Bedrohung der Religionsfreiheit

3. Praktische Hinweise

3.1  Was können wir tun?

Beinahe täglich erreichen Kirchenämter, Gemeinden und Menschen Meldungen von Übergriffen auf Christen. Wer nicht tatenlos hinnehmen will, dass es Christen vielerorts nicht möglich ist, ihre Religion frei auszuüben, dass sie Bedrohungen und Gewalt ausgesetzt sind, steht vor der Frage nach einer angemessenen Reaktion auf diese Meldungen. Die Erfahrung hat gezeigt: Das wirksamste Mittel gegen Menschenrechtsverletzungen ist das öffentliche Aufdecken der Missstände. Niemand will als Unterdrücker gesehen werden. Darum ist das öffentliche Eintreten für die Opfer wichtig.

Briefe können an lokale oder nationale staatliche Stellen, darunter die jeweiligen Auslandsvertretungen in Deutschland, an nichtstaatliche Stellen im betroffenen Land oder direkt an den oder die vermutlichen Täter gerichtet werden. Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, der Europarat oder die OSZE, Behörden, Politiker oder kirchliche Stellen in Deutschland können um eine unterstützende Intervention gebeten werden. Sie verfügen ihrerseits über ein breites Instrumentarium, das von einer informellen Anfrage bis zur Entsendung einer Delegation oder dem Aufruf etwa in Form einer Resolution oder Erklärung reicht. Um die Wirkung von Briefen oder Aktionen zu verstärken, können sie den Redaktionen von Zeitungen, Zeitschriften oder Rundfunksendern mitgeteilt und so öffentlich bekannt gemacht werden. Auch Leserbriefe bieten hierfür eine Möglichkeit. Dabei ist die Pressearbeit umso effektiver, wenn sie an regelmäßige und vertrauensvolle Kontakte mit den zuständigen Redaktionen anknüpfen kann.

Die Wirkung dieser Mittel ist unterschiedlich und nur schwer absehbar. Sie können im Einzelfall sogar ungewünschte Folgen haben. Die Situation in den betroffenen Ländern ist aus der Ferne nur schwer einschätzbar. Wie die Länderartikel im zweiten Teil dieser Textsammlung zeigen, stehen hinter Übergriffen, die die Religionsfreiheit beschränken oder die auf den ersten Blick gar als Christenverfolgung erscheinen, häufig vielschichtige soziale, ethnische und / oder politische Konflikte, in denen nicht selten auf beiden Seiten Opfer und Täter stehen. Wenn solche Situationen unter Außerachtlassung anderer Faktoren einseitig als Verfolgung einer Religionsgemeinschaft interpretiert werden, kann eine gutgemeinte Reaktion auch zur Verschärfung der Situation beitragen. Oft sind Verletzungen der Religionsfreiheit Ausdruck einer allgemein schlechten Menschenrechtslage, unter der auch andere benachteiligte Gruppen leiden. Hier kann eine Intervention, die die Situation nicht-christlicher Minderheiten mitberücksichtigt, glaubwürdiger und wirksamer sein als eine einseitige Parteinahme. Oft wünschen die betroffenen Christen selbst für ihre Probleme möglichst wenig öffentliche Aufmerksamkeit, weil sie Konfrontationen vermeiden wollen oder weil sie bemerken, dass die Ausrichtung eines bestehenden Konfliktes entlang religiöser Identifikationsmuster und damit auch die Emotionalisierung des Konfliktes verstärkt wird, wenn die Religionszugehörigkeit einer Konfliktpartei stark hervorgehoben wird. Oft sind sie aber auch stark eingeschüchtert.

Bei der Suche nach geeigneten Reaktionsmöglichkeiten können folgende Überlegungen hilfreich sein:

