Gemeinsame Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

1. Zu § 33 BMG-E Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

a. Anspruch auf Datenübermittlungen

Die Kirchen machen weiter einen in der Rechtstradition und der Gewährleistung ihrer Körperschaftsqualität (Art. 140 GG iVm Art. 137 Absatz 5 WRV) begründeten Anspruch auf Datenübermittlung geltend (vgl. insoweit auch bereits die kirchlichen Stellungnahmen im Rahmen der Entstehung des Melderechtsrahmengesetzes, im Einzelnen dazu Gaertner und Watzka, in: BMI Sachverständigenanhörung zum Melderecht am 20./21.11.1978, Teil A, S. 65, Teil B. S. 102; vgl. auch Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Berlin 2003, 256ff sowie die kirchliche Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens aus dem Jahr 2008).

Auch Landesrecht und das Staatskirchenvertragsrecht haben den Anspruch auf Datenübermittlungen bisher anerkannt. Gerade die in den letzten Jahren abgeschlossenen Vereinbarungen zwischen den Ländern und den jeweiligen Kirchen sehen regelmäßig eine verpflichtende Übermittlung der Meldedaten vor.

Nachdem nun der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen erhalten hat, bitten wir um so nachdrücklicher darum, dass den Kirchen auch künftig die Rechte gewährleistet werden, die ihnen von Verfassungs wegen zukommen und demzufolge durch das noch geltende Landesrecht anerkannt werden.

Für § 33 Abs. 1 Satz 1 BMG-E schlagen wir daher folgende Formulierung vor:

„Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften unter den in § 30 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder:…..“

§ 33 Abs. 2 Satz 1 sollte lauten:

„Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:“

b. Regelmäßige Datenübermittlung und Datenübermittlung im Einzelfall

Wir begrüßen grundsätzlich die Einfügung der Worte „auch regelmäßig“ in § 33 Absatz 1 Satz 1 BMG-E. Damit ist grundsätzlich klargestellt, dass § 33 wie § 30 BMG-E sowohl die regelmäßige Datenübermittlung als auch eine Datenübermittlung im Einzelfall umfasst.

Es wäre zu prüfen, ob die Worte „auch regelmäßig“ nicht ebenso in § 33 Absatz 2 Satz 1 BMG-E nach dem Wort „Meldebehörde“ eingefügt werden müssten, um dies auch für die Datenübermittlungen nach Absatz 2 klarzustellen. 

Da es in der Praxis aber insbesondere die regelmäßige Datenübermittlung ist, die die Kommunikation zwischen Meldebehörden und Kirchen bestimmt, könnte alternativ eine Formulierung erwogen werden, die auch dies gegebenenfalls besser zum Ausdruck bringt. § 33 Absatz 1 Satz 1 könnte daher in Anlehnung an § 27 Absatz 1 Satz 1 Berliner Meldegesetz (s. a. § 26 Absatz 1 Satz 1 Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein, § 33 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Meldegesetz) auch etwa folgendermaßen lauten: „Die Meldebehörde übermittelt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder:…“.
In einem Satz 2 müsste dann die Datenübermittlung im Einzelfall zum Ausdruck kommen. Dieser könnte etwa wie folgt lauten (vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2 Berliner Meldegesetz, § 26 Absatz 1 Satz 2 LMG Schleswig-Holstein, § 33 Absatz 1 Satz 2 HmbMG): „Ebenso übermittelt die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religi-onsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben sämtliche oder einzelne Daten nach Satz 1.“

