Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts - BT-Drs. 19/28173

Gemeinsame Stellungnahme von BVR und Kath. Büro

Gemeinsame Stellungnahme

des Bevollmächtigten des Rates der EKD

bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und

des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe
– Katholisches Büro in Berlin –

           

zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts –

BT-Drs. 19/28173

 

  1. Allgemeine Anmerkungen

 

Der Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (GE) soll neue bundeseinheitliche Vorschriften für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts schaffen. Die Regelungsvorschläge beruhen auf dem Bericht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe.

 

Im Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde angestrebt, dass auf dem Staatskirchenrecht beruhende Rechte des kirchlichen Stiftungswesens durch die geplanten Änderungen nicht eingeschränkt werden sollen.  Wir begrüßen diese Absichtserklärung. Aus unserer Sicht werden jedoch von dem GE die staatskirchenrechtlichen Besonderheiten des kirchlichen Stiftungswesens nicht ausreichend beachtet.

 

Die kirchlichen Stiftungen unterfallen dem durch Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 WRV garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (BVerfGE 46, 73, 85f.). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt. Mithin ist das Zusammenwirken von Staat und Kirche im kirchlichen Stiftungswesen unerlässlich. Die kirchliche Stiftung ist zum einen in die staatliche Rechtsordnung zur Wahrung von Rechtseinheit und Rechtssicherheit einzuordnen. Entsprechend muss für die Errichtung, Umwandlung und Aufhebung einer rechtsfähigen, kirchlichen Stiftung ein staatlicher Akt vorliegen. Gleichzeitig kann dieser aber wegen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nicht ohne Mitwirkung der jeweiligen Kirche ergehen. Die besonderen Vorschriften zu kirchlichen Stiftungen sind nicht nur Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, sie spiegeln auch das Miteinander wider, das Kirche und Staat in diesem Bereich verbindet.

Kirchliche Stiftungen sind nach Zweck und Aufgabe berufen, einen kirchlichen Auftrag zu erfüllen und wahrzunehmen. Wirksam im Rechtsverkehr auftreten können sie jedoch nur dann, wenn sie das staatliche Anerkennungsverfahren „durchlaufen“. Eine Beteiligung der Kirchen an Maßnahmen der staatlichen Stiftungsaufsichten ist daher selbstverständlich.

Es hat sich als tragfähig erwiesen, dass sich die Bundesländer und die Kirchen über die Art und den Umfang des Zusammenwirkens im Bereich kirchlicher Stiftungen Vereinbarungen abstimmen, die in den Landes- und Kirchengesetzen bzw. kirchlichen Ordnungen umgesetzt werden. Der erste Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat dargestellt, dass es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die das Zusammenwirken der Bundesländer und der Kirchen bei der Verwaltung von kirchlichen Stiftungen regeln. Dabei wurde nicht infrage gestellt, dass die verschiedenen Arten des Zusammenwirkens jeweils für sich den Vollzug landesgesetzlicher Vorgaben und die Ausführung bundesgesetzlicher Regelungen unter Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sicherstellen. Die jeweiligen Regelungen knüpfen an unterschiedliche Rechtstraditionen und an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten an, die einem Wandel unterliegen. Sie sind die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von staatlichen und kirchlichen Einrichtungen bei der Begleitung von kirchlichen Stiftungen.

Es ist daher erstrebenswert und von Verfassungs wegen geboten, den Bundesländern und Kirchen diesen Spielraum zu erhalten, für die Zusammenarbeit die jeweils adäquate Zuständigkeit zu vereinbaren und zu regeln. Bundesgesetzliche Vorgaben, die die Bundesländer in den Möglichkeiten des Verwaltungsvollzugs beschränken, sollten daher vermieden werden.

             

Der vorliegende GE sieht darüber hinaus die Einführung eines zentralen Stiftungsregisters vor. Gegen die Einführung des beabsichtigten zentralen Stiftungsregisters auf Bundesebene haben wir Bedenken.

