Stellungnahme zur Stiftungsrechtsreform

 

 

Gemeinsame Stellungnahme

des Bevollmächtigten des Rates der EKD

bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union und

des Leiters des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin –

                                                                                                     

zum Diskussionsentwurf einer Stiftungsrechtsreform

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1. §§ 80, 81, 81a, 81b, 86b, 86e, 86f, 87, 87a sowie §§ 84c, 85a BGB-Entwurf - Für Verwaltungsentscheidungen zuständige Behörde
 

Der Diskussionsentwurf hat zum Ziel, das materielle Stiftungsrecht umfassend bundeseinheitlich zu regeln. Diese Regelungen gehen der Landesgesetzgebung vor, weil das Stiftungsrecht als Teil des bürgerlichen Rechts zu den Gebieten der konkurrierenden Gesetzgebung zählt. Die Stiftungsgesetze der Länder werden mithin für die Stiftungen des Privatrechts ihre Bedeutung einbüßen.

Der Vollzug des Stiftungsrechts obliegt den Ländern. Entsprechend weist das BGB bisher mit Ausnahme von § 80 Abs. 1 und § 86 Satz 1 BGB die behördlichen Aufgaben im Rahmen des Stiftungsrechts einer „zuständigen Behörde“ zu. Die Länder entscheiden darüber, welche die „zuständige Behörde“ ist.

Der Diskussionsentwurf will eine Zuständigkeitszuweisung im BGB einführen. Er unterscheidet bei der Aufgabenzuweisung zwischen einer zuständigen Behörde des Landes (so in §§ 80 Abs. 2 S. 1, 81 Abs. 4 S. 1, 81a, 81b S. 2, 86b Abs. 1, 86e Abs. 1 , 86f Abs. 1 und 2 , 87 Abs. 3, 87a BGB-Entwurf) und der nach Landesrecht zuständigen Behörde (so in §§ 84c und 85a BGB-Entwurf).

Damit weicht er erheblich von den Ausführungen des ersten Berichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ an die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 9. September 2016 ab. In diesem hat die Arbeitsgruppe auf den Seiten 123, 124 ausführlich begründet, wieso im BGB einheitlich die Bezeichnung „nach Landesrecht zuständige Behörde“ verwendet werden sollte: „Viele dieser [gemeint sind die Landesstiftungsgesetze] landesrechtlichen Regelungen für kirchliche Stiftungen beruhen auf staatsvertraglichen Vereinbarungen mit den Kirchen. Eine Änderung der bestehenden Regelungen für kirchliche Stiftungen ist vor diesem Hintergrund weder möglich noch gewollt. Wenn die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen bundesrechtlichen Regelungen für Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen sowie die Auflösung und Aufhebung von Stiftungen oder die Regelungen zur Verwaltung des Vermögens aufgegriffen würden, muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Zuständigkeitsregelungen in den Landesstiftungsgesetzen unverändert fortgelten können. Die Arbeitsgruppe ist der Auffassung, dass in den bundesrechtlichen Regelungen den Ländern ermöglicht werden sollte, die Entscheidungen sowohl den staatlichen Stiftungsbehörden als auch den kirchlichen Behörden zu zuweisen. Deshalb wird bei den vorgeschlagenen Regelungen zur Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, zur Änderung der Stiftungssatzung und der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen nicht wie bisher üblich formuliert, dass die zuständigen Behörden des Landes für die Genehmigung der Entscheidung zuständig sind oder selbst entscheiden können, sondern nur allgemein den nach Landesrecht zuständigen Behörden diese Verwaltungsentscheidung zu gewiesen. Durch die Formulierung `nach Landesrecht zuständige Behörden´ werden nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch die kirchlichen Behörden erfasst, wenn ihnen durch Landesrecht die Entscheidung über Auflösung oder Aufhebung von kirchlichen Stiftungen, über die Änderung der Satzung von kirchlichen Stiftungen oder über die Zulegung und Zusammenlegung von kirchlichen Stiftungen zugewiesen wurde“ (ebd. S. 124).

Der vorliegende Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe folgt dieser Argumentation nicht. Abweichend von der im ersten Bericht vertretenen Auffassung wäre nach den Vorgaben des Diskussionsentwurfs für die Mitwirkung an den „Verwaltungsentscheidungen“ einer zivilrechtlichen Stiftung immer in erster Linie eine Landesbehörde zuständig.