c. Umfang der Datenübermittlung

 aa. zu  §  33 Absatz 1 BMG-E  Daten der Kirchenmitglieder

Bezüglich der nach § 33 Absatz 1 BMG-E zu übermittelnden Daten bitten wir sicherzustellen, dass hinsichtlich des Kirchenmitglieds das Datum der „Rechtlichen Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“
auf der Basis des Religionsschlüssels nach § 3 Absatz 1 Nr. 11 MG-E  übermittelt wird. Insbesondere für die evangelische Kirche ist es zur Feststellung der kirchlichen Mitgliedschaft und zur Erleichterung des innerkirchlichen Da-tenaustauschs wichtig, dass Merkmale wie evangelisch-lutherisch, evange-lisch-reformiert und französisch-reformiert (z. B. bei einem Umzug eines Kirchenmitglieds in eine andere Landeskirche) auch an die kirchlichen Meldestel-len übermittelt werden, damit das betreffende Gemeindeglied exakt seiner neuen Kirchengemeinde zugeordnet werden kann. In den evangelischen Landeskirchen gibt es sogenannte biparochiale Gebiete, also verschieden kon-fessionell geprägte Gemeinden nebeneinander (z. B. unierte und reformierte Gemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland), sodass ohne die Übermittlung dieses Datums die Zuordnung erheblich erschwert würde. Weiterhin werden kommunale Daten an Rechenzentren übermittelt, die von mehreren Landeskirchen beziehungsweise Diözesen gemeinsam betrieben werden. In diesem Fall wird  durch organisatorische und verfahrenstechnische Maßnahmen sichergestellt, dass die beteiligten Partner jeweils nur Kenntnis von denjenigen Daten erhalten, die auch an sie zu übermitteln sind. Zu diesem Zweck muss die übermittelnde staatliche Meldebehörde die Religionszugehörigkeit der Betroffenen auf der Grundlage des Religionsschlüssels kenntlich machen. 

Zwar ist bei einer Übermittlung von Daten des Mitglieds nach Absatz 1 davon auszugehen, dass selbstverständlich auch das Datum „Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“ mit übermittelt wird; um dies aber eindeutig auch im Wortlaut klarzustellen, sollten in § 33 Absatz 1 Satz 1 nach den Worten „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“  die Worte „außer der Zugehörigkeit zu der betreffenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft“ eingefügt werden (s. § 32 Absatz 1 Satz 1 Saarländisches Meldegesetz). 

Neben den in § 33 Absatz 1 BMG-E bereits aufgeführten Daten der Kirchenmitglieder bitten wir um Übermittlung folgender weiterer Daten:

Einfügung des Datums Lebenspartnerschaft in § 33 Absatz 1 Nr. 10

Der geltende § 19 Absatz 1 Nr. 11 lautet wie folgt: „Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschlie-ßung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft“. Der vorliegende Entwurf sieht nun nicht mehr vor, dass das Datum der Lebenspartnerschaft mit übermittelt wird.

Damit wird der Praxis der letzten Jahre gefolgt, nach der keine Angaben über das Führen einer Lebenspartnerschaft bzw. zum Lebenspartner an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt wurden.
Begründet wurde diese Praxis damit, dass steuerrechtliche Regelungen, die an das Merkmal einer Lebenspartnerschaft anknüpfen, noch nicht vorlagen. Das Datum „eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht“ sei vom Gesetzgeber deshalb in § 19 Abs. 1 Nr. 11 Melderechtsrahmengesetz aufgenommen worden, um eingetragene Lebenspartnerschaften (auch) steuerlich der Ehe gleichzustellen.

§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens lässt die Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Diese Aufgaben, die die beiden großen Kirchen im Rahmen ihres grundgesetzlich verankerten Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht bestimmen und wahrnehmen, umfassen alle Tätigkeitsbereiche, in denen die Kirchen ihren genuinen Auftrag erfüllen.

Zum ureigensten Auftrag der Kirchen gehört die Tätigkeit im Bereich der Seel-sorge und in karitativer und sozialer Hinsicht. Demgemäß erfolgt die Daten-übermittlung nach § 19 MRRG nicht nur aus Gründen des kirchlichen Steuererhebungsrechts, sondern neben anderen auch aus seelsorgerischen, diako-nisch-karitativen und kulturellen Zwecken (vgl. auch Lorenz, Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der BRD, Josef Listl und Dietrich Pirson (Hrsg.), 2. Auflage, Band 1, S. 732; Süß-muth in: Medert/Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, § 19 Rdn. 1,34).
Die Erforderlichkeit der Übermittlung des Datums „eine Lebenspartnerschaft führend“ entfällt also nicht schon deshalb, weil der Gesetzgeber noch keine steuerrechtlichen Regelungen erlassen hat, sondern kann dennoch gegeben sein.

