Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerlichrechtlichen Sinne sind?

Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung - Eine gutachterliche Äußerung, EKD-Texte 101, 2009, Hg. Kirchenamt der EKD

II. Theologische Orientierung

Vor dem Hintergrund der in Teil I Nr. 1 angesprochenen Änderungen des Personenstandsrechts und dem in Teil I Nr. 3 korrespondierend dargestellten gesellschaftlichen Wandel werden einige sehr grundsätzliche Fragestellungen akut und harren – auch über diese aktuelle Diskussion hinaus – einer überzeugenden Antwort: Was macht generell eine Ehe zur Ehe? Was macht speziell nach evangelischem Verständnis eine Ehe zur Ehe? Ist sie konstitutiv auf die bürgerlich-rechtliche Eheschließung bezogen oder ist auch ein Nebeneinander von bürgerlich-rechtlich und kirchlich geschlossener Ehe sachgemäß oder einzig sachgemäß? Stiften die Ehepartner die Ehe, ist es Gott, der sie stiftet oder sollte erst dann von einer Ehe gesprochen werden, wenn diese als rechtliche Institution sichtbar wird? Der gegenwärtige Diskussionsstand lässt es noch nicht zu, die aufgeworfenen Fragen eindeutig und abschließend zu beantworten. Sie werden in Teil IV (Aufgaben) wieder aufgenommen.

1. Biblische und theologische Orientierungspunkte

Bei der Beurteilung offener und strittiger Fragestellungen wie den hier formulierten bringt evangelische Theologie biblische Orientierungen, den Glauben an die Versöhnung der Welt, die Rechtfertigung der Menschen in Jesus Christus, den Gottesdienst als die gewachsene religionskulturelle Praxis und das Recht miteinander ins Gespräch. Dabei sollte beachtet werden:

  • In vielen Trauagenden finden sich unmittelbare, liturgisch eingebettete Zitationen biblischer Aussagen über das schöpfungsgemäße Verhältnis von Mann und Frau (Gen 1,27-28a.31a; ggf. in Verbindung mit Gen 2,18), die Unauflöslichkeit der Ehe (Mt 19,4-6) oder die Bedeutung menschlicher Liebe als Abbild der Liebe Gottes in Christus für die Welt (Röm 15,5-7; Kol 3,12-17; 1 Joh 4,7-11.16b-19). Die meisten biblischen Stellen zum Rechtsinstitut des Zusammenlebens von Mann und Frau – im Übrigen oftmals noch gar nicht ‚Ehe’ genannt – spiegeln freilich eine Sozialstruktur wider, die sich von der heutigen tiefgreifend unterscheidet. Dies gilt allemal für das Geschlechterverhältnis, die Familienhierarchien, die Umwelt des Familienverbandes und die Notwendigkeit zur Akzeptanz von bestimmten Handlungszwängen, die heute nicht mehr gelten. Ein notwendiger Rekurs auf biblische Aussagen zu Ehe und Eheschließung bedarf einer historischen und systematischen Vermittlung.

  • Das christliche Liebesethos gilt auch für das Verhältnis der Ehepartner zueinander. Bei einer ungebrochenen Übertragung wird allerdings nicht gesehen, dass die Ermahnung zur Nächstenliebe eben nicht die Emotionalität erwartet, die nach heutigem Verständnis die Ehe auszeichnet.

