Stellungnahme der EKD zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch

 

Stellungnahme der Evangelischen Kirche in Deutschland

zum

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information

über einen Schwangerschaftsabbruch

Zu dem unter dem Bearbeitungsstand 28. Januar 2019 zugeleiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch nimmt die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) wie folgt Stellung:

Angesichts der seit dem Jahresende 2017 hoch kontrovers geführten gesellschaftlichen Debatte um § 219a StGB ist eine Verständigung der Koalitionspartner zu begrüßen, die dem Schutz des ungeborenen Lebens ebenso Rechnung trägt wie sie das Informationsbedürfnis Betroffener auch unter den Bedingungen digitaler Information sichert und vor mutwilliger Kriminalisierung durch Dritte schützt. Der Entwurf bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einen über zwanzig Jahre währenden gesellschaftlichen Frieden in der Abtreibungsfrage ermöglicht hatte. Zentraler Bestandteil dieses Konzepts ist die bestmögliche und verpflichtende Beratung in der Schwangerschaftskonfliktlage. Die Evangelische Kirche fördert und unterstützt diese durch ihr breites Angebot an Beratungsstellen, in denen ohnehin Betroffene umfassend über alle Fragen des Schwangerschaftsabbruchs informiert werden.

Vor diesem Hintergrund ist die mit dem Referentenentwurf vorgelegte Änderung von § 219a StGB aus Sicht der EKD zwar nicht erforderlich. Der Entwurf trägt aber der zuletzt geführten Diskussion und den darin erörterten unterschiedlichen Positionen in vertretbarer Weise Rechnung. Die EKD begrüßt nachdrücklich, dass eine Streichung von § 219a StGB nicht vorgesehen ist. Das Aufrechterhalten des Verbots werbender Handlungen bleibt somit ein wichtiger Baustein im Schutzkonzept für das unge-borene Leben.

Auch wenn die EKD statt einer Ergänzung des § 219a StGB eine Verbesserung der Informations-möglichkeiten Betroffener ausschließlich im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vorgezogen hätte, kann sie den vorgelegten Gesetzentwurf befürworten in der Erwartung, dass Auswüchse von Kriminalisierung durch Dritte damit verhindert werden können und zugleich der langjährige Konsens über das gesetzgeberische Schutzkonzept für das ungeborene Leben und die Rechtslage bei Schwangerschaftsabbrüchen auch in Zukunft gesichert bleibt.

Im Blick auf die im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz plädiert die EKD wegen der Komplexität und Sensibilität der Thematik für eine möglichst enge Bindung der Informationen zum Schwangerschaftsabbruch an die Schwangerschaftskonfliktberatung. Die – nicht zuletzt auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – unerlässliche Funktion der Beratung darf durch die Art und Weise der öffentlichen Information nicht marginalisiert werden.

Berlin, den 31. Januar 2019