Nanotechnologie

Stellungnahme zur Entwicklung eines Verhaltenskodexes

Towards a Code of Conduct for Responsible Nanosciences and Nanotechnologies Research”

A. Vorbemerkung

Die EKD begrüßt, dass die EU-Kommission eine Konsultation zum sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit nanotechnologischen Materialien und der Nanotechnologie initiiert, insbesondere das Vorhaben, daraus einen Verhaltenskodex zu entwickeln, an dem die EU-Kommission auch ihre eigenen Aktivitäten unter dem 7  Forschungsrahmenprogramm ausrichten will.

Allerdings halten wir es nicht für ausreichend,

(1) einen allein freiwilligen Verhaltenskodex zu entwickeln, der sich zudem
(2) lediglich auf die Forschung beziehen soll.

Zudem ist es dringend notwendig, in diesem Prozess

(3) eine EU-weite Definition zu entwickeln, was genau unter dem Begriff „Nanotechnologie“ zu subsumieren ist, und
(4) die Frage- und Problemstellungen nicht allein auf Wissen(-slücken) und Information auszurichten.

Ad 1. Freiwilliger Verhaltenskodex
Angesichts der vielfältigen offenen Fragen in Bezug auf die Nanotechnologie sind wir nicht der Meinung, dass eine freiwillige Forschungsvereinbarung dem Schutz von Gesundheit und Umwelt nach dem Vorsorgeprinzip ausreichend gerecht wird. Daher regen wir an, dass die EU-Kommission, ähnlich wie für die Gentechnik, die ebenfalls als Querschnittstechnologie angesehen wird, eine Gesetzesinitiative einleitet, die auf der Basis des Vorsorgeprinzips den Umgang mit Nanomaterialien in allen Bereichen – Forschung, Entwicklung, Produktion, Nutzung, Entsorgung – umfasst. Da diese Technologie noch in ihren Anfängen steht, ihr gleichwohl aber ein sehr großes wirtschaftliches Potential (Anwendungsmöglichkeiten im Bereich der Medizin, Kosmetik etc.) zugeschrieben wird, halten wir es für geboten, durch EU-weite verbindliche Regelungen mögliche Gefährdungen für den Menschen und das Menschenbild i.S. einer zunehmenden Technisierung des Menschen sowie für die Umwelt so weit als möglich zu verhindern. Die rechtsverbindliche Regelung der Nanotechnologie wäre in regelmäßigen Intervallen am jeweils neuen Erkenntnisstand zu überprüfen, was sowohl Verschärfungen wie Abmilderungen von Regulativen zur Folge haben könnte. Auch dies könnte analog zu den Verfahren im Bereich der Gentechnik erfolgen.

Ad 2: Bezug auf Forschung?
Nanotechnologie ist eine Querschnittstechnologie, die sich durch alle Bereich der Forschung und Entwicklung zieht. Eine scharfe Trennung zwischen Grundlagenforschung, angewandter Forschung und Entwicklung von Verfahren und Produkten ist nicht möglich. Daher sollte ein zu entwickelnder Code of Conduct auf die gesamte Forschung, Entwicklung und Produktion ausgedehnt werden.

Ad 3: Definition von Nanotechnologie
Ein klares Verständnis, was als Nanotechnologie bezeichnet werden soll, ist grundsätzliche Voraussetzung jeglicher fachlicher wie ethischer Diskussion. Dementsprechend regen wir an, zunächst eine verbindliche Einigung über eine einheitliche Definition herbeizuführen.

Ad 4: Wissen und Information
Vertrauen in die Sicherheit einer Technologie und öffentliche Akzeptanz hängen nicht allein von ausreichendem Wissen und umfassender Information ab. Meinungsbildung geschieht immer auch nicht-rational bzw. enthält immer auch nicht-rationale Elemente, über die nur schwer verfügt werden kann. Umso wichtiger ist es, diese Elemente im Blick zu haben und zu versuchen, ihnen gerecht zu werden. Ein gelungenes Beispiel, wie dies im Kontext der Nanowissenschaften gelingen kann, zeigt ein Science-Preis der besonderen Art: der „Nano&Art“-Wettbewerb’ (http://www.nano-4-women.de/content/view/23/54/), über den die nicht-rationale, ästhetische Dimension technologischer Forschung deutlich wird, die andere Eindrücke bei einer interessierten Öffentlichkeit hinterlässt als der rein rationale Diskurs. Diese besondere Form der Interdisziplinparität wirft ein deutliches Licht auf die Notwendigkeit grenzüberschreitenden Denkens, Arbeitens und Handelns, da erst dann die Vielgestaltigkeit und Vielschichtigkeit eines naturwissenschaftlich-technischen Ansatzes deutlich wird.