Was ist passiert – Auswertung der Information

Grundlage für jedes Tätigwerden ist eine möglichst genaue Kenntnis der Lage. Dafür ist bedeutend, woher die Information über den Fall kommt und wie zuverlässig sie ist. Die Organisationen, die Meldungen über Übergriffe auf Christen weiterleiten, bereiten Informationen auf sehr unterschiedliche Weise auf. Bestimmte Kriterien können bei der Einschätzung der Informationsquelle weiterhelfen: Inwieweit werden die Informationen durch Meldungen anderer vertrauenswürdiger Organisationen bestätigt? Ist der Anspruch erkennbar, alle wesentlichen Umstände ausgewogen darzustellen, oder wird Information zum Fall selektiv mitgeteilt? Es ist immer angeraten, die Information von einer anderen kundigen Stelle bestätigen oder ergänzen zu lassen. Oft können kirchliche Stellen, die Partnerkontakte in das betroffene Gebiet haben, Auskunft und Rat erteilen. Die ‚Informations- und Kontaktstelle Osteuropa‘ der EKD hat in ihren Länderinformationen kirchliche Partnerschaftsbeziehungen zu einzelnen Ländern in Mittel- und Osteuropa aufgelistet. Das Evangelische Missionswerk in Deutschland hat eine Liste der bestehenden kirchlichen Kommissionen, Arbeitsgemeinschaften und Kooperationen zu einzelnen Ländern erstellt. Amnesty International hat viele gut informierte Länderkoordinationsgruppen, zu denen das Sekretariat in Bonn Kontakt herstellen kann. Auch eine Anfrage an die lokalen Behörden kann, etwa bei Verhaftung oder Verschwindenlassen von Personen, sinnvoll sein. Selbst wenn man dadurch keine zusätzlichen Informationen erlangt, signalisiert man so sein Interesse am Fall und kann damit die Chancen dafür erhöhen, dass von weiteren Drangsalierungen abgesehen wird.

Der Blick auf den Kontext kann Hinweise dafür geben, welche Art der Reaktion vielversprechend ist. Welche Interessen sind im Spiel und wie können sie genutzt werden? Wer hat einen besonderen Zugang zur Situation? Gibt es Möglichkeiten der Kooperation? Können Medien eingeschaltet werden? Oft gibt es Institutionen, Instanzen oder Personen, die für die Rechte von Menschen Verantwortung tragen und im konkreten Fall aktiv werden oder Hilfestellung bei der Einschätzung der Unterstützungsmöglichkeiten geben können.

Wer kann tätig werden?

Tätig werden können Gremien oder Vertreter von Kirchen, deren Werken, Kirchengemeinden oder kirchlichen Gruppen. Die Evangelische Kirche in Deutschland interveniert in Einzelfällen nur ausnahmsweise, dafür haben ihre Interventionen oftmals besonderes Gewicht. Intervenieren können ferner Menschenrechtsorganisationen oder sonstige gesellschaftliche Akteure wie Parteien, Verbände, Stiftungen, Vereine, Politiker oder sonstige bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Für alle gilt, dass die Wirkung ihrer Intervention mit davon abhängt, inwieweit ihnen der Adressat ein begründetes Interesse am Fall sowie Relevanz und Glaubwürdigkeit beimisst. Nicht zuletzt kann sich jeder und jede Einzelne engagieren. Erfolge von Briefaktionen zeigen immer wieder, dass Briefe von Einzelnen durchaus beachtet werden, vor allem, wenn besonders viele Menschen mit ihren Briefen Anteilnahme zum Ausdruck bringen.
Es gibt Fälle, in denen eine nichtkirchliche Intervention vorzuziehen ist. Dies kann insbesondere dann gelten, wenn eine kirchliche Stelle mit einer Konfliktpartei identifiziert würde oder wenn Kirchen vor Ort wegen der Menschenrechtsfrage unter großem Druck stehen und dieser Druck durch das Engagement der Ökumene verstärkt werden könnte. So kann unter Umständen eine säkulare Menschenrechtsorganisation in einem islamischen Land über bessere Einflussmöglichkeiten verfügen als eine noch so starke westliche Kirche. Oft ist vielversprechend, gemeinsam mit muslimischen Organisationen aktiv zu werden oder muslimische Organisationen zur Abgabe einer öffentlichen Erklärung anzuregen.

Was bewirken unsere Aktionen?

Sowohl die Wirkung des Tätigwerdens als auch die Wirkung von Untätigkeit muss mitbedacht werden. In der Regel hilft es den Unterdrückern, wenn wir nicht aktiv werden, weil sie internationale Aufmerksamkeit vermeiden wollen. Nur in begründeten Ausnahmefällen muss von einem Tätigwerden abgesehen werden, um die Situation des Opfers nicht zu verschlechtern. Letzteres muss insbesondere dann sorgfältig geprüft werden, wenn das Opfer in den Händen extremistischer Gruppierungen ist oder wenn von anderer Seite erfolgversprechende Kontakte aufgenommen worden sind, die nicht gestört werden dürfen. Grundsätzlich sollte sich die Reaktion danach richten, wie die Situation der Opfer am besten und nachhaltigsten verbessert werden kann. Das kann bedeuten, dass weltanschauliche Überzeugungen oder politische Neigungen zurücktreten müssen. Auch sollte grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung der Betroffenen politisch interveniert werden.