  • Nach reformatorischem Verständnis sind die Aussagen der Bibel zum Zusammenleben der Menschen in ihrer Vielfalt zu beachten und an der Nähe zur Botschaft von der Versöhnung der Welt in Christus und der Rechtfertigung der Menschen bei Gott durch Jesus Christus zu messen. Von dieser Zentralbotschaft her, die in evangelischer Perspektive zugleich radikal und nüchtern um die Grenzen menschlicher Lebens- und Gemeinschaftsgestaltungen und den beständigen Bedarf an Versöhnung und Neuanfang weiß, muss der Umgang mit den je besonderen biblischen Aussagen zu Ehe und Eheschließung und Scheidung geleitet sein. Wo Übereinstimmungen wahrgenommen werden, können sie aufgegriffen werden; wo einzelne Aussagen oder gar Vorschriften und Ermahnungen dieser Zentralbotschaft nach heutiger Auffassung widersprechen, sind sie von dort her behutsam zu korrigieren. Zu dieser Behutsamkeit gehört durchaus auch, die aus heutiger Sicht nicht zu leugnende Schärfe beispielsweise des Scheidungsverbotes bei Matthäus (Mt 19) als kritische Herausforderung gegenüber einer fast ins individuelle Belieben gestellten Auswahl unter den Lebensformen und als Plädoyer für die auf Dauer und Verlässlichkeit zielende Gemeinschaft von Mann und Frau zu lesen. Umgekehrt darf, ja, muss auch dieses Verbot an der Botschaft der Liebe, Zuwendung und Verzeihensbereitschaft Gottes gegenüber den immer wieder sich verfehlenden Menschen seine Grenze finden.

  • Neben der Treue zur Bibel als Maßstab und Norm wird weithin auch die Sensibilität gegenüber Gegenwartsfragen als eine Herausforderung evangelischer Theologie begriffen. Die Versicherung, es gebe eine saubere Trennung von geglaubter Botschaft und ihrer jeweils gegenwärtigen Rezeption, ist theologisch und seelsorgerlich bedenklich. Theologisch entspricht es der Einsicht in die Fleischwerdung Gottes, dass das eine Wort in den Worten der jeweiligen Zeit – und damit durchaus mit historisch-kritischer Tiefenschärfe korrigiert – zu suchen ist. 

  • So zeigt sich etwa im Spiegel des Scheiterns von Ehen nicht nur die Fragilität menschlicher Absichten und Treueversprechen, sondern zugleich das Aufkommen der Errungenschaften gleichberechtigter Partnerschaft, vor allem der Verminderung von Abhängigkeiten und der Eröffnung von Freiheitsspielräumen. Ehescheidungen nehmen – jedenfalls auch – deshalb zu, weil frühere finanzielle wie emotionale wie existentielle Abhängigkeitsverhältnisse der Partner, und das heißt in vielen Fällen: des „Schwächeren“ (in der Regel der Frauen, auch und gerade wenn Kinder vorhanden sind), schwinden. Wo die Balance zwischen Freiheit und Bindung dauerhaft nicht mehr gelingt und die Ehe nur noch als Verlust eigener Freiheitsgestaltung und Identitätsfindung erlebt wird, kann ihre Dauer nicht Selbstzweck sein. Der Entschluss zur Ehe orientiert sich eben auch an der erwarteten Qualität einer Partnerschaft. Ob diese Erwartung vor, in und nach einem Konflikt, der möglicherweise zu einer Trennung oder Scheidung führt, berechtigt ist und ob die Möglichkeiten zu Versöhnung und Neuanfang jeweils hinreichend versucht werden, muss an dieser Stelle offen bleiben. In jedem Fall tun sich heute Optionen auf, bei denen in der Wahrnehmung der Beteiligten die Intensität der partnerschaftlichen Begegnung, innere Treue, Vertrauen und Bindung der reinen Dauer als Maß, an dem Ehe und Partnerschaft zu messen sind, vorgezogen werden.

2. Gesichtspunkte eines evangelischen Verständnisses von Ehe und Eheschließung

Vor diesem Hintergrund lassen sich die folgenden Gesichtspunkte eines evangelischen Verständnisses von Ehe und Eheschließung skizzieren:

  • Nach reformatorischem, speziell lutherischem Verständnis gehören Eheschließung und Ehe in das weltliche Regiment Gottes. Auch die weltliche Existenz der Menschen steht – als Schöpfung verstanden – unter der leitenden und erhaltenden Hand Gottes. Dieses Handeln ist nicht Teil des Erlösungswirkens Gottes. Von der Versöhnung her fällt jedoch ein Hoffnungslicht auf die noch immer der Erlösung harrende „natürliche“ Lebensgestaltung. Vom Letzten her werden die Orientierungen im Vorletzten, zu deren schönsten Dimensionen die auf Dauer und Verlässlichkeit ausgerichtete, von Vertrauen geprägte Liebe zweier Partner zählt, konstituiert und korrigiert.