B. Fragen des Konsultationsprozesses

Im Folgenden gehen wir auf die konkreten Fragen des Konsultationsprozesses ein, die unter Zugrundelegung obiger Vorbemerkungen beantwortet werden.

Der Code of Conduct wird einen Mehrwert für die europäische Nanolandschaft darstellen? Stimmen Sie dieser Aussage zu?
Eine freiwillige Selbstverpflichtung, der sowohl Einrichtungen der Grundlagenforschung als auch industrielle Forschung folgen und die die Grundlage für die Bewilligung von Forschungsgeldern aus dem 7. FRP der EU darstellt, ist als Fortschritt gegenüber einer völlig offenen Forschung anzusehen. Freiwillige Selbstverpflichtungen führen allerdings nicht automatisch dazu, dass sie von allen Akteuren befolgt werden. Daher halten wir verbindliche Regelungen angesichts des Potentials der neuen Technologie für wünschenswert.

Meinen Sie, dass der vorgeschlagene Anwendungsbereich des Code of Conduct ausreichend ist?

Wie bereits ausgeführt halten wir es für erforderlich, den gesamten Anwendungsbereich der Nanotechnologie zu erfassen: Forschung, Entwicklung und Produktion. Eine freiwillige Selbstverpflichtung, die sich lediglich auf die Forschung bezieht, kann sehr leicht im Bereich der anwendungsbezogenen Forschung, der Entwicklung von Verfahren sowie von Produkten außer Acht gelassen werden. Die Beurteilung, ob der Code of Conduct zu beachten ist, liegt zu sehr im eigenen Ermessen des jeweiligen Akteurs.

Sind Sie der Auffassung, dass die in dem Konsultationspapier vorgeschlagene Prinzipienreihe ausreichen, um eine sichere und einwandfreie Entwicklung der Nanowissenschaften und Nanotechnologien in Europa sicherzustellen? Würden Sie weitere Prinzipien vorschlagen?
Zunächst kann es in dieser Konsultation nur darum gehen, die allgemeinen Parameter für einen Verhaltenskodex festzulegen, die detaillierte inhaltliche Ausgestaltung bedarf dann weiterer Debatten. Wie bereits zu Beginn ausgeführt, halten wir jedoch einen freiwilligen Code of Conduct, der sich lediglich auf Forschungsaktivitäten beschränken soll, nicht für ausreichend. Auch in der Fragestellung wird deutlich, dass in dem Konsultationspapier die Begrifflichkeiten „Forschung“ und „Entwicklung“ vermischt werden. Hier mangelt es an Präzision, die aber für die Wirksamkeit des Codes unabdingbar ist.

Bei der Analyse der drei Prinzipien möchten wir insbesondere auf folgende Punkte hinweisen:

1. Vorsorgeprinzip
Die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten sollten von ihrem Recht Gebrauch machen, nach dem Vorsorgeprinzip verbindliche Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, des Menschen und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen zu ergreifen. Hierzu gehört unserer Ansicht nach die schnellstmögliche Erarbeitung von verbindlichen Regulierungen der gesamten Anwendung nanotechnologischer Methoden. Die wissenschaftliche Unsicherheit in Bezug auf die Auswirkungen der Nanotechnologie auf Gesundheit und Umwelt ist weltweit derzeit so groß, dass die Formulierung, „Mitgliedstaaten, Industrie, Fördereinrichtungen, Forscher und andere interessierte Dritte sind eingeladen den Prinzipien des Code of Conduct zu folgen“ (S. 1) dem drängenden Problem nicht gerecht wird. Es bleibt unklar, wie die EU-Kommission und die Mitgliedsstaaten aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung von Forschern (es geht laut Konsultationspapier hier nur um Forschung) Schritte zum Schutz von Personen und zur Entwicklung von Sicherheitsanforderungen unternehmen sollen.

Wir möchten weiter darauf hinweisen, dass die Entwicklung von Messverfahren, deren EU-weite und weltweite Normierung und darauf basierender Sicherheitsanforderungen noch in den Anfängen steht. Die Formulierung „Validierung weiterer Testverfahren“ (S.3.) ist insofern missverständlich und könnte so aufgefasst werden, dass diese Verfahren bereits existieren und angewandt werden.

Dagegen bestehen weder EU-weit gültige Definitionen, was unter Nanotechnologie, Nanoprodukt oder nanotechnologischem Verfahren zu verstehen ist, noch sind Nanopartikel und ihre Eigenschaften in einer chemischen Datenbank erfasst, obwohl bekannt ist, dass Nanopartikel trotz analoger chemischer Zusammensetzung andere Eigenschaften aufweisen können als ihre größer dimensionierten Analoga.