Der Diskussionsentwurf will zwar die Mitwirkungsbefugnisse der Kirchen bei kirchlichen Stiftungen nicht in Frage stellen. Er verweist daher in seiner Begründung auf Mitwirkungsrechte, die bisher die Landesstiftungsgesetze regeln und die durch die neuen Regelungen nicht verändert werden sollen. Ein Verweis im BGB auf die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ bringt, wie im ersten Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe dargelegt, diese Absicht jedoch besser zum Ausdruck als die Zuweisung der Aufgaben an eine Landesbehörde. Durch die Bezeichnung „zuständige Behörde des Landes“ wird nämlich transportiert, dass hier im Unterschied zu den anderen Sachverhalten keine kirchliche Beteiligung erfolge.

Die im ersten Bericht der Arbeitsgruppe favorisierte Lösung hätte ferner für sich, dass im BGB ein einheitlicher Begriff für die Aufgabenzuweisung verwendet würde.

Außerdem würde der Bundesgesetzgeber auf diese Weise den Ländern keine Vorgaben zur Ausführung eines Bundesgesetzes machen. Schließlich liegt es grundsätzlich in der Kompetenz der Bundesländer zu entscheiden, wie sie die Ausführung der Bundesgesetze gewährleisten.

Soweit erläutert wird, dass die Differenzierung in der Formulierung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1, 81a, 81b, 86b, 86e, 86f, 87 Abs. 2, 87a BGB – neu -, andererseits §§ 84c und 85a BGB -neu) darin begründet sei, dass bei den zuerst genannten Maßnahmen immer eine Behörde des Landes - im Gegensatz zu einer Behörde der Kirchen – handeln muss, verfängt dies nach unserer Einschätzung nicht.

Dies deshalb, weil unter der derzeitigen Regelung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen Zuständigkeiten der staatlichen und kirchlichen Stellen geregelt sind: Bei Durchsicht der Stiftungsgesetze der Länder und der Kirchen wie auch der Staatskirchenverträge und Konkordate  haben wir keine Regelung gefunden, die den Kirchen eine Alleinentscheidung über kirchliche Stiftungen überträgt, die für die Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts konstituierend ist, wie z.B. die Anerkennung als rechtsfähig oder die Auflösung.

Dass die Kirchen bei einer Änderung des Stiftungszwecks oder anderer die kirchliche Stiftung prägender Merkmale beteiligt werden müssen, ergibt sich aber schon aus der Verfassung und wird durch die vorgeschlagene differenzierende Formulierung verunklart. Dabei ist unseres Erachtens fraglich, ob der Bund den Ländern hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Verfahrensausgestaltung Vorgaben machen darf.

Staatliche oder kirchliche Regelungen, in denen den Kirchen verfassungsrechtlich bedenkliche Kompetenzen zugewiesen werden, haben wir nicht ermittelt.

Wir regen daher an, im BGB bei der Aufgabenzuweisung die zuständige Behörde durchgehend als „nach Landesrecht zuständige Behörde“ zu bezeichnen oder auf die bisher überwiegend verwendete Bezeichnung „zuständige Behörde“ zurückzugreifen.

 

2. § 83a BGB-Entwurf – Namenszusatz der Stiftung
 

Juristische Personen, die in der Rechtsform der Stiftung gegründet worden sind, tragen in aller Regel die Bezeichnung „Stiftung“ in ihrem Namen. Da der Begriff der Stiftung nicht geschützt ist, können sich auch andere juristische Personen „Stiftung“ nennen, auch wenn sie nicht als Stiftung im Sinne der §§ 80 f. BGB organisiert sind. Diese juristischen Personen tragen dazu bei, dass im Rechtsverkehr möglicherweise Unklarheiten über die Rechtsform Stiftung entstehen.

Wir halten es für ausreichend, wenn eine Stiftung sich als solche im Namen bezeichnet. Eines Namenszusatzes bedarf es nicht. Schon die Grundsätze der Namenswahrheit und -klarheit könnten bei einigen Körperschaften, die sich als „Stiftungen“ bezeichnen, verletzt sein.