In manchen Fällen kann dem Opfer selbst nicht mehr effektiv geholfen werden, weil die Bedrohungssituation vorüber, der schlimmste Fall bereits eingetroffen oder ein rechtskräftiges Urteil gesprochen ist, das nicht mehr abgeändert werden kann. Dennoch kann eine Aktion Wirkung zeigen, indem die Familie, Kirche oder Organisation des Opfers getröstet und gestärkt wird oder Personen auf den Fall aufmerksam gemacht und zum Umdenken angeregt werden.

Die Rahmenbedingungen verändern

Angesicht der Vielzahl der Übergriffe, die durch ökumenische Kontakte und internationale Menschenrechtswerke bekannt werden, ist es unmöglich, auf jeden Einzelfall adäquat zu reagieren. Dies zwingt dazu, bei der Einzelfallarbeit selektiv zu bleiben bzw. Prioritäten zu setzen. Zugleich führt dies vor Augen, dass noch wichtiger als die Behandlung von Einzelfällen eine Veränderung des Kontexts ist, in dem die Menschenrechtsverletzung stattfindet. Um die Rahmenbedingungen zu verbessern, müssen die vielfältigen Instrumentarien der Menschenrechtsarbeit und der zivilen Konfliktbearbeitung genutzt werden.
Sowohl Einzelpersonen als auch Kirchen können einen großen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der Religionen leisten, indem sie die Friedenspotenziale ihres Glaubens erkennen und nutzen, friedensfördernde Gemeinsamkeiten zwischen den Religionen herausstellen, der Bildung von Feindbildern und von extremistischen Positionen in ihren eigenen Reihen entgegentreten und auf Herabwürdigungen anderer Religionen verzichten. Dies beginnt im eigenen, persönlichen Lebensbereich. Nur wenn wir im Umgang mit den Menschen in unserer unmittelbaren Umgebung die Menschenrechte gelten lassen und ihnen gerecht werden, können wir diese Forderung glaubwürdig gegenüber anderen geltend machen.

Corinna Schellenberg


3.2 Fürbitten- und Gottesdiensthilfen

„Religionsfreiheit“ – Gottesdienstentwurf der EKD zum Tag der Menschenrechte 2000 // Bezug: Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, Menschenrechtsreferat, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Telefon (05 11) 27 96-4 27, Telefax (05 11) 27 96-7 17, E-Mail: menschenrechte@ekd.de

„Leiden von Christen in der Welt – Empfehlungen zur Fürbitte“, Hrsg. EKD, Neuausgabe, Hannover 1988 // Bezug: Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Telefon (05 11) 27 96-0, Telefax (05 11) 27 96-7 07, E-Mail: versand@ekd.de

Gebetsblätter mit Informationen über Schicksale von Menschen, die in ihrer Würde verletzt sind, und Fürbittgebete enthält der monatliche Rundbrief der Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter e. V. (ACAT) // Bezug: ACAT, Postfach 1114, 59331 Lüdinghausen, Telefon (0 25 91) 75 33, Telefax (0 25 91) 7 05 27. Die Texte sind im Internet einsehbar unter ACAT (Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter) www.acat-deutschland.de/Gebet.html .

Ein jährliches Arbeitsheft der Evangelischen Allianz zum Weltgebetstag für die verfolgte Kirche sowie regelmäßige Gebetsanliegen des Arbeitskreises Religionsfreiheit der Evangelischen Allianz sind erhältlich bei der Deutschen Evangelischen Allianz , Olgastraße 57a, 70182 Stuttgart, Telefon (07 11) 2 37 19 53-0, Telefax (07 11) 2 37 19 53-53, Internet: http://www.ead.de/

Vierteljährliche Gebetsmeinungen für aktuell verfolgte und bedrängte Christen und jährlich ein Fürbittgebet (empfohlen zur Verwendung in den Gottesdiensten am 2. Weihnachtstag – dem Fest des Hl. Stephanus, des ersten christlichen Märtyrers –) erstellt die Deutsche Bischofskonferenz im Rahmen ihrer Initiative „Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit“. // Bezug: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonner Talweg 177, 53129 Bonn, Telefon (02 28) 1 030. Die Materialien sind über den Link „Initiativen und Aktionen“ unter den Seiten der Deutschen Bischofskonferenz http://www.dbk.de/ im Internet zu finden.