Im Blick auf den Menschen ist von einer Erweiterung des Vorsorgeprinzips auf die Menschenwürde, die Privatsphäre und den Schutz persönlicher Daten die Rede. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Allerdings stellt sich auch hier die Frage, ob dies von einem freiwilligen Verhaltenskodex geleistet werden kann. Den Schutz dieser wichtigen Rechtsgüter einem freiwilligen Code of Conduct zu unterwerfen, halten wir für bedenklich.

Die Sicherheit von Forschern sollte zudem durch grundlegende Vorschriften der guten Laborpraxis geregelt werden und keinesfalls in die Verantwortung der Forscher selbst gestellt sein.

2. Inklusivität
Zur Entwicklung einer EU-weiten Regulierung der Anwendung der Nanotechnologie ist eine wissenschaftliche Beratung erforderlich. Diese sollte Forscher aus der Grundlagenforschung, aus Behörden und industrieller Forschung umfassen, um Ausgewogenheit sicherzustellen. Zusätzlich ist aber auch die Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit unbedingt erforderlich: Verbraucherorganisationen, Umwelt- und Naturschutzverbände sowie Technik-Ethiker aus den Bereichen Philosophie und Theologie sind in die Beratung einzubeziehen. Hierzu sollte es selbstverständlich sein, dass relevante Forschungsergebnisse, die Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens bilden, zugänglich gemacht werden. Dies sollte für öffentlich geförderte Projekte selbstverständlich sein, aber bei der Heranziehung als Grundlage für Gesetzesverfahren auch für industrielle Forschungen gelten. An dieser Stelle sei auf die Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Organismen verwiesen: Wir halten es für bedenklich, dass Daten über die Sicherheit dieser Organismen mit dem Verweis auf unternehmerischen Datenschutz der interessierten Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.

3. Integrität
Wir teilen die Ansicht der DG Research, dass die Integrität ein wichtiger Eckpfeiler der Wissenschaft ist. Grundsätzlich sollten alle Forscher aufgrund ihres persönlichen Ethos diesem Ansatz folgen. Daher halten wir es nicht für eine geeignete Strategie, die Integrität insbesondere für die Nanotechnologie in eine freiwillige Selbstverpflichtung aufzunehmen. Die Integrität ist in der Geschichte schon häufig durchbrochen worden, wobei besonders spektakuläre Fälle zu öffentlichen Skandalen führten. „Whistleblower“, die Fehlentwicklungen offen legen, können an sich nur durch die Solidarität der „scientific community“ geschützt werden. Dies war in der Vergangenheit allerdings sehr häufig nicht der Fall und kann durch einen freiwilligen Verhaltenskodex nicht sichergestellt werden. Dazu kommt, dass die Formulierung des Konsultationspapier an dieser Stelle zu unpräzise und vage ist: nach Maßgabe welcher Kriterien soll bestimmt werden, was „unethisches“ Verhalten (S. 4) darstellt und was nicht?

Daher möchten wir vorschlagen, als viertes Prinzip die ethische Beurteilung der Nanoforschung zu etablieren.

Neu: 4. Ethische Beurteilung

Forscher sollten sich im Rahmen des Verhaltenskodex dazu verpflichten, den folgenden ethischen Leitlinien zu folgen:

• Abschätzung der Folgen der Forschung
• Bewertung der Risiken
• Abwägung von Kosten und Nutzen
• Einbeziehung von Alternativen
• Gerechtigkeit
• Schutz der Würde des Menschen
• Iterative Betrachtung der Problemstellung

Um dies zu erreichen, ist eine Einbeziehung von Technik-Ethikern aus den Bereichen Philosophie und Theologie wie unter 2. genannt unbedingt erforderlich, die mit ihren ethischen Modellen zur differenzierten Betrachtung der sich stellenden Fragen beitragen können.

5. Weitere Elemente
Zu den weiteren Elementen möchten wir anmerken, dass einige Aspekte bereits in den drei Prinzipien angesprochen wurden.

Unter dem Punkt „bessere und dauerhafte Überwachung“ ist davon die Rede, dass angesichts der rasanten Entwicklungen im Bereich der Nanotechnologien ein kontinuierliches monitoring gewährt sein sollte. Dies ist nur zu begrüßen. Was die Schaffung von angemessenen Regulierungsstrukturen angeht, ist darauf zu achten, dass die Risikofolgenabschätzung von unabhängigen Dritten und nicht von der Industrie oder den Forschern selbst durchgeführt wird.

