Bevölkerungsstatistikgesetz
Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
Die Kirchen benötigen wie staatliche Gebietskörperschaften verlässliche Planungsgrundlagen. Dafür sind statistische Daten unerlässlich.
Die bislang auf Grundlage des Bevölkerungsstatistikgesetzes (§ 2 Abs. 1 BevStatG) und des geltenden Personenstandsgesetzes (§ 69 a Abs. 2 PStG) - unabhängig von den Vorschriften zur Eintragung in das Personenstandsregister - mit Auskunftspflicht erhobene Religionszugehörigkeit im Zusammenhang mit Geburt, Eheschließung und Tod hat es den Kirchen bislang ermöglicht, Vergleichszahlen zwischen Geburten und Taufen, Eheschließungen und Trauungen sowie zwischen Verstorbenen und kirchlich Bestatteten zu errechnen. Den Kirchen ist es daher derzeit möglich, diese Vergleichszahlen heranzuziehen, um Entwicklungen in ihrem Mitgliederbestand im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung zu erkennen und um ggf. pastorale Schwerpunkte zu setzen und ihre Infrastruktur auf die entsprechenden Entwicklungen hin auszurichten. Darauf möchten die Kirchen nicht verzichten.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1c, 2b 3b und 4c - neu
Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt die Erfassung der Religionszugehörigkeit zunächst auf die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Davon werden die Evangelische und die Katholische Kirche erfasst und somit nicht beeinträchtigt. Die Kirchen begrüßen auch, dass die Religionszugehörigkeit in Zukunft auch in Bezug auf die Begründung von Lebenspartnerschaften eingetragen werden kann.
Entscheidend verschlechtert wird dagegen die rechtliche Grundlage für eine zuverlässige Erfassung der Religionszugehörigkeit für statistische Zwecke, weil dieses Merkmal künftig nur noch dann erhoben werden soll, „sofern entsprechende Angaben (in den Personenstandsregistern) vorliegen“.
Diese Neuregelung im Bevölkerungsstatistikgesetz soll laut Einleitung des Gesetzentwurf (s. S. 1) „die Reform des Personenstandsrechts“ berücksichtigen. „Da im Personenstandsrecht eine solche Zugehörigkeit nur auf Wunsch eingetragen wird (so ferner die Begründung auf S. 14), sollen von der Statistik auch nur Daten erfasst werden, die bereits vorhanden sind.“
Es fällt den Kirchen aus folgenden Gründen schwer, sowohl die Begründung als auch die Neuregelung als solche nachzuvollziehen: Das Personenstandsgesetz sieht seit langem den Eintrag der Religionszugehörigkeit für Zwecke der Eintragung in die Personenstandsbücher auf freiwilliger Basis vor. Daran hat die Reform des Personenstandsrechts nichts geändert. Daneben sieht aber das geltende Recht sowohl in § 69 a Abs. 2 PStG als auch in § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes die Verpflichtung des Standesbeamten zur Erhebung der Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und zur Ausfüllung der Zählkarten für statistische Zwecke vor. Diesbezüglich sind die Anzeigenden und Eheschließenden, falls sich die Angabe nicht bereits aus dem freiwilligen Eintrag in den Personenstandsregistern ergibt, zur Auskunft verpflichtet.
Die o. g. „Reform des Personenstandsrechts“ besteht in diesem Zusammenhang lediglich darin, dass mit dem In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2009 der § 69 a Abs. 2 PStG entfallen wird.
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Der Gesetzgeber hielt die Regelung aber nur deshalb für „verzichtbar“, weil „es sich um eine Regelung des Statistikrechts handelt“ und „eine gleichlautende, den Standesbeamten zur Erhebung der Angaben und Ausfüllung der statistischen Zählkarten verpflichtende Regelung des § 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegungen und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes i.d.F. vom 14.3.1980 getroffen ist“ (vgl. Begründung zu dem Wegfall des § 69 a Abs. 2 PStG im Vorentwurf 1996). Der Vorentwurf aus dem Jahr 2003 und in der Folge die nun verabschiedete Reform beruhen auf dem Vorentwurf von 1996, dessen Reformgedanken und Reformziele im Kern unverändert geblieben sind. Der geltende § 69 a Abs. 2 PStG wurde also nur für entbehrlich gehalten, weil es sich um eine Regelung des Statistikrechts handelt und es eine gleichlautende Regelung in § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes gibt. Eine materielle Änderung dergestalt, wie sie der nun vorgelegte Entwurf vorsieht, dass nur noch die in den Personenstandsregistern enthaltenen (freiwilligen) Angaben zur Religionszugehörigkeit auf den Zählkarten zu vermerken seien, war also gerade nicht beabsichtigt. Die geltende Regelung des § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes, die eine den Standesbeamten verpflichtende Erhebung des Religionsmerkmals und die Ausfüllung der Zählkarten sowie eine Auskunftspflicht der Anzeigenden und Eheschließenden vorsieht, sollte von der Reform des Personenstandsrechts nach dem Willen des Gesetzgebers also gerade unangetastet bleiben.