3.3 Termine für Aktionen

20. Juni Weltflüchtlingstag
26. Juni Internationaler Tag der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Opfer der Folter
20. September Weltkindertag
21. September Internationaler Friedenstag Ende September Woche der ausländischen Mitbürger / interkulturelle Woche
11. November Gebetstag der Weltweiten Evangelischen Allianz  für die verfolgte Kirche
10. Dezember Tag der Menschenrechte
26. Dezember Tag des Erzmärtyrers Stephanus


3.4 Kirchliche Stellungnahmen

„Die Kirche und die internationale Unordnung“, Bericht der Sektion IV der Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Amsterdam 1948, in: „Amsterdamer Dokumente – Berichte und Reden auf der Weltkirchenkonferenz in Amsterdam 1948“, Ev. Presseverband für Westfalen und Lippe e. V., Bethel

„Die Welt erwartet die Verwirklichung der Menschenrechte“, Texte der Menschenrechtskonsultation des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) in St. Pölten (1974), in: epd-Dokumenation Nr. 5 / 75 // Bezug: Gemeinschaftswerk der Ev. Publizistik gGmbH, Emil-von-Behring-Str. 3, 60439 Frankfurt, Telefon (0 69) 5 80 98-0, Telefax (0 69) 5 80 98-294, E-Mail: doku@epd.de

„Stellungnahme zur Religionsfreiheit“ der Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Neu Delhi 1961, in: „Neu-Delhi 1961 – Dokumentarbericht über die 3. Vollversammlung des ÖRK“, Ev. Missionsverlag GmbH, Stuttgart

„Menschenrechte und Religionsfreiheit“, Bericht des Ausschusses der Kommission der Kirchen für internationale Angelegenheiten auf der Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Neu Delhi 1961, in: „Neu-Delhi 1961 – Dokumentarbericht über die 3. Vollversammlung des ÖRK“ // Ev. Missionsverlag GmbH, Stuttgart

„Schutz von Einzelnen und Gruppen in der politischen Welt“, Bericht der Sektion IV der Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Uppsala 1968, in: „Bericht aus Uppsala 1968 – Offizieller Bericht über die 4. Vollversammlung des ÖRK“, Verlag Otto Lembeck, Frankfurt am Main

„Strukturen der Ungerechtigkeit und der Kampf um Befreiung“, Bericht der Sektion V bei der Vollversammlung des Ökumenischen Rates der Kirchen in Nairobi 1975, in: „Bericht aus Nairobi 1975 – Offizieller Bericht über die 5. Vollversammlung des ÖRK“; 2. Aufl., Verlag Otto Lembeck, Frankfurt am Main 1976

Stellungnahme des Rates der EKD zur CCIA-Konsultation über Fragen der KSZE- Schlussakte, der Menschenrechte und der Religionsfreiheit vom 10. Juli 1976, in: Die Denkschriften der EKD, Band 1 / 2, GTB Siebenstern 414, Gütersloh 1978

Erklärung des Rates der EKD zum 50. Jahrestag der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 8. Dezember 1998, einsehbar im Internet unter www.ekd.de/menschenrechte (Pressemitteilungen) und erhältlich im Menschenrechtsreferat im Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Telefon (05 11) 27 96-4 27, Telefax (05 11) 27 96-7 17, E-Mail: menschenrechte@ekd.de

„Religionsfreiheit als Menschenrecht“, in: „Die Menschenrechte im Ökumenischen Gespräch – Beiträge der Kammer der EKD für öffentliche Verantwortung“, Gütersloher Verlagshaus Mohn, Gütersloh 1997


3.5 Auszüge aus internationalen Abkommen

(Anmerkungen: Corinna Schellenberg)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
vom 10. Dezember 1948

Artikel 2

Jedermann hat Anspruch auf die in dieser Erklärung proklamierten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach (…) Religion (…).