 

 

  1. Zu den Vorschriften im Einzelnen

 

  1. Art. 1 - Für die Verwaltungsentscheidungen zuständige Behörde

 

Der GE unterscheidet in seinen Festlegungen, welche Behörde für Verwaltungsentscheidungen zuständig sein soll, zwischen der „nach Landesrecht zuständigen Behörde“, die auch eine Einrichtung der Kirchen sein kann, und einer „zuständigen Behörde des Landes“, die nur eine staatliche Behörde sein kann. Darüber hinaus wird der Begriff der „zuständigen Landesbehörde“ wohl als Synonym für die „zuständige Behörde des Landes“ verwendet.

Damit weicht der GE von den Vorgaben des Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ vom 09.09.2016 ab. In diesem Bericht wird ausführlich begründet, wieso im BGB durchgehend die Zuständigkeitszuweisung „nach Landesrecht zuständige Behörde“ verwendet werden sollte.[1]

Wir halten die Argumentation der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für überzeugend und regen an, einheitlich die Zuständigkeitszuweisung „nach Landesrecht zuständige Behörde“ im GE zu verwenden. Dabei steht außer Frage, dass die Anerkennung einer Stiftung als juristische Person des privaten Rechts mit Wirkung für den Rechtverkehr eines staatlichen Aktes bedarf. 

Aufgrund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgestaltung des Verhältnisses von staatlichen und kirchlichen Stiftungsbehörden würde diese vorgeschlagene Formulierung alle Sachverhalte umfassen und keine ungewollten Kompetenzverschiebungen zugunsten staatlicher Stellen implizieren. Die in den Ländern erforderlichen Änderungen der Stiftungsgesetze, die unmittelbare Auswirkungen auf das Staat-Kirche-Verhältnis im Bereich der Stiftungen und Stiftungsaufsichten haben, behielten durch die offene Formulierung die Freiheit, die Zuständigkeiten unter Beachtung der staatskirchenrechtlichen Rahmenbedingungen zu regeln.

Zugleich würde durch die Formulierung eine Kompetenz in Bezug auf statusbegründende bzw. -beendende Entscheidungen der Stiftungsaufsichten, die unmittelbar Auswirkungen auf die Existenz der juristischen Person Stiftung haben, weiterhin staatlichen Stellen zugewiesen.

Auch aus dem Grund, dass nicht durchgehend deutlich wird, ob mit der unterschiedlichen Formulierung eine bewusste Kompetenzverteilung verknüpft werden soll, empfehlen wir eine einheitliche Verwendung des Begriffes der „nach Landesrecht zuständigen Behörde“.

Entsprechende Änderungen müssten in folgenden Regelungen des Gesetzentwurfes und an zwei weiteren Stellen in der Gesetzesbegründung erfolgen:

 

  • § 80 Abs. 2 S. 1 BGBE und § 81a BGB-E (die Bezeichnung „zuständige Behörde des Landes“ an dieser Stelle wäre nicht zu beanstanden, da die Anerkennung durch staatliche Aufsichten erfolgt - allerdings unter Beachtung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht ohne eine Beteiligung der Kirchen)
  • § 87 Abs. 3 BGBE (anders schon die Begründung)
  • § 356 Abs. 3 FamFG
  • Begründungen zu § 20 Abs. 3 StiftRG und § 87a Abs. 2 Nr. 2 BGBE (dort wird der Begriff „zuständige Behörde des Landes“ verwandt, obwohl der Gesetzestext die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ in die Pflicht nimmt).

