Die Erde ist des Herrn und was darinnen ist

Biopatente und Ernährungssicherung aus christlicher Perspektive. Eine Studie der Kammer der EKD für nachhaltige Entwicklung. EKD-Text 115, 2012

8. Glossar

Agrobiodiversität
Biologische Vielfalt der Landwirtschaft, die für die Ernährung, Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft genutzt wird. Sie schließt die dabei unmittelbar genutzten und nutzbaren Lebewesen, die so genannten "genetischen Ressourcen", mit ein.
Benefit Sharing
Gerechter Ausgleich der Vorteile, die bei der Nutzung genetischer Ressourcen entstehen. Benefit Sharing ist eines der Ziele der "Konvention über die biologische Vielfalt" (CBD).
Biopatente
Nach der Europäischen Biopatentrichtlinie beruhen Biopatente auf Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, und haben ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand.
Biopiraterie
Nutzung und Aneignung (durch Patente) von genetischen und biologischen Ressourcen und von traditionellem Wissen lokaler Gemeinschaften und indigener Völker ohne deren Zustimmung ( informed consent) und ohne Beteiligung an den erwirtschafteten Gewinnen ( benefit sharing).
DNA
Abkürzung für den chemischen Aufbau der Erbinformation (englisch: Desoxyribonucleic acid, deutsch: Desoxyribonukleinsäure).
Erfindung
Nach der Europäischen Biopatentrichtlinie sind Erfindungen dadurch definiert, dass sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Wenn sie gewerblich nutzbar sind, können sie durch ein Patent geschützt werden. Eine Erfindung betrifft etwas, was bisher nicht dagewesen ist. Davon zu unterscheiden ist eine Entdeckung, die als solche nicht patentiert werden kann. Sie betrifft etwas zur Zeit der Entdeckung bereits Vorhandenes, das aber bislang unbekannt war und dessen Nutzen unbestimmt ist.
Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)
Neben den Voraussetzungen der Neuheit und gewerblichen Anwendbarkeit muss eine Erfindung auch dem Kriterium der erfinderischen Tätigkeit genügen. Eine Erfindung beruht dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sich die Erfindung in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Erfindung muss sich also vom Stand der Technik deutlich abheben (Erfindungshöhe).
Europäische Biopatentrichtlinie von 1998 (DIR 98/44/EG)
Ziel der Europäischen Biopatentrichtlinie, eigentlich "Richtlinie 98/44/EG des Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen", ist ein wirksamer und EU-weit harmonisierter Patentschutz auf dem Gebiet der Biotechnologie, um Rechtssicherheit zu schaffen und Investitionen anzuregen. Die Biopatentrichtlinie regelt die Patentierung von menschlichen Genen und Körperbestandteilen, von Pflanzen, Tieren und Teilen davon. Durch die Richtlinie wird die Unterscheidung zwischen biologischen Prozessen und technischen Erfindungen aufgehoben, werden Lebewesen juristisch technischen Erfindungen gleichgestellt und ihre Nutzung unter industriellen Aspekten beurteilt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland nach jahrelangen Diskussionen erst im Jahr 2004. Die Richtlinie wurde in das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) übernommen und damit zur Grundlage der Patenterteilungspraxis des Europäischen Patentamtes (EPA).
Europäisches Patentamt (EPA)
Sitz des Europäischen Patentamtes ist München mit Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien. Es erteilt auf der Basis des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sog. "europäische Patente", die innerhalb aller oder ausgewählter Mitgliedstaaten gelten. Nach der Erteilung wird das europäische Patent in den Ländern, in denen es gelten soll, wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt. Bei Patenten auf biotechnologische Erfindungen wird auch die Europäische Biopatentrichtlinie bei der Prüfung von Anträgen herangezogen. Finanziert wird das EPA aus den Gebühren für die Patentanmeldung und dem Bewilligungsverfahren. Neben der Patenterteilung ist das EPA auch für die Prüfung von Einsprüchen und die Behandlung von Beschwerden zuständig. Das Amt ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO) und wird vom Verwaltungsrat der EPO überwacht. Es unterliegt keiner externen unabhängigen Kontrolle.
Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) ist ein internationaler Vertrag, mit dem die Erteilung europäischer Patente geregelt wird. Es bezweckt eine von den 38 Vertragsstaaten anerkannte Vereinheitlichung des Erteilungsverfahrens für sogenannte "europäische Patente" durch die Europäische Patentorganisation (EPO), deren ausführendes Organ das Europäische Patentamt (EPA) ist. Eine europäische Patentanmeldung durchläuft im EPA ein zentrales Anmelde- und Erteilungsverfahren, gegebenenfalls auch ein zentrales Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Nach der Erteilung tritt das Europäische Patent in die sogenannte nationale Phase und wird im benannten Land wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt. Dem EPÜ gehören die Mitglieder der EU und weitere Staaten wie etwa Norwegen, die Türkei und die Schweiz an.
Europäische Patentorganisation (EPO)
Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Einrichtung, die 1977 auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) gegründet wurde. Sie hat zwei Organe, nämlich das Europäische Patentamt (EPA) und den Verwaltungsrat, der die Tätigkeit des Amtes überwacht. Die Europäische Patentorganisation hat gegenwärtig 38 Mitgliedsstaaten.
Evergreening
Als "Evergreening" werden schutzverlängernde Strategien bezeichnet, die darauf abzielen, die Schutzdauer eines ablaufenden Patents über dessen Laufzeit hinaus zu verlängern. Evergreening kann zum einen ökonomisch durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Lizenznehmern erfolgen. Zum anderen gibt es Möglichkeiten des technischen Evergreenings, bei dem mit sehr geringer Erfindungshöhe Folgepatente geschaffen werden, so dass sich die Schutzdauer für ein Produkt oder Verfahren nochmals verlängert. Durch diese Form des Evergreening, also durch die Aufhebung der Befristung des Patentschutzes, kann der Gemeinnutz beeinträchtigt werden, weil Dritte aufgrund des nicht offenbarten Wissens die Technik nicht weiter entwickeln können.
Forschungsprivileg
Nach § 9 Patentgesetz ist allein der Patentinhaber befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Eine Ausnahme stellt das Versuchsprivileg des § 11 Nr. 2 Patentgesetz dar, das "Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen", erlaubt. Die Forschungsfreiheit erweitert diese patentrechtliche Freistellung auf Forschungen an der Erfindung. Darunter fallen Versuche, die der Weiterentwicklung einer durch ein Patent geschützten Erfindung dienen, sowie Versuche, die ausschließlich dazu dienen, festzustellen, ob das geschützte Erzeugnis oder das geschützte Verfahren ausführbar, tauglich oder technisch brauchbar ist. Es sind also solche Versuche erlaubt, die die Erfindung direkt zum Gegenstand haben, in denen die Erfindung nicht als Mittel zur Erlangung von Erkenntnissen auf einem anderen Gebiet eingesetzt wird (Forschung mit der Erfindung). Das Forschungsprivileg erlaubt also die Forschung an der Erfindung, jedoch nicht mit der Erfindung.
Geistiges Eigentum
Nach der Definition der "Weltorganisation für geistiges Eigentum" (World Intellectual Property Organization, WIPO) ist "Geistiges Eigentum" (engl. Intellectual Property) die übergeordnete Bezeichnung für Schutzrechte an kommerziell genutzten Schöpfungen des Geistes. Geistiges Eigentum teilt sich in zwei Kategorien:
  • Industrielles Eigentum, das Erfindungen (Patente), Markenzeichen, Produktgestaltungen und geographische Kennzeichnungen umfasst;
  • Copyright (Urheberrecht), das literarische und künstlerische Werke, wie z. B. Romane, Theaterstücke, Filme oder Gemälde umfasst.
Der Schutz des geistigen Eigentums erfolgt u. a. durch das Patent-, Urheber-, Marken- und Sortenschutzrecht.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Neben den Voraussetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit muss eine Erfindung auch dem Kriterium der gewerblichen Anwendbarkeit genügen. Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Internationaler Saatgutvertrag (ITPGRFA)
Der Internationale Saatgutvertrag (International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture, ITPGRFA) der Welternährungsorganisation (FAO) trat 2004 in Kraft und wurde von 120 Staaten ratifiziert, auch von der EU. Er regelt den Schutz und die nachhaltige Nutzung aller pflanzengenetischen Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung sowie die Rechte der Bauern (Farmers’ Rights). Alle Vertragsteilnehmer haben freien Zugang zu den in internationalen und nationalen Genbanken eingelagerten Sorten von 64 Pflanzenarten, die für die Ernährung und Landwirtschaft weltweit wichtig sind. Im Gegenzug müssen sie ihre Sammlungen für die anderen öffnen.