Nach unserer Einschätzung verbindet Stiftungen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts mehr, als sie trennt. Mit einer Beschränkung des Namenzusatzes auf bürgerlich-rechtliche Stiftungen könnte der Eindruck entstehen, Stiftungen öffentlichen Rechts seien keine Stiftungen im Rechtssinne. Dem ist jedoch unstreitig nicht so. Privat- und öffentlich-rechtliche Stiftungen orientieren sich am selben rechtlichen Idealtypus – dem dauerhaften Bestand eines Grundvermögens und der zweckbestimmten Verwendung der Erträge.

Die vom Gesetzgeber gewünschte Namensklarheit sollte auf anderem Wege als vorgesehen herbeigeführt werden. Sollen Stiftungen von juristischen Personen im Rechtsverkehr unterscheidbar sein, die sich als Stiftungen bezeichnen, ohne rechtlich Stiftung zu sein, bedürfte es eines Namenszusatzes für alle Stiftungen im Rechtssinne.

Daneben sollte in der Gesetzesbegründung erwähnt werden, dass der Zusatz „kirchlich“ möglich ist.

Wir halten es für vorzugswürdig, auf einen Namenszusatz zu verzichten.

 

3. § 85 BGB-Entwurf – Voraussetzungen für Satzungsänderungen
 

Die Kirchlichkeit einer Stiftung zählt nicht zu den in § 85 Abs. 2 S. 2 BGB-Entwurf aufgelisteten die Stiftung prägenden Bestimmungen. Dies wird damit erklärt, dass eine Änderung der Stiftungssatzung, durch die die Kirchlichkeit der Stiftung betroffen ist, keine Satzungsänderung nach § 85 Abs. 2 BGB-Entwurf sei. Wir teilen die Auffassung, dass die Kirchlichkeit die Stiftung wesentlich bestimmt und dass dieses Wesensmerkmal nicht nur vom Stifterwillen, sondern auch von der Kirchengutsgarantie geschützt wird.

Ein entsprechender Hinweis in der Gesetzesbegründung könnte das Verständnis für den besonderen Charakter kirchlicher Stiftungen und der mit der Kirchlichkeit verbundenen Zuordnung zur verfassten Kirche und ihrer Stiftungsaufsicht verstärken. Erfahrungsberichte seitens der kirchlichen Stiftungsaufsichten lassen den Rückschluss zu, dass zunehmend die Kirchlichkeit als identitätsstiftend und statusbestimmend teilweise unbemerkt in Frage gestellt wird.

Zudem ergibt sich die Wesentlichkeit der Kirchlichkeit im Grunde schon aus § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB-Entwurf selbst. Denn wenn dort die Änderung der in § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB-Entwurf aufgezählten prägenden Bestimmungen bei einer kirchlichen Stiftung eine Beteiligung der Kirchen voraussetzt, muss dies erst recht gelten, wenn die Kirchlichkeit einer Stiftung in Frage steht.

Sollte die Kirchlichkeit einer Stiftung durch eine Satzungsänderung wegfallen, kann eine solche Änderung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen das § 85 Abs. 3 Satz 3 BGB bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ohne Beteiligung der kirchlichen Stiftungsbehörde genehmigungsfähig sein.

Wir regen daher an, in der Begründung klarzustellen, dass die Kirchlichkeit der Stiftung deren „Kern“ betrifft.

 

4. § 85 a BGB-Entwurf – Zuständigkeit und Verfahren für Satzungsänderungen und § 86b BGB-Entwurf
 

Wir bitten um Prüfung, inwieweit die Regelungen im jeweiligen Absatz 3 vor dem Hintergrund des Artikel 83 GG zulässig sind.

 

5. § 87c BGB-Entwurf – Vermögensanfall
 

§ 87c BGB-Entwurf regelt für den Fall, dass ein Anfallberechtigter in der Stiftungssatzung nicht bestimmt ist, regelmäßig der Fiskus des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, anfallberechtigt ist. Landesrechtliche Regelungen können abweichend von diesem Grundsatz andere juristische Personen des öffentlichen Rechts in diesen Fällen zu Anfallberechtigten bestimmen.