 

  1. Art. 1, § 80 Abs. 2 S. 1 BGB – E – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung

 

Die Errichtung einer kirchlichen Stiftung setzt die Mitwirkung der zuständigen kirchlichen juristischen Person zwingend voraus. Die Begründung zu § 80 Abs. 2 S. 1 BGB-E sieht vor, dass die Mitwirkung der Kirchen bei der Errichtung und Anerkennung kirchlicher Stiftungen auch weiterhin durch Landesrecht geregelt werden „kann“. Zutreffend wäre es, wenn an dieser Stelle formuliert würde: „Die Mitwirkung der Kirchen bei der Errichtung und Anerkennung kirchlicher Stiftungen wird weiterhin durch Landesrecht geregelt.“ Durch diese Formulierung würde deutlich, dass eine Beteiligung der Kirchen bei Akten staatlicher Stiftungsbehörden nicht in deren Belieben steht, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist.

 

  1. Art. 1, § 84c Abs. 1 S. 2 BGB-E – Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern

 

§ 84c Abs. 1 S. 2 BGB-E soll beispielhaft Maßnahmen auflisten, die die Stiftungsbehörden ergreifen können, wenn ein Organ nicht entscheidungsfähig ist, weil erforderliche Organmitglieder fehlen.

Der vorletzte Nebensatz von § 84c Abs. 1 S. 2 BGB-E wird mit „insbesondere indem die Behörde“ eingeleitet. Damit werden unseres Erachtens entgegen der Intention der Regelung, die in der Begründung zum Ausdruck kommt, die Notmaßnahmen eher begrenzt und nicht um eine weitere Möglichkeit erweitert.

Wir regen daher an, den vorletzten Nebensatz des § 84c Abs. 1 S. 2 BGB-E wie folgt zu fassen: „… oder einzelne Organmitglieder mit Befugnissen auszustatten, … .“

 

 

  1. Art. 1, § 85 BGB-E - Voraussetzungen für Satzungsänderungen

 

Die Kirchlichkeit einer Stiftung zählt nicht zu den in § 85 Abs. 2 S. 2 BGB-E aufgelisteten die Stiftung prägenden Bestimmungen. Es ist unseres Erachtens aber wichtig, in der Begründung zu § 85 BGB-E klarzustellen, dass auch die „Kirchlichkeit“ einer Stiftung (verfassungsrechtlich langläufig durch drei Merkmale umschrieben: kirchliche anerkannte Zweckverfolgung, kirchlich institutionelle Verbindung und kirchliche Aufsicht (BVerfGE 46, 73, 85f; 53, 366, 391; 70, 138,162)) zur „Stiftungsverfassung“ gehört und insofern die Kirchlichkeit durch Satzungsänderungen nach Anerkennung nicht mehr geändert werden kann, da die Kirchlichkeit der Stiftung zum einen auf dem Stifterwillen beruht (§ 83 Abs. 3 BGB-E) und zum anderen durch die kirchliche Beteiligung bei der Anerkennung verfassungsrechtliche Positionen der Kirche begründet wurden (§ 88 BGB-E), die nicht mehr in der alleinigen Disposition der Stiftungsorgane stehen. Insofern handelt es sich unseres Erachtens um prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung i.S.v. 85 Abs. 2 BGB-E, die auch bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht geändert werden können.

Ein entsprechender Hinweis in der Gesetzesbegründung könnte das Verständnis für den besonderen Charakter kirchlicher Stiftungen und der mit der Kirchlichkeit verbundenen Zuordnung zur verfassten Kirche und ihrer Stiftungsaufsicht verstärken. Erfahrungsberichte seitens der kirchlichen Stiftungsaufsichten lassen den Rückschluss zu, dass zunehmend die Kirchlichkeit als identitätsstiftend und statusbestimmend, teilweise unbemerkt, in Frage gestellt wird.

Zudem ergibt sich die Wesentlichkeit der Kirchlichkeit im Grunde schon aus § 85 Abs. 2 S. 2 BGB-E selbst. Denn wenn dort die Änderung der in § 85 Abs. 2 S. 2 BGB-E aufgezählten prägenden Bestimmungen bei einer kirchlichen Stiftung eine Beteiligung der Kirchen voraussetzt, muss dies erst recht gelten, wenn die Kirchlichkeit selbst in Frage steht.