Artikel 18

Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser Bräuche zu bekunden.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist eine politische Absichtserklärung. Ihre Verbürgungen sind nicht unmittelbar rechtlich verbindlich.


Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR)
vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1524)

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der (…) Religion (…) zu gewährleisten.

Artikel 18

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 26

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen (…) der Religion, (…) gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Artikel 27

In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.

Der IPBPR verbürgt die Religionsfreiheit auf universeller Ebene in rechtsverbindlicher Form. Der Pakt wurde von 149 Staaten ratifiziert, darunter auch etliche islamische Staaten. In den 104 Staaten, die auch das erste Fakultativprotokoll zum Pakt ratifiziert haben, sind die Normen des Paktes per Individualbeschwerde beim UN-Menschenrechtsausschuss durchsetzbar.


Übereinkommen über die Rechte des Kindes
vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 122)

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von (…) der Religion (…) des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des 
Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 14

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und freiheiten anderer erforderlich sind.

Artikel 30

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind, das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohner ist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaft mit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigene Kultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zu bekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprache zu verwenden.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von 191 Staaten ratifiziert und ist für diese Staaten rechtlich verbindlich. Seine Umsetzung wird vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes überwacht.


Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung

vom 25. November 1981

Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder jedwede Überzeugung eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seiner Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen.

(2) Niemand darf durch Zwang in seiner Freiheit beschränkt werden, eine Religion oder Überzeugung seiner Wahl zu besitzen.

(3) Die Freiheit zur Äußerung einer Religion oder Überzeugung unterliegt nur jenen Beschränkungen, die vom Gesetz vorgeschrieben und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen.

Artikel 6

Im Einklang mit Artikel 1 und vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 3 dieser Erklärung schließt das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Überzeugungsfreiheit unter anderem die folgenden Freiheiten ein:

a) im Zusammenhang mit einer Religion oder Überzeugung einen Gottesdienst abzuhalten oder sich zu versammeln sowie hierfür Versammlungsorte einzurichten und zu unterhalten;

b) entsprechende Wohltätigkeitseinrichtungen oder humanitäre Institutionen zu gründen und zu unterhalten;

c) die für die Riten oder Bräuche einer Religion oder Überzeugung erforderlichen Gegenstände und Geräte in angemessenem Umfang herzustellen, zu erwerben und zu gebrauchen;

d) auf diesen Gebieten einschlägige Publikationen zu verfassen, herauszugeben und zu verbreiten;

e) an hierfür geeigneten Orten eine Religion oder Überzeugung zu lehren;

f) freiwillige finanzielle und andere Spenden von Einzelpersonen und Institutionen zu erbitten und entgegenzunehmen;

g) im Einklang mit den Erfordernissen und Maßstäben der jeweiligen Religion oder Überzeugung geeignete Führer und Leiter auszubilden, zu ernennen, zu wählen oder durch Nachfolge zu bestimmen;

h) im Einklang mit den Geboten seiner Religion oder Überzeugung Ruhetage einzuhalten sowie Feiertage und Zeremonien zu begehen;

i) in religiösen oder weltanschaulichen Fragen auf nationaler und internationaler Ebene Beziehungen zu Einzelpersonen und Gemeinschaften aufzunehmen und zu unterhalten.

Diese Resolution ist nicht unmittelbar rechtlich verbindlich, kann aber zur Auslegung von Artikel 18 des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte herangezogen werden. Sie präzisiert insbesondere die Ausübungsmodalitäten des Rechtes auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Überzeugungsfreiheit.


Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685)

Artikel 9

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Massnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten Rechte sind für die Mitgliedsstaaten des Europarates rechtlich verbindlich und können vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Staaten- oder Individualbeschwerde eingeklagt werden.


Arabische Charta der Menschenrechte
vom 15. September 1994

Artikel 26
Jeder hat das Recht auf Religions-, Gedanken- und Meinungsfreiheit.

Artikel 27
Die Anhänger einer jeden Religion haben das Recht, ihre religiösen Bräuche auszuüben und ihre Überzeugungen durch Gottesdienst, Ausübung und Unterricht zu bekunden, sofern dadurch die Rechte anderer nicht verletzt werden. Die Ausübung der Religions-, Gedanken- und Meinungsfreiheit darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden.

Die Charta ist für Mitgliedsstaaten der Liga der arabischen Staaten rechtlich verbindlich.


Kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam
vom 5. August 1990

Artikel 10
Der Islam ist die Religion der unverdorbenen Natur. Es ist verboten, auf einen Menschen in irgendeiner Weise Druck auszuüben oder die Armut oder Unwissenheit eines Menschen auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren.

Die Kairoer Erklärung wurde im Rahmen der Organisation Islamische Konferenz von über 50 Außenministern als politisches, rechtlich nicht bindendes Dokument verabschiedet. Artikel 24 und 25 der Erklärung stellen sämtliche Gewährleistungen unter einen Scharia-Vorbehalt.


Afrikanische (Banjul) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker
vom 27. Juni 1981

Artikel 8
Die Gewissens- und Berufsfreiheit und die freie Religionsausübung werden gewährleistet. Niemand darf in der Ausübung dieser Freiheiten beschränkt werden, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Die Banjul Charta ist von 51 afrikanischen Staaten als rechtlich verbindliches Dokument ratifiziert worden.


3.6 Literatur

Zum rechtlichen Rahmen

  • „Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylrechtserhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter“, Gabriele Liegmann, Nomos Universitätsschriften Recht, Baden-Baden 1993

  • „Freedom of Religion Under the European Convention on Human Rights“, Carolyn Evans, Oxford University Press, Oxford 2001

  • „Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht“, Hrsg. Axel Frhr. von Campenhausen, Verlag Schöningh, Paderborn, Band 1 : 2000, Band 2 : 2002

  • „Menschenrechte – Eine Sammlung internationaler Dokumente zum Menschenrechtsschutz“, 2. Aufl., Hrsg. Christian Tomuschat, UNO-Verlag, Bonn 2002

  • „Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht – Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven“, Hrsg. R. Grote / Th. Marauhn, 2001

  • „U.N. Covenant on Civil and Political Rights, CCPR Commentary“, M. Nowak, Verlag N. P. Engel, Kehl 1993


Länderinformationen

  • „Christen Asiens: zwischen Gewalterfahrung und Sendungsauftrag“, EMW- Informationen Nr. 124 (Okt 2000) // Bezug: Evangelisches Missionswerk in Deutschland e. V., Normannenweg 17 – 21, 20537 Hamburg, Telefon (0 40) 25 45 60, Telefax (0 40) 2 54 29 87

  • „Geschwister im Glauben: Christen im Mittleren Osten“, Hrsg. EMW und Ev. Mittelostkommission // Bezug: Evangelisches Missionswerk in Deutschland e. V., Normannenweg 17 – 21, 20537 Hamburg, Telefon (0 40) 25 45 60, Telefax (0 40) 2 54 29 87

  • „Jahresbericht 2003“, amnesty international , Fischerverlag, Juni 2003, im Internet einsehbar  http://www.amnesty.de/

  • „Länderinformationen der ‚Informations- und Kontaktstelle Osteuropa‘ der EKD“, verfügbar zu: Albanien / Bulgarien, Baltikum, ehem. Jugoslawien, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Weißrussland, Russische Föderation, (Kaukasus und Mittelasien sind in Bearbeitung) // Bezug: Evangelische Kirche in Deutschland, Informations- und Kontaktstelle Osteuropa, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Telefon (05 11) 27 96-1 36, Telefax (05 11) 27 96-7 25, E-Mail: ikoe@ekd.de

  • „Protestanten im Nahen Osten“, EMS-Dokumentationsbrief 7 / 2001 // Bezug: Evangelisches Missionswerk in Südwestdeutschland e. V., Vogelsangstr. 62, 70197 Stuttgart, Telefon (07 11) 6 36 78-71, Telefax (07 11) 6 36 78-55

  • „Problems of Religious Freedom and Tolerance in Selected OSCE States, Report to the OSCE Supplementary Meeting on Freedom of Religion or Belief“, Vienna, July 17 – 18, 2003 (englisch) // Bezug: International Helsinki Federation for Human Rights, Wickenburggasse 14 / 7, A1080 Wien, Österreich, Telefon + 43 (1) 4 08 88 22, Telefax + 43 (1) 4 08 88 22-50, Internet: www.ihf-hr.org

  • „Verfolgt wegen ihres Glaubens“, Broschüre des Arbeitskreises Kirchen / Religionsgemeinschaften der deutschen Sektion von amnesty international (April 2003) // Bezug: amnesty international, Bezirk München, Leonrodstr. 19, 80634 München, Telefax (0 89) 15 54 04