Vor diesem Hintergrund und nur unter der Bedingung der Beibehaltung einer dem § 69 a Abs. 2 PStG gleichlautenden Regelung im Bevölkerungsstatistikgesetz haben die Kirchen im Jahr 1996 und 2003/2004 keine Einwände gegen die Aufhebung des § 69 a Abs. 2 PStG erhoben. Sie haben in ihren Stellungnahmen aber darauf aufmerksam gemacht, dass die Standesbeamten darauf hingewiesen werden müssten, dass die Verpflichtung zur Erhebung des Religionsmerkmals und zur Ausfüllung der Zählkarten sowie die Auskunftspflicht der Anzeigenden und Eheschließenden mit der Streichung des § 69 a Abs. 2 PStG nicht entfallen ist, sondern sich nunmehr allein aus § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes ergibt.
Die Kirchen werden von der Beschränkung auf die Erhebung der rechtlichen Zugehörigigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nicht berührt.
Die Kirchen regen aber an, zu erwägen, ob es nicht doch im staatlichen Interesse ist, die Religionszugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit im bisherigen Umfang des § 2 Abs. 1 BevStG zu erheben.
Sie bitten aber nachdrücklich darum, die Religionszugehörigkeit im Übrigen auf der bisherigen rechtlichen Basis des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu erheben, die eine den Standesbeamten verpflichtende Erhebung des Religionsmerkmals und die Ausfüllung der Zählkarten sowie eine Auskunftspflicht der Anzeigenden und Eheschließenden vorsieht. Entsprechend ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1c, 2b, 3b und 4c jeweils der Halbsatz „…., sofern die entsprechenden Angaben vorliegen.“ zu streichen.
Zu § 2 Abs. 2 BevStG - neu
In § 2 Abs. 2 Satz 1 BevStG - neu wird bestimmt, welche Behörden für die Erfassung der Daten nach Absatz 1 zuständig sind. In der Regel sind dies die Standesämter. Die Zuständigkeit dieser Behörden für die Übermittlung wird dabei nicht geregelt.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 BevStG - neu wird bestimmt, wer abweichend von Satz 1 für die Übermittlung der Daten an die Statistikbehörden zuständig ist. Es fehlt jedoch für diese an einer Regelung der Zuständigkeit für die vorab erforderliche Erfassung der Daten.
Wir regen an, § 2 Abs. 2 BevStG - neu insgesamt auf die Zuständigkeit für Erfassung und Übermittlung der Daten zu überprüfen und zu ergänzen.
Zu § 6 Abs. 2 BevStG - neu
Derzeit können nach § 6 Abs. 2 BevStG Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über die nach diesem Gesetz erhobenen Daten zur Religionszugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder veröffentlicht werden. Diese Regelung ist auf Grund von § 26 Abs. 3 BStatG inzwischen außer Kraft getreten.
Die Verwendung statistischer Daten, die Einzelangaben enthalten, muss sich daher nach den Vorschriften über die Geheimhaltung in § 16 BStatG richten.
Dementsprechend wird in § 6 Abs. 2 BevStatG - neu geregelt, welchen staatlichen Behörden von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen „für Zwecke der Planung“ übermittelt werden dürfen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Da auch die Kirchen die statistischen Daten, die nach § 2 Abs. 2 BevStatG erhoben werden, benötigen, bitten diese darum, die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Kreis der Berechtigten nach § 6 Abs. 2 BevStatG aufzunehmen. Dazu schlagen die Kirchen vor, in § 6 Abs. 2 BevStG nach dem Wort „Landesbehörden“ einzufügen: „sowie den fachlich zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,……“.