Sollte die Kirchlichkeit einer Stiftung durch eine Satzungsänderung in Frage stehen,

kann eine solche Änderung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BGB-E bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne Beteiligung der kirchlichen Stiftungsbehörde genehmigungsfähig sein.

Die in der Begründung gefundene Formulierung, durch die die Kirchlichkeit als prägendes Merkmal beschrieben wird, genügt dem Vorstehenden nicht. Es werden die Begriffe „gemeinnützig“ und „kirchlich“ aus der Abgabenordnung verwendet. Damit wird der Eindruck erweckt, dass nur Stiftungen, die kirchliche Zwecke im Sinne der AO verfolgen, kirchliche Stiftungen im Rechtssinne sind. Das ist aber nicht korrekt. Die „kirchlichen Zwecke“ des § 54 AO betreffen besondere Formen der steuerbegünstigten Zwecke. Kirchliche Stiftungen verfolgen demgegenüber eine Vielfalt steuerbegünstigter Zwecke i. S. der §§ 52, 53 und 54 AO.

 

Wir regen daher an, in der Begründung mit folgender Ergänzung klarzustellen, dass die Kirchlichkeit der Stiftung deren „Kern“ betrifft: „Satzungsänderungen, die die Kirchlichkeit einer Stiftung betreffen können, indem sie wesentliche Merkmale einer kirchlichen Stiftung, insbesondere eine kirchlich anerkannte Zweckverfolgung, eine kirchlich institutionelle Verbindung oder eine kirchliche Stiftungsaufsicht berühren, haben immer Wesensgehalt für die Anerkennung als kirchliche Stiftung und sind nur mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde zulässig.“

 

 

  1. Zu Art. 1, § 88 BGB-E – Kirchliche Stiftungen

 

Die in § 88 BGB-E vorgesehene Kirchenklausel wird begrüßt.

 

Allerdings enthält die Begründung auf Seite 29 noch den unzutreffenden Hinweis, dass lediglich die „bestehenden“ landesrechtlichen Vorschriften für kirchenrechtliche Stiftungen unberührt bleiben. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zur Intention von § 88 BGB-E und dem Begründungstext auf S. 79. Dort wird zutreffend dargelegt: „Die Vorschrift stellt klar, dass nicht nur die bestehenden landesrechtlichen Vorschriften weiterhin Bestand haben, sondern die Länder auch neue Regelungen zu kirchlichen Stiftungen treffen können.“

Wir regen daher an, das Wort „bestehenden“ in der Begründung zu streichen.

 

  1. Zu Art. 3 und 4: Regelungen zur Einführung eines Stiftungsregisters

 

Gegen die Einführung eines Stiftungsregisters in der vorliegenden Form haben wir Bedenken. Nach unserer Auffassung wird die Anlehnung des Stiftungsregisters an das Vereinsregister den Erfordernissen des Stiftungswesens nicht gerecht.

Die Besonderheiten des kirchlichen Stiftungswesens finden in den Regelungsvorschlägen zum Stiftungsregister keine Beachtung.

Auch unterliegt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einführung eines Registers verfassungsrechtlichen Bedenken und erscheint uns deshalb fraglich.

Ganz praktisch wird das Register dazu führen, dass der Aufwand für die Stiftungen steigt. Dieser Aspekt ist gerade im Hinblick auf die vielfach ehrenamtlichen Vorstände in kirchlichen Stiftungen relevant.

 

  1. Zu Art. 4, § 1 StiftRG-E – Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers

 

Gemäß § 1 Abs. 1 StiftRG-E soll das Register nicht von den Bundesländern, sondern vom Bund durch das Bundesamt für Justiz geführt werden. Einzelne Regelungen des StiftRG-E (z.B. §§ 4 Nr. 2, § 5, 10 Abs. 2, 13 StiftRG-E) erwecken den Eindruck, als ob der für das Register zuständigen Behörde eine materielle Prüfungskompetenz über die Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit von Organbesetzungen und Verwaltungsentscheidungen der Stiftungen zukommen soll. Darin könnte ein Eingriff in die Zuständigkeit der Bundesländer und Kirchen zur Verwaltungsorganisation der staatlichen und kirchlichen Stiftungsaufsicht liegen.