Eine sinnvolle, d.h. personenbezogene seelsorgerische und auch soziale Be-treuung durch die Kirchen lässt sich z.B. nicht durchführen, wenn nicht die fa-miliäre Situation des einzelnen Mitgliedes zumindest in Umrissen der jeweiligen Kirche bekannt ist. Zu dieser gehört heute auch die Lebenspartnerschaft.  Die Übermittlung von Meldedaten an die Kirchen beruht traditionell auf der ge-genseitigen Respektierung der jeweils eigenständigen Aufgaben von Staat und Kirche und ist auf ein einvernehmliches Zusammenwirken beider Partner gerichtet. Das schließt aus, dass der religiös-weltanschaulich neutrale Staat einseitig und ohne Berücksichtigung des kirchlichen Selbstverständnisses über die Erforderlichkeit von Daten für die kirchliche Arbeit entscheidet.

Wir bitten daher darum, in § 33 Absatz 1 Nr. 10 nach den Worten „ob verheira-tet oder“ die Worte „eine Lebenspartnerschaft führend oder“ und nach den Worten „zusätzlich bei Verheirateten“ die Worte „oder Lebenspartnern“ sowie nach den Worten „Tag, Ort und Staat der Eheschließung“ die Worte „oder der Begründung der Lebenspartnerschaft“ wieder einzufügen.
 
„Gesetzlicher Vertreter“

Es hat sich in der Praxis in den vergangenen Jahren gezeigt, dass das Datum „gesetzlicher Vertreter“ für die Kirchen wesentlich an Bedeutung gewonnen hat, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

Ist etwa nur ein minderjähriges Kind Kirchenmitglied, ist die zweifelsfreie Kenntnis des gesetzlichen Vertreters – bei dem es sich nicht immer um die El-tern beziehungsweise beide Elternteile handeln muss – erforderlich, um dieses im Hinblick auf beispielsweise die Teilnahme an der Erstkommunion sowie andere religiöse und soziale Angebote, Ferienfreizeiten etc. ansprechen zu können und  zweifelsfrei zu wissen, wer rechtsverbindliche Erklärungen abge-ben kann.

Ferner ist eine Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, vom zum Teil aktiven und vom passiven Wahlrecht bei Kirchenvorstands- bzw. Verwaltungsratswahlen nach den Wahlordnungen fast aller Gliedkirchen der EKD ausgeschlossen. In gleicher Weise gilt dies für kirchliche Wahlen im katholischen Bereich. Die Übermittlung des Datums des gesetzlichen Vertreters würde es den Kirchen hier ermöglichen, bei diesem nachzufragen, ob der oben genannte Betreuungsfall vorliegt und ein Wahlrecht nicht besteht. Damit wäre die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen gewährleistet. 

Wir bitten daher, in § 33 Absatz 1 BMG-E das Datum

„Gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift, Übermittlungssperren)“

aufzunehmen.

bb.  Zu  §  33 Absatz 2 Satz 1 BMG-E  Daten von Familienangehörigen

In der Praxis hat sich gezeigt, dass es zur Vermeidung von Fehlzuordnungen und für einen fehlerfreien Abgleich des kirchlichen Datenbestandes mit den von staatlicher Seite im Wege des Änderungsdienstes oder der Gesamtbestandsübermittlung übersandten Daten noch weiterer als der in § 33 Absatz 2 BMG-E aufgeführten Daten be-darf. Die Daten tragen so im Sinne des Datenschutzes dazu bei, Fehlzuordnungen zu vermeiden und den Familienverband korrekt darzustellen. Die Kenntnis des Familien-verbandes zumindest in klaren Umrissen ist für die Kirchen wichtig, um eine perso-nenbezogene seelsorgerische und soziale Betreuung anbieten zu können. 

Zur sicheren Zuordnung von Daten zu der betroffenen Person sind insbesondere unveränderliche Daten von Bedeutung.

„Frühere Namen“

Auch der Geburtsname ist ein unveränderliches Datum, das gemeinsam mit den übrigen Daten wesentlich dazu beiträgt, falsche Zuordnungen zu vermei-den. 