Die bislang auf Grundlage des Bevölkerungsstatistikgesetzes (§ 2 Abs. 1 BevStatG) und des geltenden Personenstandsgesetzes (§ 69 a Abs. 2 PStG) - unabhängig von den Vorschriften zur Eintragung in das Personenstandsregister - mit Auskunftspflicht erhobene Religionszugehörigkeit im Zusammenhang mit Geburt, Eheschließung und Tod hat es den Kirchen bislang ermöglicht, Vergleichszahlen zwischen Geburten und Taufen, Eheschließungen und Trauungen sowie zwischen Verstorbenen und kirchlich Bestatteten zu errechnen. Den Kirchen ist es daher derzeit möglich, diese Vergleichszahlen heranzuziehen, um Entwicklungen in ihrem Mitgliederbestand im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung zu erkennen und um ggf. pastorale Schwerpunkte zu setzen und ihre Infrastruktur auf die entsprechenden Entwicklungen hin auszurichten. Darauf möchten die Kirchen nicht verzichten.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1c, 2b 3b und 4c - neu
Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt die Erfassung der Religionszugehörigkeit zunächst auf die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Davon werden die Evangelische und die Katholische Kirche erfasst und somit nicht beeinträchtigt. Die Kirchen begrüßen auch, dass die Religionszugehörigkeit in Zukunft auch in Bezug auf die Begründung von Lebenspartnerschaften eingetragen werden kann.
Entscheidend verschlechtert wird dagegen die rechtliche Grundlage für eine zuverlässige Erfassung der Religionszugehörigkeit für statistische Zwecke, weil dieses Merkmal künftig nur noch dann erhoben werden soll, „sofern entsprechende Angaben (in den Personenstandsregistern) vorliegen“.
Diese Neuregelung im Bevölkerungsstatistikgesetz soll laut Einleitung des Gesetzentwurf (s. S. 1) „die Reform des Personenstandsrechts“ berücksichtigen. „Da im Personenstandsrecht eine solche Zugehörigkeit nur auf Wunsch eingetragen wird (so ferner die Begründung auf S. 14), sollen von der Statistik auch nur Daten erfasst werden, die bereits vorhanden sind.“
Es fällt den Kirchen aus folgenden Gründen schwer, sowohl die Begründung als auch die Neuregelung als solche nachzuvollziehen: Das Personenstandsgesetz sieht seit langem den Eintrag der Religionszugehörigkeit für Zwecke der Eintragung in die Personenstandsbücher auf freiwilliger Basis vor. Daran hat die Reform des Personenstandsrechts nichts geändert. Daneben sieht aber das geltende Recht sowohl in § 69 a Abs. 2 PStG als auch in § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes die Verpflichtung des Standesbeamten zur Erhebung der Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und zur Ausfüllung der Zählkarten für statistische Zwecke vor. Diesbezüglich sind die Anzeigenden und Eheschließenden, falls sich die Angabe nicht bereits aus dem freiwilligen Eintrag in den Personenstandsregistern ergibt, zur Auskunft verpflichtet.
Die o. g. „Reform des Personenstandsrechts“ besteht in diesem Zusammenhang lediglich darin, dass mit dem In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2009 der § 69 a Abs. 2 PStG entfallen wird.
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Der Gesetzgeber hielt die Regelung aber nur deshalb für „verzichtbar“, weil „es sich um eine Regelung des Statistikrechts handelt“ und „eine gleichlautende, den Standesbeamten zur Erhebung der Angaben und Ausfüllung der statistischen Zählkarten verpflichtende Regelung des § 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegungen und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes i.d.F. vom 14.3.1980 getroffen ist“ (vgl. Begründung zu dem Wegfall des § 69 a Abs. 2 PStG im Vorentwurf 1996). Der Vorentwurf aus dem Jahr 2003 und in der Folge die nun verabschiedete Reform beruhen auf dem Vorentwurf von 1996, dessen Reformgedanken und Reformziele im Kern unverändert geblieben sind. Der geltende § 69 a Abs. 2 PStG wurde also nur für entbehrlich gehalten, weil es sich um eine Regelung des Statistikrechts handelt und es eine gleichlautende Regelung in § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes gibt. Eine materielle Änderung dergestalt, wie sie der nun vorgelegte Entwurf vorsieht, dass nur noch die in den Personenstandsregistern enthaltenen (freiwilligen) Angaben zur Religionszugehörigkeit auf den Zählkarten zu vermerken seien, war also gerade nicht beabsichtigt. Die geltende Regelung des § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes, die eine den Standesbeamten verpflichtende Erhebung des Religionsmerkmals und die Ausfüllung der Zählkarten sowie eine Auskunftspflicht der Anzeigenden und Eheschließenden vorsieht, sollte von der Reform des Personenstandsrechts nach dem Willen des Gesetzgebers also gerade unangetastet bleiben.