 

  1. Zu Art. 4, § 2 StiftRG-E – Inhalt des Registers

 

  1. Die zu einer Stiftung einzutragenden Angaben enthalten keine Angaben zur Kirchlichkeit einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts und zur zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsicht. Diese Hinweise wären aber aus unserer Sicht für den Rechtsverkehr relevant, da sie zum einen die Rechtsnatur der Stiftung bezeichnen, und zum anderen, weil im kirchlichen Stiftungsrecht an verschiedenen Stellen besondere Genehmigungsvorbehalte gelten. Werden diese Genehmigungsvorbehalte von der Stiftung nicht berücksichtigt, kann dies zu Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften führen.

Dass Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands aus dem Register ersichtlich sein sollen, ergibt sich aus § 2 Nr. 6 StiftRG-E. Die Beschränkungen der Vertretungsmacht der Vorstände kirchlicher Stiftungen ergeben sich aber nicht nur aus der Satzung, sondern auch aus dem kirchlichen Recht (Kirchengesetze von Landeskirchen, diözesane Rechtssetzung des Diözesanbischofs für seinen Jurisdiktionsbereich, partikular- und universalkirchenrechtliche Vorgaben u.a.). Dies wird vom Register ebenso wenig abgebildet wie die kirchengesetzlichen Genehmigungsvorbehalte, die eben keine Beschränkung der Vertretungsmacht im beschriebenen Sinne sind.

 

Nicht nur aus dem Vorgenannten, sondern auch aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit des Registers, halten wir eine Angabe zur zuständigen staatlichen und kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde für sinnvoll.

 

  1. Die einzutragenden Angaben erfassen die Vielfalt der unterschiedlichen Gremienbezeichnungen bei kirchlichen (und weltlichen) Stiftungen nicht. Bislang bestand keine gesetzliche Pflicht, den Stiftungsvorstand auch „Vorstand“ zu nennen. Das vertretungsbefugte Organ wird in den geltenden Stiftungssatzungen mit einer Vielfalt von

Bezeichnungen benannt. Das muss bei der Eintragung im Register berücksichtigt werden.

Die Formulierung im StiftRG sollte richtigerweise lauten: „Vorstand im Sinne des § 84 BGB“.

 

  1. Neu ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Stiftungssatzung für jedermann, die sich aus § 15 StiftRG-E ergibt. Damit bestünde die Möglichkeit, die in der Stiftungssatzung hinterlegten Werte des Grundstockvermögens einzusehen. Es gibt Stifter und Stifterinnen, die die Öffentlichkeit nicht darüber unterrichten wollen, dass und wie sie eine gegründete Stiftung ausgestattet haben. Die Information hat auch nur eine begrenzte Aussagekraft, da sich daraus keine Aussage über den aktuellen Vermögensstand der Stiftung ableiten lässt. Die Wirksamkeit der Stiftung bildet sich auch nicht in allen Fällen in ihrem Grundstockvermögen ab.

Insofern halten wir die vorgesehene Möglichkeit der Einsichtnahme in die Stiftungssatzung nicht für überzeugend. Zumindest sollte die Möglichkeit der Einsichtnahme von einem berechtigten Interesse abhängig gemacht werden.

 

  1. Art. 4, § 4 S. 1 Nr. 2 StiftRG-E – Eintragung von Stiftungen

 

Die Verwaltungsabläufe nach dem Aufbau des Stiftungsregisters blenden konsequent die Existenz der Rechtsform „kirchliche Stiftung“ aus. Dies ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens für ein kirchliches Stiftungswesen sehr problematisch.

