Christliche Patientenvorsorge

durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung (Gemeinsame Texte 20/2011) DIE AKTUALISIERTE VERSION 2018 FINDEN SIE UNTER www.ekd.de/cpv

1.4 Welche Form der Vorsorge ist für Sie am besten geeignet?

Es ist nicht unbedingt notwendig, alle Formularteile der CHRISTLICHEN PATIENTENVORSORGE (also Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Behandlungswünsche und Patientenverfügung) auszufüllen. Dies liegt in Ihrer Entscheidung. Aus unserer Sicht sind folgende Möglichkeiten sinnvoll und empfehlenswert:

  • Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung: Wir empfehlen, Ihre Vertrauensperson in einer Vorsorgevollmacht zum Bevollmächtigten zu ernennen. Dies bringt Ihr Selbstbestimmungsrecht und die in der jeweiligen Behandlungssituation gebotene Fürsorge gleichermaßen zur Geltung. Denn eine Vertrauensperson, mit der Sie sich ausführlich ausgetauscht haben und die Ihre Behandlungswünsche kennt, ist am ehesten in der Lage, in den kaum vorhersehbaren Situationen einer Krankheitsentwicklung in Ihrem Sinn eine gute Entscheidung für Ihre Behandlung zu treffen. Es ist sinnvoll, Ihre Vertrauensperson zusätzlich mittels einer Betreuungsverfügung als Betreuer vorzuschlagen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Vertrauensperson stets in allen Angelegenheiten für Sie handeln kann.
     
  • Betreuungsverfügung allein: Statt Ihre Vertrauensperson zu bevollmächtigen, können Sie sie auch mit einer Betreuungsverfügung als Betreuer vorschlagen. Sie kann dann allerdings erst für Sie handeln, wenn das Gericht sie zum Betreuer bestellt.
     
  • Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung verbunden mit Behandlungswünschen oder Patientenverfügung: Zusätzlich zur Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens oder zum Vorschlag eines Betreuers können Sie über Ihre künftige Behandlung vorab durch eine Patientenverfügung entscheiden oder Behandlungswünsche festlegen. Dadurch wird gewährleistet, dass im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit eine Person Ihres Vertrauens zusammen mit dem behandelnden Arzt Ihre Patientenverfügung und Ihre Behandlungswünsche prüft und ihnen Geltung verschafft. Sollten diese Festlegungen nicht auf die aktuelle Behandlungs- und Lebenssituation zutreffen, kann Ihre Vertrauensperson die erforderlichen Entscheidungen über Ihre ärztliche Behandlung in Ihrem Sinne treffen. 
     
  • Behandlungswünsche und Patientenverfügung allein: Wenn Sie keiner Ihnen bekannten Person die Verantwortung für weitere Entscheidungen in Ihrem Krankheitsfall in Form einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung übertragen möchten oder niemand bereit oder in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen, dann ist es sinnvoll, zumindest Ihre Wünsche für die künftige Behandlung niederzulegen oder eine Patientenverfügung zu verfassen. So wird dafür Sorge getragen, dass im Ernstfall nach Ihren Vorstellungen gehandelt wird, selbst wenn der behandelnde Arzt und gegebenenfalls ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer Sie und Ihre Vorstellungen nicht persönlich kennen. In Situationen, die diese Erklärungen nicht abdecken, muss Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden.
     

Aus Gottes Hand empfing ich mein Leben,
unter Gottes Hand gestalte ich mein Leben,
in Gottes Hand gebe ich es zurück.

Augustinus

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