Wir gehen davon aus, dass § 87 c BGB – Entwurf – vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Garantie des Kirchenguts in Artikel 138 Weimarer Reichsverfassung – wie bisher § 88 BGB eine Anfallberechtigung der Kirchen einschließt, auch wenn diese wie in Nordrhein-Westfalen oder und in Berlin landesgesetzlich nicht explizit geregelt ist, und stellen eine entsprechende Klarstellung in der Begründung anheim.

Es wird angeregt, in der Begründung zu Satz 3 kirchliche Körperschaften als ein Beispiel für eine Anfallberechtigung zu nennen.

 

6. § 86f BGB-Entwurf – Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
 

§ 86f BGB-Entwurf regelt die Wirkungen der Zulegung einer Stiftung zu einer anderen und die Zusammenlegung von Stiftungen. Die Regelung und die Begründung enthalten keine Hinweise, ob die mit Zulegung und Zusammenlegung verbundenen Vermögensübergänge bei notwendigen Umschreibungen und Eintragungen des Eigentums in das Grundbuch gebührenpflichtig sein sollen. Wird eine Stiftung, die Eigentümerin einer Immobilie ist, zugelegt, fallen für die Umschreibung des Grundbuchs zum Teil erhebliche Gebühren an. Eine derartige Gebührenpflicht könnte zur Folge haben, dass eine sinnvolle Zulegung oder Zusammenlegung nicht vorgenommen wird, weil anfallende Gebühren das Grundstockvermögen nachhaltig schmälern würden.

Wir bitten um Prüfung, ob im Falle einer Zulegung oder Zusammenlegung eine betreffende Gebührenfreistellung angeregt werden sollte.
 

7. § 88 BGB-Entwurf Kirchliche Stiftungen

Wir begrüßen, dass die landesrechtlichen Mitwirkungsrechte der Kirchen im Grundsatz fortgelten sollen (s. Begründung S. 95). Die besonderen Vorschriften zu kirchlichen Stiftungen sind nicht nur Ausdruck des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, sie spiegeln auch das Miteinander wider, das Kirche und Staat in diesem Bereich verbindet. Allerdings sollte die in § 88 BGB-Entwurf vorgesehene Stichtagsregelung aufgegeben werden. Sie wird damit begründet, dass die in den Stiftungsgesetzen der Länder bis zum Stichtag geregelten Kompetenzzuweisungen fortgelten sollen, selbst wenn sie mit den beabsichtigten Zuständigkeitsregelungen im BGB nicht übereinstimmen. Ausgeschlossen werden sollen neue landesrechtliche Regelungen, die von den Zuständigkeitsregelungen der §§ 81 ff. BGB-Entwurf abweichen. Nach unserer Auffassung trägt der beabsichtigte Stichtag dem notwendigen Zusammenwirken von Staat und Kirche bei der Entstehung, Umwandlung und Aufhebung kirchlicher Stiftungen nicht Rechnung:

Der Staat stellt mit der in den Landesstiftungsgesetzen näher beschriebenen kirchlichen Stiftung den Kirchen eine Handlungsform für den weltlichen Rechtsverkehr zur Verfügung. Kirchliche Stiftungen sind nach Zweck und Aufgabe berufen, einen kirchlichen Auftrag zu erfüllen und wahrzunehmen. Wirksam im Rechtsverkehr auftreten können sie jedoch nur dann, wenn sie das staatliche Anerkennungsverfahren „durchlaufen“. Eine Beteiligung der Kirchen am Anerkennungsverfahren einer kirchlichen Stiftung ist selbstverständlich. Denn die kirchlichen Stiftungen unterfallen dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt. Mithin ist das Zusammenwirken von Staat und Kirche im kirchlichen Stiftungswesen unerlässlich. Die kirchliche Stiftung ist zum einen in die staatliche Rechtsordnung zur Wahrung von Rechtseinheit und Rechtssicherheit einzuordnen. Entsprechend muss für die Errichtung, Umwandlung und Aufhebung einer rechtsfähigen, kirchlichen Stiftung ein staatlicher Akt vorliegen. Gleichzeitig kann dieser aber wegen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen nicht ohne Mitwirkung der jeweiligen Kirche ergehen.