  • Trotz menschlicher Grenzen spiegelt sich in der Ehe, vor allem wenn sie als intensiv, stetig, fruchtbar und wechselseitig Freiheit schenkend gelebt wird, der Glanz des von Gott verheißenen Heils. Das Wissen darum, dass dieses Ideal (vielleicht gerade angesichts der erlebten Selbstüberforderung) vielfach scheitert, zerstört nicht das Gut einer solchen Vision guten Lebens (sonst würden es nicht so viele immer wieder anstreben). Insofern trifft es die Sache, mit der Trauagende der Union Evangelischer Kirchen von 2006 zu formulieren: „Christliches Verständnis wertet die Ehe als eine personale Gemeinschaft einer Frau und eines Mannes. Sie gründet in der Liebe und im Vertrauen, die die Eheleute einander entgegenbringen. Als ganzheitliche Gemeinschaft zielt sie auf Treue und Dauerhaftigkeit des Zusammenlebens in gegenseitiger Verantwortung. Die so verstandene eheliche Gemeinschaft schließt es aus, die Ehe als zeitlich begrenzten Vertrag anzusehen. Sie wird durch die freie Entscheidung der Partner füreinander begründet; rechtliche und institutionelle Ordnungen dienen zu ihrem Schutz nach innen und außen ... Die Ehe ist 'als ein göttlich Werk und Gebot' gleichwohl 'ein weltlich Ding' ohne Heilswirksamkeit, freilich ein zentraler Ort für die Bewährung des Glaubens in Liebe und Hoffnung.“

  • In der evangelischen Vorstellung versöhnter, aber realistisch eingeschätzter Endlichkeit haben auch das Eingeständnis möglichen Scheiterns sowie Vergebung und die Ermutigung zum Neuanfangen-Dürfen ihren Platz und sollten seelsorgerlich aufgegriffen werden. Nur in einer solchen realistischen, hoffnungsvollen wie getrösteten Position wird ein evangelisches Eheverständnis menschengerecht sein (vgl. Mk 2,27).

  • Bei der evangelischen Beurteilung von Ehe und Eheschließung wird schließlich das jeweilige Verständnis der Rechtswirklichkeit eine entscheidende Rolle spielen. Im Allgemeinen würdigt evangelische Theologie das Recht als eine gute Gabe Gottes, insofern es die im menschlichen Leben immer wieder auftretenden Konflikte anhand der Kriterien der äußeren Freiheitssicherung wie der Friedenswahrung regeln soll. In nüchterner Anerkennung, dass diese Funktion schon immer in einen geschichtlichen und kulturellen Kontext eingebunden ist, hat evangelische Theologie deshalb einen – bisweilen als konservativ kritisierten – Zugang zum positiven Recht und zu Praktikabilitätserwägungen. Konkret bedeutet dies: Gemäß der skizzierten idealen wie realistischen Einschätzung der Ehe ist die rechtliche Gestalt der Ehe als Stütze und Hilfe zu würdigen. Sie schafft und sichert dauerhaft und folgenhaft die durch ihren Öffentlichkeitscharakter dokumentierte wechselseitige Verantwortlichkeit und Verlässlichkeit, aber auch den Schutz des Schwächeren in der Partnerschaft. Eine Trennung von Recht und Liebe ist gerade unter der Perspektive der schwächeren Position bei möglichen, realistischerweise eben immer wieder sich ereignenden Konflikten ethisch inakzeptabel.