Konvention über die biologische Vielfalt (CBD)
Die Konvention über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) ist ein völkerrechtliches Übereinkommen, das 1993 in Kraft trat. Deutschland wurde 1994 Vertragspartei. Die drei Ziele des Übereinkommens sind:
–die Erhaltung der biologischen Vielfalt (auf den Ebenen der Ökosysteme, der Arten sowie der genetischen Vielfalt innerhalb der Arten), –die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile, –und die gerechte Aufteilung der aus der Nutzung der genetischen Ressourcen resultierenden Vorteile (benefit sharing).
Landwirteprivileg
Das Landwirteprivileg ist im Sortenschutz verankert und wird in Artikel 11 der Europäischen Biopatentrichtlinie bestätigt. Nach dem Landwirteprivileg dürfen Landwirte einen Teil ihrer Ernte für die Aussaat im folgenden Jahr verwenden (Nachbau), ohne dafür Lizenz- oder Nachbaugebühren bezahlen zu müssen, selbst wenn es sich um patentiertes Saatgut handelt. Dafür wird dem Patentinhaber eine angemessene Entschädigung gezahlt.
Lizenz
Eine Lizenz ist ein Vertrag über die Nutzung von Patenten. Der Patentinhaber ist uneingeschränkt berechtigt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung gegen regelmäßige Lizenzgebühren unbeschränkt oder beschränkt an Dritte zu vergeben. Mit der sogenannten ausschließlichen Lizenz gewährt der Patentinhaber dem Lizenznehmer ein alleiniges Nutzungsrecht.
Neuheit
Neben den Voraussetzungen der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit muss eine Erfindung auch dem Kriterium der Neuheit genügen. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Sie darf deshalb vor der Anmeldung nicht bereits mündlich oder schriftlich veröffentlicht worden sein.
Offenlegung einer Patentanmeldung
Ein Patent gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur gewerblichen Nutzung seiner technischen Erfindung. Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder die Erfindung in einer Patentschrift der Öffentlichkeit zugänglich machen. Diese Offenlegung durch das Patentamt erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anmelder unter bestimmten Voraussetzungen vom Nachahmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
Patent
Das Patent gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur gewerblichen Nutzung seiner technischen Erfindung (gewerbliches Schutzrecht). Andere Anwender müssen ihm dafür Lizenzgebühren zahlen. Die Schutzdauer eines Patents beträgt 20 Jahre. Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Inzwischen ist es auch möglich, biologische Materialien und Erzeugnisse daraus zu patentieren. Der menschliche Körper, seine Zellen und Gensequenzen sind nicht patentierbar. Ebenfalls nicht patentierbar sind Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Patentanmeldung
Eine Erfindung muss zur Erteilung eines Patents beim Patentamt schriftlich angemeldet werden und folgende Unterlagen enthalten: einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung genau bezeichnet ist, einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, sowie eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche (englisch Claims) beziehen. Die Dauer von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents kann national wie international mehrere Jahre dauern.
Patentgesetz (PatG)
Das Patentgesetz (PatG) sichert im deutschen Recht den Schutz technischer Erfindungen und regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Patenterteilung. Das Patentgesetz ermächtigt das Deutsche Patentamt zur Vergabe von Patenten.
Patentkooperationsvertrag (PCT)
Der "Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens", kurz Patentzusammenarbeitsvertrag (engl. Patent Cooperation Treaty, PCT) ist ein internationaler Vertrag von 1970. Der PCT, dem 145 Staaten (August 2011) angehören, ermöglicht eine länderübergreifende (Vor-)Anmeldung eines Patents, um die Anmeldung durch Dritte in diesen Ländern zu blockieren.
Prior Informed Consent
Der Prior Informed Consent wird im Deutschen mit der Wortgebung "vorherige informierte Zustimmung" oder "vorherige informierte Einwilligung" übersetzt und bezeichnet die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung. In der "Konvention über die biologische Vielfalt" (Convention on Biological Diversity, CBD) ist festgelegt, dass der Zugang zu genetischen Ressourcen nur über eine vorherige informierte Zustimmung der Länder erfolgen darf, aus denen die Ressourcen kommen.