Einige Landesgesetze fordern, dass die kirchliche Anerkennung vor der staatlichen erteilt sein muss (vgl. § 16 Abs. 2 Nr.1 Stiftungsgesetz Bremen, § 18 Abs. 1 Satz 2 Stiftungsgesetz Schleswig-Holstein). Andere Landesgesetze fordern die Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde (§ 2 Abs. 3 Stiftungsgesetz HH, § 20 Abs. 1 Satz 2 Stiftungsgesetz Nds). Wiederum andere Landesgesetze sprechen von einer „Einwilligung“ (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Stiftungsgesetz MV und § 12 Abs. 1 Satz 1 Stiftungsgesetz LSA). Eine Regelung über eine Zustimmung findet sich in den Stiftungsgesetzen Brdbg (dort § 5 Abs. 2 Satz 1), NRW (dort § 14 Abs. 2 Stiftungsgesetz NRW), Rh-Pf (dort § 12 Abs. 1), Sachsen (§ 14 Abs. 2) und Thüringen (§ 16 Abs. 1). In Hessen bedarf es zur Errichtung einer kirchlichen Stiftung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Einvernehmens mit der Kirche, in Baden-Württemberg und Bayern muss ein entsprechender Antrag durch eine kirchliche Stelle gestellt werden (§ 24 Stiftungsgesetz BW, Artikel 22 Abs. 1 Stiftungsgesetz Bay).

Es hat sich als tragfähig erwiesen, dass die Bundesländer und die Kirchen über die Art und den Umfang des staatlichen und kirchlichen Zusammenwirkens im Bereich kirchlicher Stiftungen Vereinbarungen abschließen, die in den Landes- und Kirchengesetzen bzw. kirchlichen Ordnungen umgesetzt werden. Der erste Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat, wie unter 1. gezeigt, dargestellt, dass es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die das Zusammenwirken der Bundesländer und der Kirchen bei der Verwaltung von kirchlichen Stiftungen regeln. Dabei wurde nicht infrage gestellt, dass die verschiedenen Arten des Zusammenwirkens jeweils für sich den Vollzug landesgesetzlicher Vorgaben und die Ausführung bundesgesetzlichen Regelungen unter Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts sicherstellen. Die jeweiligen Regelungen knüpfen an unterschiedliche Rechtstraditionen und an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten an, die einem Wandel unterliegen. Sie sind die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von staatlichen und kirchlichen Einrichtungen bei der Begleitung von kirchlichen Stiftungen. An dieser rechtssystematischen Konstruktion des Zusammenspiels des (Bundes-)Rechts im BGB und den landesrechtlichen Regelungen soll sich durch eine Novellierung ausweislich der Begründung nichts ändern.

Diese Vielfalt ist ebenso eine Folge des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften, das unterschiedlich wahrgenommen werden darf und wird. Die mit der vorgeschlagenen Stichtagsregelung einhergehende einfachgesetzliche Einschränkung greift in diese verfassungsrechtlich gesicherte Position ein.

Es ist daher erstrebenswert und von Verfassungs wegen geboten, den Bundesländern und Kirchen diesen Spielraum zu erhalten, für die Zusammenarbeit die jeweils adäquate Zuständigkeit zu vereinbaren und zu regeln. Bundesgesetzliche Vorgaben, die die Bundesländer in den Möglichkeiten des Verwaltungsvollzugs beschränken, wie die geplante Stichtagsregelung, sollten daher vermieden werden.

Der vorgesehene Wortlaut des § 88 BGB-Entwurf orientiert sich an § 80 Abs. 3 BGB, der ebenfalls keine Stichtagsregelung enthält. Soweit er den in dieser Vorschrift verwandten Begriff der Landesgesetze mit dem Zusatz „die Zuständigkeit, Mitwirkung und Anfallberechtigung der Kirchen in Bezug auf...“ ergänzt, empfehlen wir wie folgt zu formulieren:

„Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen, insbesondere zu Zuständigkeit, Beteiligung und Anfallberechtigung der Kirchen, bleiben unberührt.“

Die landesgesetzlichen Vorschriften zu kirchlichen Stiftungen sollen insgesamt fortgelten, deshalb bitten wir, bei der Konkretisierung ein „insbesondere“ aufzunehmen.

Wir halten „Beteiligung“ für den weitergehenden Begriff, der eine „Mitwirkung“ mitumfasst.

 

 

Hannover, Berlin, den 06.06.2019

Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der EKD und des Kommissariats der deutschen Bischöfe zum Diskussionsentwurf einer Stiftungsrechtsreform