Vor diesem Hintergrund und nur unter der Bedingung der Beibehaltung einer dem § 69 a Abs. 2 PStG gleichlautenden Regelung im Bevölkerungsstatistikgesetz haben die Kirchen im Jahr 1996 und 2003/2004 keine Einwände gegen die Aufhebung des § 69 a Abs. 2 PStG erhoben. Sie haben in ihren Stellungnahmen aber darauf aufmerksam gemacht, dass die Standesbeamten darauf hingewiesen werden müssten, dass die Verpflichtung zur Erhebung des Religionsmerkmals und zur Ausfüllung der Zählkarten sowie die Auskunftspflicht der Anzeigenden und Eheschließenden mit der Streichung des § 69 a Abs. 2 PStG nicht entfallen ist, sondern sich nunmehr allein aus § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes ergibt.
Die Kirchen werden von der Beschränkung auf die Erhebung der rechtlichen Zugehörigigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nicht berührt.
Die Kirchen regen aber an, zu erwägen, ob es nicht doch im staatlichen Interesse ist, die Religionszugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit im bisherigen Umfang des § 2 Abs. 1 BevStG zu erheben.
Sie bitten aber nachdrücklich darum, die Religionszugehörigkeit im Übrigen auf der bisherigen rechtlichen Basis des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu erheben, die eine den Standesbeamten verpflichtende Erhebung des Religionsmerkmals und die Ausfüllung der Zählkarten sowie eine Auskunftspflicht der Anzeigenden und Eheschließenden vorsieht. Entsprechend ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1c, 2b, 3b und 4c jeweils der Halbsatz „…., sofern die entsprechenden Angaben vorliegen.“ zu streichen.
Zu § 2 Abs. 2 BevStG - neu
In § 2 Abs. 2 Satz 1 BevStG - neu wird bestimmt, welche Behörden für die Erfassung der Daten nach Absatz 1 zuständig sind. In der Regel sind dies die Standesämter. Die Zuständigkeit dieser Behörden für die Übermittlung wird dabei nicht geregelt.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 BevStG - neu wird bestimmt, wer abweichend von Satz 1 für die Übermittlung der Daten an die Statistikbehörden zuständig ist. Es fehlt jedoch für diese an einer Regelung der Zuständigkeit für die vorab erforderliche Erfassung der Daten.
Wir regen an, § 2 Abs. 2 BevStG - neu insgesamt auf die Zuständigkeit für Erfassung und Übermittlung der Daten zu überprüfen und zu ergänzen.
Zu § 6 Abs. 2 BevStG - neu
Derzeit können nach § 6 Abs. 2 BevStG Einzelangaben in statistischen Ergebnissen über die nach diesem Gesetz erhobenen Daten zur Religionszugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder veröffentlicht werden. Diese Regelung ist auf Grund von § 26 Abs. 3 BStatG inzwischen außer Kraft getreten.
Die Verwendung statistischer Daten, die Einzelangaben enthalten, muss sich daher nach den Vorschriften über die Geheimhaltung in § 16 BStatG richten.
Dementsprechend wird in § 6 Abs. 2 BevStatG - neu geregelt, welchen staatlichen Behörden von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen „für Zwecke der Planung“ übermittelt werden dürfen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Da auch die Kirchen die statistischen Daten, die nach § 2 Abs. 2 BevStatG erhoben werden, benötigen, bitten diese darum, die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Kreis der Berechtigten nach § 6 Abs. 2 BevStatG aufzunehmen. Dazu schlagen die Kirchen vor, in § 6 Abs. 2 BevStG nach dem Wort „Landesbehörden“ einzufügen: „sowie den fachlich zuständigen Stellen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,……“.