    Deshalb kommt gerade zum Schutz der Schwächeren der rechtlichen Absicherung der auf Dauer angelegten Partnerschaft von Mann und Frau (unabhängig von der weiter offenen Frage nach dem theologisch und rechtlich verantwortlichen Umgang mit der Vielfalt der Lebensformen, die den genannten Kriterien auch zu entsprechen suchen) eine hohe Bedeutung zu. Um des theologisch-ethischen Verständnisses der Ehe willen, kann von ihrer rechtlichen Dimension nicht gelassen werden. Wie diese jeweils ausgestaltet wird, ist damit nicht endgültig festgelegt. Selbstverständlich sind erreichte Standards – auch im Verhältnis von staatlicher Eheschließung und kirchlicher Trauhandlung – revisionsoffen. Aber sie sollten in jedem Fall diese Kopplung von Recht und Liebe beachten. Wenn das inzwischen aufgehobene Voraustrauungsverbot staatskirchenrechtlich nicht unproblematisch war, weil es in die Religionsausübungsfreiheit eingriff, bewahrte es doch inhaltlich das wichtige Kriterium der rechtlichen Bindung und Konsequenz von Eheschließungen. Diesem will sich evangelische Theologie nicht verweigern und hält damit – nicht aus Zwang, sondern aus innerer Einsicht – an der zivilrechtlichen Konsequenz von Eheschließungen fest. Nur so können derzeit die genannten Kriterien für die Ehe, aber auch ein verantwortlicher Umgang mit ihrem Scheitern geregelt werden.

3. Gestalt (und Deutung) des gegenwärtigen Traugottesdienstes

Wie jeder evangelische Gottesdienst ist der Traugottesdienst zu verstehen als ein Wort-Antwort-Geschehen zwischen Gott und den Menschen. Die frohe Botschaft des Evangeliums erreicht die Menschen, wenn sich in den vielfältigen Weisen der Darstellung des Glaubens ihre Herzen für die Zusage der Gnade Gottes öffnen und sich das Leben von dieser Zusage her erschließt. Alle Teile des Traugottesdienstes – die Verkündigung, die Gebete, die Lieder, das Versprechen, der Segen – sind von diesem inhaltlich bestimmenden Zentrum her zu verstehen: Es geht um den Dank dafür, dass sich die Freundlichkeit Gottes in der Gemeinschaft des Paares zeigt, es geht um die Zusage, dass diese Freundlichkeit weiter reicht als das Gelingen der Ehe, das erhofft und erbeten wird, dessen sich aber niemand sicher sein kann. Schließlich geht es auch um ein öffentlich hörbares Versprechen der Eheleute, dieser treuen Zuwendung Gottes in ihrem weiteren Leben entsprechen zu wollen.

Das darstellende und das performative, also mit einer Aussage Wirklichkeit schaffende, Handeln im Gottesdienst will den ganzen Menschen (als einzelne, als Paar, als Gemeinde) ergreifen. Es berührt die körperlich-sinnliche, die emotionale, die kognitive und die soziale Dimension seiner Existenz. Die Trauung wird wie alle Kasualgottesdienste von den Beteiligten als ein bewegendes Geschehen erlebt, durch das ihre besondere Lebenssituation in vielfältiger Weise aufgenommen, gefeiert und geformt wird. Die rituellen Vollzüge, in die die Ausrichtung der frohen Botschaft des Evangeliums eingebettet ist, bleiben nicht ohne Wirkungen auf die Menschen. Sie verlassen die Kirche nach dem Segen – auf schwer fassbare Weise – anders, als sie hineingegangen sind. Dennoch bleibt festzuhalten: Was im Gottesdienst geschieht, ergibt sich nicht aus dem bloßen Vollzug, sondern ist verbunden mit der subjektiven Resonanz der Feiernden auf die Botschaft des Evangeliums.