Produktpatent
Im Patentrecht wird zwischen Produkt- und Verfahrenspatenten unterschieden. Bei einem Produktpatent besteht die zu schützende Erfindung in einem bestimmten Erzeugnis (unabhängig von seiner Herstellungsweise) z. B. einer Maschine. Produktpatente untersagen es Dritten, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis herzustellen, zu benutzen, zu verkaufen oder einzuführen.
Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
Europäische Biopatentrichtlinie von 1998
Stand der Technik
Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
Stoffschutz
Entscheidend für die wirtschaftliche Bedeutung eines Patents ist sein Schutzbereich. Wurde ein Produkt/Stoff patentiert, schützt dieses Patent das Produkt/den Stoff "absolut", d. h. jede Anwendungsmöglichkeit dieses Produktes/Stoffes ist von dem Schutzbereich des Patents gedeckt, selbst wenn sie dem Patentinhaber zum Zeitpunkt der Anmeldung des Patents nicht bekannt waren. Problematisch wird dieser "absolute Stoffschutz" im Rahmen von biotechnologischen Erfindungen, wenn sich die Reichweite des Patentschutzes neben dem patentierten Herstellungsverfahren auch auf die natürlichen Substanzen, die mit dem technischen Verfahren isoliert werden, erstreckt ("abgeleiteter Stoffschutz").
Sortenschutz
Der Sortenschutz ist wie das Patentrecht ein international verbreitetes Instrument zum Schutz des geistigen Eigentums an Pflanzenzüchtungen. Das Sortenschutzrecht ist gemeinschaftlich harmonisiert und in Deutschland durch das Sortenschutzgesetz umgesetzt. Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf dieser rechtlichen Grundlage für neue Sorten beantragen. Der Sortenschutz dient der Sicherung der züchterischen Arbeit und der Förderung der Pflanzenzüchtung. Die Laufzeit des Sortenschutzes dauert je nach Pflanzenart 25 oder 30 Jahre.
TRIPS-Abkommen
Das TRIPS-Abkommen (Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights, Abkommen über handelsbezogene Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) von 1995 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) zur Einhaltung von Mindeststandards beim Schutz geistigen Eigentums. Es vereinheitlicht den Patentschutz global und verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem zur Einführung bestimmter Regelungen, um Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu vermeiden.
UPOV
Das "Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen" (Union internationale pour la protection des obtentions végétales) wurde 1961 unterzeichnet und trat 1968 in Kraft. Es wurde in den Jahren 1972, 1978 und 1991 überarbeitet. Ziel des UPOV ist es, Züchtern exklusive Eigentumsrechte zuzusprechen. Bei der letzten Änderung von 1991 wurden die Rechte der Züchter noch einmal stark erweitert und dabei traditionelle Bauernrechte eingeschränkt.
Verfahrenspatent
Im Patentrecht wird zwischen Produkt- und Verfahrenspatenten unterschieden. Bei einem Verfahrenspatent besteht die zu schützende Erfindung in einem bestimmten Verfahren. Weder darf dieses Verfahren von einem Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers kommerziell angewendet werden, noch dürfen die unmittelbar daraus entstehenden Produkte angeboten, in Verkehr gebracht und gewerblich gebraucht werden. Gleichfalls ist es untersagt, sie ohne Lizenz zu einem der genannten Zwecke einzuführen oder zu besitzen.
Das deutsche Patentgesetz differenziert darüber hinaus zwischen einem Herstellungs- und einem Arbeitsverfahren. Das Patent auf ein Herstellungsverfahren schützt die Art und Weise der Herstellung, also z. B. die Ausgangsstoffe und deren Bearbeitung im Verlauf des Verfahrens sowie die hergestellten Produkte (sog. Product-by-Process-Patent). Das Patent auf ein Arbeitsverfahren ist wesentlich enger gefasst: Es schützt lediglich die Durchführung des Verfahrens selbst.
Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO)
Die "Weltorganisation für Geistiges Eigentum" (World Intellectual Property Organization, WIPO) wurde 1967 mit dem Ziel gegründet, Rechte an immateriellen Gütern weltweit zu fördern. Sie ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen (UN) in Genf und für die internationalen Patentanmeldungen zuständig.
Züchterprivileg
Im deutschen Patentgesetz gibt es eine dem Züchterprivileg im Sortenschutzrecht ähnliche Regelung: Für einen Züchter ist die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte vom Patentschutz ausgenommen, d. h. dem Züchter ist die Verwendung einer geschützten Sorte erlaubt, um eine neue Sorte zu züchten.
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