Unter „Umsetzung von Gemeinwohlinteressen“ wäre es wünschenswert, wenn eine Verpflichtung zur ausgewogenen Darstellung sowohl möglicher gesellschaftlicher Vorteile als auch der möglichen Risiken etabliert würde.

Unter „Glaubwürdigkeit und Vertrauen“ wird ebenfalls Forschung und Entwicklung vermischt. Wir begrüßen aber ausdrücklich, dass der Code of Conduct zu einem offenen und transparenten Dialog aufrufen soll, mit dem Ziel, zu einer realistischen Sichtweise der Chancen und Risiken beizutragen.

Unter „Schutz von Grundrechten“ wird vorgeschlagen, dass der Code of Conduct Bereiche, in denen ethische Standards und fundamentale Rechte verletzt werden können, präzise definiert und Maßnahmen von den Mitgliedsstaaten ergriffen werden sollen, um derartige Entwicklungen zu verhindern oder zu verzögern. Dies erscheint uns als nicht praktikabel, wenn der Code of Conduct nur eine rein freiwillige Selbstverpflichtung in der Forschung darstellt. Dieser Vorschlag der DG Research dokumentiert damit eindrücklich, dass eine verbindliche Regulierung der Nanotechnologie auf EU-Ebene erforderlich ist.

In der medizinischen Forschung und Entwicklung bestehen klare Regelungen, welche Eingriffe am Menschen unter welchen Voraussetzungen erlaubt sind. Ethisch besonders sensible Bereiche werden von Ethik-Kommissionen begleitet. Dies im Bereich der Nanowissenschaften einer freiwilligen Selbstverpflichtung zu überlassen, halten wir nicht für angemessen.

Glauben Sie, dass es Bereiche der Nanowissenschaften und Nanotechnologien gibt, in denen keine Forschung durchgeführt werden sollte?

Wir halten es nicht für das geeignete Mittel, Grundlagenforschung in bestimmten Bereichen zu verbieten. Allerdings ist es denkbar, dass Forschungsergebnisse Hinweise auf unverantwortbare Folgen für Gesundheit und Umwelt enthalten, so dass ein Forschungsprojekt eingestellt oder aber nach weniger problematischen Alternativen gesucht werden müsste (vgl. oben, alternatives Prinzip 4). Problematisch ist die Durchführung von Forschung zu militärischen Zwecken. Anlässlich der Revision verschiedener internationaler Konventionen über chemische und biologische Waffen sollte darauf hingewirkt werden, auch einen entsprechenden Nutzen der Nanotechnologien in diese Abkommen aufzunehmen, wie die „European Group on Ethics“ in ihrem Meinungspapier No. 21 vorgeschlagen hat.

Wie meinen Sie kann es gelingen, das Interesse aufrechtzuerhalten, wenn der Verhaltenskodex einmal angenommen worden ist? Wie könnte ein follow-up aussehen?
Wir möchten noch einmal betonen, dass wir eine EU-weite gesetzliche Regulierung der Nanotechnologie für erforderlich halten. Sollte tatsächlich eine freiwillige Selbstverpflichtung für die Forschung eingerichtet werden, so müsste ein unabhängiges Gremium geschaffen werden, das verfolgt, ob der von der DG Research erwartete positive Effekt durch den Code of Conduct nachgewiesen werden kann. Parallel dazu sollte als follow-up eine Regulierung der Nanotechnologie initiiert werden. Begrüßenswert wäre auch eine weitergehende internationale Verabredung über die EU hinaus, in die Erfahrungen mit dem Code of Conduct eingebracht werden könnten.

Würde Ihre Organisation sich dem Verhaltenskodex anschließen?

Diese Frage kann nicht unmittelbar beantwortet werden, da die EKD keine Forschungseinrichtung ist. Wir sind aber sehr daran interessiert, den öffentlichen Diskurs aktiv zu begleiten. Außerdem können die EKD und ihre Gliedkirchen daran mitwirken, dass entsprechende, in ihrem jeweiligen Gebiet sich befindende Forschungseinrichtungen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einen Code of Conduct aufmerksam und interdisziplinäre Kooperationen und Diskurse ermöglicht werden, für die kirchliche Einrichtungen offene Räume zur Verfügung stellen können.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist die Gemeinschaft von 23 lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen und repräsentiert rund 26 Millionen Christinnen und Christen. Im Rahmen ihres Öffentlichkeitsauftrages nimmt die EKD Stellung zu ethischen, kirchenspezifischen, weltanschaulichen und gesamtgesellschaftlichen Fragen, insbesondere wenn Gesichtspunkte wie Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung berührt sind. Motivation und Leitlinie ihres Handelns ist der christliche Glaube als Basis von sozialer Gerechtigkeit, persönlicher Verantwortung und Nächstenliebe.