Kirchengemeinschaft nach evangelischem Verständnis

IV. Die Evangelische Kirche in Deutschland als Kirchengemeinschaft

In den „Grundbestimmungen“ ihrer Grundordnung wird über die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ausgesagt: Sie „ist die Gemeinschaft ihrer lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen. Sie versteht sich als Teil der einen Kirche Jesu Christi“. So ist die EKD Kirchengemeinschaft im oben beschriebenen Sinn. In diesem von der Grundordnung dargelegten Selbstverständnis wird zum Ausdruck gebracht:

Die EKD ist die erklärte und angemessen geordnete Gemeinschaft von konfessionsverschiedenen evangelischen Kirchen der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmte Kompetenzen und Hoheiten, wie ihre Gliedkirchen sie besitzen, z. B. in Ausbildungs- und Lehrfragen, hat die EKD nicht. So ist sie kirchenrechtlich nicht eine Kirche, wie ihre Gliedkirchen es sind (vgl. I.2.2).

Zwischen diesen Gliedkirchen besteht in der Gemeinschaft der EKD Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft sowie die gegenseitige Anerkennung der Ämter. Darüber hinaus umfasst die Ordnung der EKD gemeinsame Regelungen und Koordinationsverfahren für eine Reihe weiterer Arbeitsbereiche der Gliedkirchen. Diese Form der Gemeinschaft wurde von den beteiligten Kirchen gemeinsam gefunden und erklärt; sie wird praktiziert. Daraus folgt auch, dass die EKD befähigt ist, eigene Initiativen gegenüber den Gliedkirchen zu entfalten, ohne deren Selbständigkeit anzutasten.

Maßnahmen, durch welche die EKD erst Kirche werden müsste, sind nicht nötig, da sie es im theologischen Sinne schon ist, denn Kirchengemeinschaft ist Kirche (vgl. II.1.). Gleichwohl sind Maßnahmen denkbar, durch die sich die Stellung der EKD zu ihren Gliedkirchen und die Stellung der Gliedkirchen zur EKD und damit die kirchlichen Ordnungen ändern. Diese Änderungen können intern das Verhältnis der EKD zu ihren Gliedkirchen beeinflussen, aber auch extern Bedeutung für das Verhältnis zu Kirchen, die noch nicht zu ihr gehören, und zur weltweiten Ökumene haben.

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