Wir bitten daher, § 33 Absatz 2 Satz 1 um das Datum

„Frühere Namen“

zu ergänzen.


Darüber hinaus bitten wir, auch das Datum

  „Familienstand“

zu übermitteln. Dies ermöglicht die Zuordnung von Ehepartnern innerhalb einer Kirchengemeinde. Es kommt außerdem zunehmend vor, dass nur ein minderjähriges Kind Kirchenmitglied ist. Für die Kenntnis des Familienverbandes zumindest in klaren Umrissen ist es in diesen Fällen von Bedeutung, den Familienstand der nicht der Kirche angehörenden Eltern zu erhalten.

cc.  Zu  § 33 Absatz 2 Satz 2 BMG-E  Definition der Familienangehörigen

Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 BMG-E sind „Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern“. In diese Definition der Familienangehörigen sind die Geschwister von minderjährigen Kindern nicht aufgenommen. Ist in einer Familie nur ein minderjähriges Kind Mitglied einer Kirche, führt dies dazu, dass die Kirchen derzeit als Familienangehörige des Kindes nur die Daten der Eltern erhalten. Etwaige Geschwister werden hingegen nicht mitgeteilt. Die Familie wird in der Folge bei den Kirchen nur unvollständig abgebildet.

Beispiel: Eine fünfköpfige Familie besteht aus Eltern und drei minderjährigen Kindern. Nur ein Kind der fünfköpfigen Familie ist Kirchenmitglied. Nach dem geltenden Recht wie auch nach dem vorgelegten Entwurf erhalten die Kirchen neben den Daten des Kindes, das Mitglied einer Kirche ist, nur noch die Daten der Eltern. Die Familie wird kirchlicherseits dann nur als dreiköpfige Familie geführt. 

In der Praxis bedeutet dies auch, dass es vorkommen kann, dass bei Kinder- und Ferienfreizeiten oder ähnlichen Angeboten nur das Kind und seine Eltern angesprochen werden, die Geschwister mangels Kenntnis hingegen völlig unberücksichtigt bleiben. Bei den Familien entsteht dann der Eindruck, als nehme sie die jeweilige Kirche nicht vollständig wahr und ignoriere gleichsam die nicht der Kirche angehörenden Geschwister.

Wir bitten daher darum, die Definition der Familienangehörigen in § 33 Absatz 2 Satz 2 zu ergänzen. Dies könnte etwa wie folgt geschehen:

„Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minder-jährige Kinder und die Eltern sowie Geschwister minderjähriger Kinder.“

Ferner sollte in der Begründung zu § 33 Absatz 2 Satz 2 BMG-E klargestellt werden, dass vom Personenkreis des Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds der Ehegatte, die minderjährigen leiblichen, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie die leiblichen, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern minderjähriger Kirchenmitglieder sowie deren leibliche, Adoptiv-, Stief- und Pflegegeschwister erfasst werden. 

 d.   Automatisiertes Abrufverfahren

§ 31 MG-E lässt in Anlehnung an den geltenden § 18 Absatz 4 MRRG Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Rahmen eines automati-sierten Abrufverfahrens zu. Es finden bereits viele Datenübertragungen auf diesem Wege statt.

Auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sollten an einem automatisierten Abrufverfahren teilhaben.

Dies könnte im Wege der Anfügung eines neuen Absatzes 4 in § 33 MG-E geschehen, der folgenden Wortlaut haben könnte:

„(4) Für Datenübermittlungen im Wege automatisierter Abrufverfahren gilt § 31 entsprechend.“

2. Zu § 38 Gebührenfreiheit

In fast allen Ländern ist geregelt beziehungsweise in Staatskirchenverträgen vereinbart, dass die Datenübermittlungen an die Kirchen gebührenfrei erfolgen.

Angesichts dessen sollte nun die Gebührenfreiheit der Datenübermittlungen an die Kirchen in einem Bundesmeldegesetz auch bundeseinheitlich festgeschrieben werden. Insofern hegen die Kirchen die Hoffnung, dass alle Bundesländer einer bundeseinheitlichen Regelung der Gebührenfreiheit der Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in einem Bundesmeldegesetz zustimmen. Für die Kommunen werden sich insbesondere Einsparpotenziale ergeben, wenn der Datenaustausch Kommune – Kirche in standardisierter Form erfolgt (siehe unten Ziffer 3 der Stellungnahme).