  • „Vietnam“, Informationsbroschüre zur Initiative „Solidarität mit verfolgten und bedrängten Christen in unserer Zeit“ des Sekretariates der Deutschen Bischofskonferenz  // Bezug: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonner Talweg 177, 53129 Bonn, Telefon (02 28) 1 03-2 90, Telefax (02 28) 1 03-2 99, Internet: www.dbk.de/initiativen/Verfolgte-Christen2002-Vietnam.pdf


Reihe Menschenrechte, missio Aachen

  • „Verfolgte Christen? Analysen aus Asien und Afrika“, Dokumentation einer Fachtagung, Nr. 6 / 2001 // Bezug: missio Aachen, Postfach 10 12 48, 52012 Aachen, Telefon (02 41) 75 07-00, Telefax (02 41) 75 07-61-2 53, alle Publikationen sind als pdf-Datei verfügbar unter www.missio-aachen.de/menschenrechte

  • „Zur Lage der Menschenrechte in der VR China – Religionsfreiheit“, Georg Evers, Nr. 1 / 2001 // Bezug: s. o.

  • „Zur Lage der Menschenrechte in der Sozialistischen Republik Vietnam – Religionsfreiheit“, Georg Evers, Nr. 9 / 2001 // Bezug: s. o.

  • „Zur Lage der Menschenrechte in Indonesien – Religionsfreiheit und Gewalt“, Theodor Kampschulte, Nr. 3 / 2001 // Bezug: s. o.

  • „Zur Lage der Menschenrechte in der Türkei – Laizismus = Religionsfreiheit?“, Otmar Oehring, Nr. 5 / 2001 // Bezug: s. o.

 

Idea-Dokumentationen

(mit umfangreichen Hinweisen auf Organisationen und Einrichtungen, die sich für die Belange verfolgter Christen einsetzen)

  • „Märtyrer heute – Eine Dokumentation zur weltweiten Diskriminierung und Verfolgung von Christen“, Nr. 13 / 2000 // Bezug: Idea e. V.,Postfach 1820, 35528 Wetzlar, Telefon (0 64 41) 9 15-1 22, Telefax (0 64 41) 9 15-1 48, www.idea.de

  • „Märtyrer 2001 – Christenverfolgung – vor allem in islamischen Ländern“, Nr. 14 / 2001 // Bezug: s. o.

  • „Märtyrer 2002 – Das Jahrbuch zur Christenverfolgung heute“, Nr. 7 / 2002 //  Bezug: s. o.

  • „Im Kerker für Christus“, Nr. 5 / 2003 // Bezug: s. o.



    „Gewissen und Freiheit“

  • „Religiöse und spirituelle Minderheiten“, Nrn. 52 / 99 (Bd I.) u. 53 / 99 (Bd. II), Hrsg. Internationale Vereinigung zur Verteidigung und Förderung der Religionsfreiheit e. V. // Bezug: Gewissen und Freiheit, Am Elfengrund 50, 64297 Darmstadt

  • „Europäische Staaten: ihr Verhältnis zur Überzeugungs- und Religionsfreiheit“, Nr. 54 / 00, Hrsg. Internationale Vereinigung zur Verteidigung und Förderung der Religionsfreiheit e. V. // Bezug: s. o.

  • „Aktuelle Debatten zur Religionsfreiheit“, Nr. 55 / 00, Hrsg. Internationale Vereinigung zur Verteidigung und Förderung der Religionsfreiheit e. V. // Bezug: s. o.

  • „Menschenrechte und Religionsfreiheit: Praktiken in Westeuropa“, Dossier über das internationale Seminar, Nrn. 56 u. 57 / 01, Hrsg. Internationale Vereinigung zur Verteidigung und Förderung der Religionsfreiheit e. V. // Bezug: s. o.