Oft wird es als eine Spannung in der Gestalt des evangelischen Traugottesdienstes benannt, dass das Versprechen der Eheleute im Gottesdienst eine wichtige Rolle spielt. Ist dies nicht die sinnlose Wiederholung eines Aktes, der auf dem Standesamt bereits vollzogen wurde? Und widerspricht ein solches Versprechen nicht dem theologischen Sinn des Gottesdienstes? Zugleich gilt aber auch: Für die Eheleute ist das Versprechen meist ein emotionaler Höhepunkt des Gottesdienstes. Sie sehen es als sinnvoll an, ihre Zusammengehörigkeit im Gottesdienst noch einmal zu bekräftigen. Das Ja, das sie im Gottesdienst zueinander sagen, hat durch seinen besonderen Kontext eine bedeutsame geistliche Dimension. Dieses Erleben ist allerdings vom Rechtsakt der Eheschließung zu unterscheiden, dessen Ort nach evangelischem Verständnis nicht im Gottesdienst ist. Beide Aspekte, die emotionale Bedeutsamkeit des Versprechens für die Paare ebenso wie die Differenz zwischen Rechtsakt und geistlichem Geschehen, müssen in der liturgischen Gestaltung eines Traugottesdienstes erkennbar bleiben. Denn dieser Gottesdienst ist nach breiter evangelischer Auffassung keine Eheschließung, sondern die Darstellung der im Glauben geschenkten Gewissheit, dass Gottes Segen auch auf dieser Ehe liegt und die beiden Ehepartner den Gottesdienst als Gesegnete verlassen.

Die Feier der Traugottesdienste in der Gegenwart stellt vor erhebliche Gestaltungsaufgaben. Sie wird von den Paaren, die sie in Anspruch nehmen, im Vergleich zur standesamtlichen Eheschließung meist als die wichtigere Handlung empfunden. Mit dieser Wertschätzung verbunden ist der Wunsch, dass eine festliche Gestaltung der Bedeutsamkeit des Ereignisses entsprechen möge. Darum sind im Traugottesdienst die Pfarrerinnen und Pfarrer in besonderer Weise mit der Aufgabe konfrontiert, die Inszenierungswünsche der Paare, die nicht zuletzt durch mediale Vorbilder geprägt sind, mit den Formen der Tradition theologisch verantwortet zu vermitteln.

Gleichzeitig sind auch gegenläufige Entwicklungen zu beobachten. Die Zahl der Traugottesdienste ist beständig gesunken und zwar noch deutlicher als die Zahl der Eheschließungen. Über die Motive, sich für oder gegen eine kirchliche Trauung zu entscheiden, ist wenig bekannt. Als Motive für die Trauung werden angeführt:
a) religiöses Bedürfnis,
b) Bedürfnis nach Erhalt und Weitergabe von Traditionen, c) Bedürfnis nach Anpassung an die im privaten Bereich bestehenden Erwartungen, d) Bedürfnis nach Demonstration und Selbstdarstellung. Als Gründe, die gegen eine kirchliche Trauung sprechen, werden vermutet: a) fehlende Übereinstimmung mit dem Eheverständnis der Kirche und b) finanzielle Ursachen, weil mit der kirchlichen Trauung meist ein sehr aufwändiges Fest verbunden ist. Gewachsen ist hingegen die Zahl der Trauungen zwischen einem christlichen und einem nichtchristlichen – meist konfessionslosen – Partner. Sie erreichte 1999 einen Anteil von 14% der evangelischen Trauungen.[2]

Die gesellschaftlichen Veränderungen der privaten Lebensformen führen auch zu Veränderungen der Lebenssituationen der Paare, die einen Traugottesdienst wünschen: Häufig leben sie zum Zeitpunkt der Trauung schon längere Zeit als Paar zusammen. Der Traugottesdienst wird nicht mehr unbedingt in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Eheschließung gefeiert. Gelegentlich werden die Trauung des Paares sowie die Taufe eines oder mehrerer ihrer Kinder in einem Gottesdienst begangen („Traufe“). Auch für den Kasus der Trauung eines Paares, in dem einer oder beide Partner bereits geschieden sind, sollten besondere liturgische Formen und Formulierungen gewählt werden.


Fußnoten:

2
1990: 516.388 Eheschließungen. Davon: 103.627 (20,1 %) evangelische Trauungen, 116.332 (22,5 %) katholische Trauungen;
2003: 382.911 Eheschließungen. Davon: 56.094 (14,6 %) evangelische Trauungen, 50.885 (13,3 %) katholische Trauungen.

Nächstes Kapitel