Wir bitten daher darum, in § 38 BMG-E auch die Gebührenfreiheit der Datenübermitt-lungen und Auskünfte einer Meldebehörde an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften festzuschreiben und die Vorschrift insofern um eine Ziffer 3 zu ergänzen, die wie folgt lauten könnte:

3. Datenübermittlungen und Auskünfte einer Meldebehörde an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften


Sollte die oben genannte Ergänzung des § 38 um eine Ziffer 3 nicht erfolgen, gehen wir davon aus, dass im Hinblick auf Art. 84 GG die geltenden landesrechtlichen Regelungen sowie Bestimmungen in Staatskirchenverträgen zur Gebühren- bzw. Kostenfreiheit der Datenübermittlugen an die Kirchen auch nach Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes weiter gelten.

Dies gilt auch bei Einfügung der oben genannten Ziffer 3 für darüber hinausgehende Kos-tenbefreiungen oder –ermäßigungen im Landesrecht.
 
Andernfalls bitten wir die Weitergeltung rechtssicher zu gewährleisten.

3. Datenübermittlungen im Standard OSCI-XMeld

a. Datenübermittlungen nach § 33 BMG-E im Standard OSCI-XMeld

Die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 17 MRRG (künftig nach § 29 BMG-E für die Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden) und weitgehend auch nach § 18 Absatz 4 MRRG (künftig nach § 30 Absatz 5 BMG-E) erfolgen nach der 1. und 2. Bundesmeldedaten-übermittlungsverordnung in den Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport. Die Ermächtigungen zum Erlass dieser Verordnungen folgen aus § 20 MRRG (künftig nach 41 BMG-E).

Nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) sollen die Meldebehörden nun zukünftig auch Meldedaten einmalig automatisiert in standardisierter Form an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermitteln (d.h. in den Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport, vgl. § 14 Absatz 9 des 15. Rundfunkände-rungsstaatsvertrag und die dazugehörige Begründung), um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen.

Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind mittlerweile etabliert. Es ist anerkannt, dass sich durch die hierüber erreichten verbindlichen Vorgaben unter anderem der Übermittlungsaufwand reduziert und sich Zuordnungsschwierigkeiten beheben lassen sowie eine sichere Übertragung gewährleistet ist.

Seit der Einführung des staatlichen Meldewesens erhalten auch die Kirchen Daten aus den Melderegistern. §§ 2 (Absatz 1 Nr. 11) und 19 MRRG (künftig §§ 3 und 33 BMG-E) beschreiben einen melderechtlichen Informationsverbund zwischen Staat und Kirche (vgl. Lorenz, Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz, in: Handbuch des Staatskirchenrechts  der BRD, Josef Listl und Dietrich Pirson (Hrsg.), 2. Auflage, Band 1, S. 725).

Die Datenübermittlungen an die Kirchen nach § 19 MRRG und den entsprechenden Regelungen in den Landesmeldegesetzen sind bisher nicht in die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport eingebunden und daher nicht in dieser Weise standardisiert. Hieran soll sich wohl auch nach dem vorliegenden Entwurf eines Bundesmeldegesetzes nichts ändern. Angesichts seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz könnte der Bundesgesetzgeber aber entsprechende Festlegungen treffen. 

Bei den Kirchen haben sich immer schon die gleichen Probleme und Zuordnungsschwierigkeiten gezeigt, wie sie seinerzeit die Kommunen untereinander hatten und die zur Einführung der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport für den Datenaustausch zwischen den Meldebehörden führten.

Verfahrensbedingte Unterschiede bei derzeit zehn nicht genormten Schnittstellen bestimmen die heutige Praxis des Datenaustauschs Meldebehörden - Kirchen und führen zu erheblichen und unnötigen Aufwendungen.

