Ökumenische Stellungnahme zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin – und die Bevollmächtigte des Rates der EKD bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
In dem Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums soll § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestrichen werden. Die darin formulierte Vorschrift ermöglicht bislang, dass Personen, die eine „besondere Integrationsleistung“ nachweisen, also zum Beispiel das Sprachniveau C1 beherrschen, nach schon drei statt nach regulären fünf Jahren eingebürgert werden können. Die Streichung dieses Paragraphen wird einen kleinen Teil der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts von 2024 wieder rückgängig machen.
Die Kirchen bedauern die geplante Streichung der schnelleren Einbürgerung für besonders gut integrierte Personen. In diesen – seltenen – Fällen liegt eine nachhaltige Integration in die deutschen Lebensverhältnisse vor, die sich anders zeigt als durch langen Voraufenthalt.
Aus Sicht der Kirchen ist es ein falsches Signal, der betreffenden Gruppe von sehr gut Deutsch sprechenden, finanziell unabhängigen und besonders engagierten Ausländerinnen und Ausländern eine schnellere Einbürgerung zu verweigern – zumal diese unter Ermessensvorbehalt steht. In diesem Sinne hatten sich die Kirchen bereits unter anderem 2023 positioniert.