    Sonstige

  • „Das Recht des Menschen – Einführung in die evangelische Sozialethik“, Martin Honecker, Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, Gütersloh 1978

  • „Evangelisches Staatslexikon“, Hrsg. Roman Herzog, 3. Aufl., Kreuz Verlag, Stuttgart 1987

  • „Freiheit der Religion – Christentum und Islam unter dem Anspruch der Menschenrechte“, Johannes Schwartländer, Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1993

  • „Fundamentalismus im Kampf um die Weltordnung. Die Krisenherde unserer Zeit und ihre historischen Wurzeln“, Ali Tariq, Hugendubel Heinrich Verlag, 2003

  • „Religion in Geschichte und Gegenwart“, Hrsg. Hans Dieter Betz, 4. Aufl., Verlag J. C. B. Mohr, Tübingen 1998

  • „Richte unsere Füße auf den Weg des Friedens – Gewaltsame Konflikte und zivile Intervention an Beispielen aus Afrika“, EKD-Text 72 // Bezug: Evangelische Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Telefon (05 11) 27 96-0, Telefax (05 11) 27 96-7 07

  • „Salz der Erde – Licht der Welt – Glaubenszeugnis und Christenverfolgung im 20. Jahrhundert“, Andrea Riccardi, Verlag Herder, Freiburg 2002

  • „Unsere Solidarität ist gefordert, Verfolgung von Christen in aller Welt“, Hermann Gröhe, Evangelische Verantwortung 3 / 2000 : 1 – 3 // Bezug: Evangelischer Arbeitskreis der CDU / CSU, Klingelhöferstr. 8, 10785 Berlin, Telefon (0 30) 2 20 70-4 32, Telefax (0 30) 2 20 70-4 36

  • „Verfolgte Christen heute“ – Dokumentation der Internationalen Konferenz 1999 der Konrad-Adenauer-Stiftung // Bezug: Konrad-Adenauer-Stiftung, Tiergartenstr. 35, 10785 Berlin, Telefon (0 30) 2 69 96-0, Telefax (0 30) 2 69 96-2 75

  • „Zur Verfolgung von Christen in aller Welt – Bundesregierung beantwortet Anfrage – Bundestagsabgeordnete diskutieren“, epd-Dokumentation Nr. 14 / 00 //  Bezug: GEP-Vertrieb (www.gep.de) Postfach 500550, 60394 Frankfurt am Main, Telefon (0 69) 5 80 98-1 89, Telefax (0 69) 5 80 98-2 26, E-Mail: vertrieb@gep.de

3.7 Internetseiten (alle Links öffnen sich in einem neuen Fenster)

 

3.8 Adressen (alle Links öffnen sich in einem neuen Fenster)

amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e. V., 53108 Bonn, Telefon (02 28) 9 83 73-0, Telefax (02 28) 63 00 36, Internet: http://www.amnesty.de/

Brot für die Welt, Stafflenbergstraße 76, 70184 Stuttgart, Telefon (07 11) 21 59-0, Telefax (07 11) 21 59-3 68, Internet: www.brot-fuer-die-welt.de

Diakonisches Werk der EKD, Stafflenbergstraße 76, 70184 Stuttgart, Telefon (07 11) 21 59-0, Telefax (07 11) 21 59-2 88, Internet: www.diakonie.de

Evangelische Kirche in Deutschland, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Telefon (05 11) 27 96-0, Telefax (05 11) 27 96-7 07, Internet: www.ekd.de

Evangelisches Missionswerk in Deutschland e. V., Normannenweg 17 – 21, 20537 Hamburg, Telefon (0 40) 25 45 60, Telefax (0 40) 2 54 29 87, Internet: www.emw-d.de

Evangelischer Entwicklungsdienst e. V., Ulrich-von-Hassell-Straße 76, 53123 Bonn, Telefon (02 28) 81 01-0, Telefax (02 28) 81 01-1 60, Internet: www.eed.de

Gesellschaft für bedrohte Völker e. V., Postfach 20 24, 37010 Göttingen, Telefon (05 51) 4 99 06-0, Telefax (05 51) 5 80 28, Internet: www.gfbv.de

Informations- und Kontaktstelle Osteuropa der EKD (IKOE), Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, Telefon (05 11) 27 96-1 36, Telefax (05 11) 27 96-7 25, EMail: ikoe@ekd.de

Internationale Gesellschaft für Menschenrechte Deutsche Sektion- e. V., Postfach 10 11 32, 60011 Frankfurt, Telefon (0 69) 42 01 08-0, Telefax (0 69) 42 01 08-33, Internet: www.igfm.de

Vereinte Evangelische Mission, Rudolfstraße 137, 42285 Wuppertal, Telefon (02 02) 8 90 04-0, Telefax (02 02) 8 90 04-79, Internet: www.vemission.org