So sieht § 4 S. 1 Nr. 2 StiftRG-E vor, dass eine Stiftung erst in das Register eingetragen wird, wenn der Vorstand und die zu bestellenden Vertreter „ordnungsgemäß bestellt wurden“. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Registerbehörde diese Prüfung vornehmen soll. Im Fall einer kirchlichen Stiftung müsste die Registerbehörde dafür auch die besonderen kirchlichen Bestellungsvoraussetzungen, etwa die Kirchenmitgliedschaft, prüfen. Die für diese Prüfung notwendigen Angaben werden der Registerbehörde regelmäßig nicht vorliegen und dürften die Prüfungskompetenz staatlicher Stellen für den Bereich des innerkirchlichen Rechts übersteigen.

Wir regen daher an, § 4 S. 1 Nr. 2 StiftRG-E wie folgt zu fassen:

„2.  im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgestellt wurde, dass die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wurden.“

 

  1. Art. 4, § 10 StiftRG-E – Beteiligung der für die Stiftung zuständigen Behörden

 

Wird nach der Inbetriebnahme des Stiftungsregisters eine Stiftung neu errichtet, ist vorgesehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde, d. h. die staatliche Stiftungsaufsicht, nach der Anerkennung einer Stiftung der Registerbehörde die Errichtung der Stiftung mitteilt, § 10 StiftRG-E. Auch hier sind keine Angaben zur Kirchlichkeit und zur zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsicht in den zu übermittelnden Daten vorgesehen.

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantien für ein kirchliches Stiftungswesen und -recht ist u. E. eine Angabe, dass es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, für den Bereich der kirchlichen Stiftungen und deren Aufsichten essentiell, da eine Entscheidung über die Kirchlichkeit einer Stiftung durch und in keinem Fall ohne die Kirchen getroffen werden darf. Wenn es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, gilt neben dem staatlichen auch das kirchliche Recht, und das sollte sich allein aus Transparenzgründen schon aus dem Register ergeben. Die in § 10 Abs. 2 StiftRG-E vorgesehene Ermessenentscheidung, ob die nach Landesrecht zuständige Behörde zu beteiligen ist, ist daher jedenfalls in Bezug auf kirchliche Stiftungen nicht ausreichend.

Wir regen daher an, § 10 Abs. 2 StiftRG-E wie folgt zu fassen:

„Die Registerbehörde hat im Eintragungs- oder Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Entscheidungen die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu beteiligen.“

 

  1. Art. 4, § 11 StiftRG-E – Entscheidung im Eintragungsverfahren

 

Es scheint geboten, dass die Registerbehörde nicht nur, wie in § 11 Abs. 1 S. 3 StiftRG-E vorgesehen, den jeweiligen Stiftungsvorstand, sondern auch zusätzlich die jeweilige Stiftungsaufsicht über Veränderungen an der Eintragung im Register informiert.
 

  1. Art. 4, § 16 StiftRG-E – Automatischer Abruf von Daten

 

Ein permanenter Zugang der Stiftungsaufsicht/-behörde zu den Daten des Stiftungsregisters scheint erforderlich (etwa im Wege des § 16 StiftRG-E). Ansonsten muss die Stiftung bei jeder genehmigungspflichtigen Tätigkeit neben den bisherigen Unterlagen auch eine aktuelle Bescheinigung der Registerbehörde über die Eintragung im Stiftungsregister bei der Stiftungsaufsicht/-behörde mit einreichen. Wir regen einen Zugang der kirchlichen Stiftungsaufsichten zu Registerangaben der ihrer Aufsicht unterliegenden kirchlichen Stiftungen an.

 

  1. Nummer 6 der Stellungnahme des Bundesrates zu Artikel 4 – § 1 Abs. 1a -neu-, § 2 Nummer 4a -neu- StiftRG

 

Wir teilen die Auffassung der Bundesregierung, dass die Aufnahme der öffentlich-rechtlichen Stiftungen in das geplante Stiftungsregister nicht zweckmäßig ist.

 

Berlin/Hannover, den 03. Mai 2021

 

[1] Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“, S. 123, 124.