Die Pflege der Schnittstellen für die Datenübermittlungen an die Kirchen ist für die kommunalen Softwarehersteller wegen der fehlenden Normung aufwendig. Bisherige Bemühungen um eine Vereinheitlichung des Datenaustausches (standardisierter Datenaustausch) haben wegen der fehlenden Verbindlichkeit nicht die gewünschten positiven Effekte zeitigen können. Die Softwarehersteller konzentrieren sich auf die Einführung, Weiterentwicklung und Pflege des etablierten Standards OSCI-XMeld. Die nicht genormten Schnittstellen für die Datenübermittlungen an die Kirchen werden demgegenüber nachrangig bedient.

Es ist in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass es einem Verfahrensentwickler über 18 Monate nicht gelungen ist, eine fehlerfreie Schnittstelle für die Änderungsmitteilungen an die Kirchen zu liefern. Als Folge wurden in dieser Zeit ausschließlich komplette Personenbe-stände von den betroffenen Kommunen an die Kirchen geliefert, was die auslösenden Veränderungen aber nicht mehr eindeutig nachvollziehbar macht und zu einem erheblichen Ab-stimmungsbedarf sowie Personal- und Zeitaufwand auf beiden Seiten führt. Erkannte Fehler sind aufwendig im Datenbestand zu bereinigen.

Auch die Kommunen, kommunale Datenlieferanten und Verfahrenshersteller haben sich an die Kirchen gewandt und den Wunsch nach einer Einbindung der Datenübermittlung an die Kirchen in den OSCI-XMeld Standard geäußert, um nicht dauerhaft neben OSCI-XMeld viele weitere und zudem nicht genormte Schnittstellen für die Kirchen bedienen und pflegen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund sehen die Kirchen die Notwendigkeit, auch für die regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und Kirchen, die auf elektronischem Weg erfolgen, die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport zugrunde zu legen.

So wurden auch bereits im OSCI-XMeld Betriebskonzept (Fassung vom 28. September 2007) sowohl die Erweiterung des Standards um die Datenübermittlungen der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften als auch die Erweiterung um die Datenübermittlungen kommunaler Meldebehörden an zentrale Register auf Landesebene (MeldIT) als mögliche Erweiterungspotenziale aufgeführt. Während die letztgenannte Erweiterung bezüglich der Datenübermittlungen an die zentralen Register auf Landesebene mittlerweile realisiert ist, steht die Erweiterung des Standards um die regelmäßigen Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die auf elektronischem Weg erfolgen, noch aus.
 
Die Erweiterung des Standards um die regelmäßigen  Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften würde zu einer verbesserten Datenqualität und zu einer Reduzierung des Datenübermittlungsaufwandes bei Kommunen und Kirchen führen. Damit einher geht eine erhebliche Entlastung der kommunalen Ansprechpartner und der verarbeitenden Stellen im laufenden Betrieb.

Die derzeitige Vielfalt in den Schnittstellen zeigt sich nicht nur in unterschiedlichen Datenformaten, sondern auch in ganz verschiedenen Prozessmodellen. Anstelle von gegenwärtig zehn Schnittstellen, die von verschiedenen Verfahrensherstellern bedient werden, wäre zukünftig nur eine einheitliche Schnittstelle zu definieren und pflegen, womit erheblich weniger Abstimmungsbedarf bestünde und auch eine Kostenersparnis verbunden wäre.

Ihre koordinierte Betreuung, Wartung und Pflege könnte durch die Koordinierungsstelle für IT-StandardsKoSIT ebenso verlässlich erfolgen wie die bereits bestehenden Strukturen zur Steuerung und zur Abnahme genutzt werden könnten.

Das Ergebnis wäre auch weniger Datenverkehr, da auf häufige Kontrollmitteilungen verzichtet werden kann.

Durch die Nutzung des Datenübermittlungsprotokolls OSCI Transport bestünden auch klare Vorgaben für die sichere Datenübertragung. Die Meldebehörden könnten die Sicherheit der Übermittlung jederzeit garantieren, der Empfang würde verbindlich quittiert. Die Kirchen könnten auf eine eigene Infrastruktur für die Datenübermittlung (wie Portale für die Abgabe von Daten) verzichten; dies entlastet ebenso die Kommunen, da individuelle Übermittlungen nicht mehr ausgelöst, realisiert und geprüft werden müssen.

Wir bitten daher nachdrücklich darum, eine Erweiterung der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport um die regelmäßigen Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern sie auf elektronischem Weg erfolgen, vorzunehmen und hierfür die erforderliche Rechtsgrundlage zu schaffen.

Dabei wird zu prüfen sein, ob diese im Verordnungswege geschaffen werden soll und dementsprechend § 41 BMG-E um eine weitere Verordnungsermächtigung zu ergän-zen ist. Durch Rechtsverordnung könnte dann die Durchführung regelmäßiger Datenüber-mittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, sofern sie auf elektronischem Weg erfolgen, geregelt werden. Vergleichbar wie in § 2 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (vgl. auch § 6 Absatz 2a Satz 4 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) könnte in der Verordnung dann unter anderem festgelegt werden, dass bei der Datenübertragung die Satzbeschreibung OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport zugrunde zu legen ist.

Ebenso wäre in der Verordnung wohl zu bestimmen, dass die Übermittlung bei Anmeldung, Wegzug oder einem Sterbefall sowie bei einer Änderung der Daten nach § 33 Absatz 1 und 2 BMG-E erfolgt, sofern dies nicht bereits im Gesetz selbst festgelegt wird (vgl. insoweit bspw. § 27 Berliner Meldegesetz, § 26 LMG Schleswig-Holstein, § 33 Hamburgisches Meldegesetz). 

Alternativ wäre zu überlegen, ob - in Anlehnung etwa an § 14 Absatz 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages oder verschiedene landesmelderechtliche Regelungen – § 33 BMG-E selbst um einen Satz beziehungsweise Absatz ergänzt werden könnte, der etwa wie folgt lauten könnte:

„Bei regelmäßigen automatisierten Datenübermittlungen erfolgt die Übermittlung in standar-disierter Form“ oder „Bei regelmäßigen automatisierten Datenübermittlungen sind die Standards OSCI X-Meld und OSCI-Transport zugrunde zu legen“. In diesem Fall müssten die oben genannten Anlässe (Übermittlung bei Anmeldung, Wegzug oder Sterbefall sowie bei einer Änderung der Daten) wohl auch in die Vorschrift aufgenommen werden.
 
b. Mitteilungen der Kirchen von Eintritten (Religionszugehörigkeitsdatum) an die staatlichen Meldebehörden im Standard OSCI–XMeld

Die Kirchen liefern zudem derzeit Taufen und andere Beitritte mit einem Papierbeleg an die staatlichen Meldebehörden. Die Meldebehörden speichern das Datum der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft nach § 2 Absatz 1 Nr. 11 MRRG (zukünftig nach § 3 Absatz 1 Nr. 11 BMG-E die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft). Das Melderecht der beiden großen Kirchen verpflichtet das jeweilige Kirchenmitglied zur Angabe ihrer Bekenntniszugehörigkeit bei den staatlichen Meldebehörden. Die Kirchen erachten es bei einer Erweiterung des Standards OSCI-XMeld um die Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kirchen nach § 33 BMG-E für sinnvoll, zukünftig ihrerseits das Religionszugehörigkeitsdatum ihrer Kirchenmitglieder auch automatisiert in dem Standard OSCI-XMeld an die staatlichen Meldebehörden zu liefern. Damit entfiele bei den Kommunen die manuelle Erfassung von jährlich 400.000 Kircheneintrittsmeldungen, was zudem zu einer nicht unerheblichen Kostenersparnis auf kommunaler Seite führt. Kirchlicherseits erübrigte sich ein Sammeln von Belegen für den gemeinsamen Versand an die Meldebehörden. Mögliche Fehlerquellen würden so auf beiden Seiten vermieden. Durch die automatisierte Verarbeitung in standardisierter Form und durch weniger Medienbrüche (keine manuellen Erfassungsschritte mehr auf beiden Seiten) erhielten Kommunen und Kirchen so im Ergebnis auch verlässlichere und aktuellere Daten. Es ist zu prüfen, wie auch hierfür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden können.