III. Beschreibung der Instrumente
III.1. Ausschlusskriterien
1. Ausschlusskriterien
Mit Ausschlusskriterien [2] werden aus einem vorher zu definierenden "Anlageuniversum" diejenigen Einzeltitel herausgefiltert, die von der Geldanlage ausgeschlossen werden sollen.
Bei der Formulierung bzw. Implementierung von Ausschlusskriterien ist zu vermeiden, dass durch eine zu enge Begrenzung des zur Verfügung stehenden "Anlageuniversums" die Kriterien Sicherheit, Liquidität und Rendite nicht mehr ausreichend beachtet werden können. Ausschlusskriterien sollen außerdem so formuliert sein, dass ein objektiver Erhebungs- und Bewertungsprozess ("Research-Prozess") ablaufen kann, aus dem schließlich eine Ausschlussliste erstellt wird.
1.1 Ausschluss von Unternehmen
Der Ausschluss eines Unternehmens aus dem "Anlageuniversum" erfolgt nicht aus der prinzipiellen Ablehnung des gesamten Unternehmens. Vielmehr wird mit einem Ausschluss erkennbar, dass der Geldanleger aus seiner ethisch nachhaltigen Motivation heraus nicht am erzielten Gewinn in Form von Dividenden, Zinsen oder Kursgewinnen partizipieren möchte.
Börsennotierte Unternehmen sind in der Regel breit diversifiziert. Dies bedeutet, dass es innerhalb eines Unternehmens durchaus einzelne Geschäftsbereiche geben kann, die ein Investor aus bestimmten Gründen ablehnt. Solange dieser Geschäftsbereich jedoch einen Anteil von maximal zehn Prozent am Gesamt-Unternehmensumsatz hat, sollte von einem Ausschluss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit abgesehen werden. Stattdessen wäre in einem solchen Fall der direkte Unternehmensdialog (siehe 4. Engagement) einem Ausschluss vorzuziehen. Unternehmen, die beispielsweise an der Entwicklung oder Herstellung von geächteten Waffen beteiligt sind, sollen jedoch unabhängig vom darauf entfallenden Umsatzanteil für ein Investment ausgeschlossen sein.
Bei einem Ausschluss von Unternehmensanleihen bestimmter Emittenten ist zudem ein weiterer Aspekt von Bedeutung: Der Geldanleger stellt dem jeweiligen Emittenten mit dem Kauf der Anleihe Geld zur Finanzierung seines Unternehmens zur Verfügung. Mit dem Ausschluss bestimmter Unternehmen wird vermieden, dass das Geld in solche Geschäftszwecke investiert werden könnte, die der Geldanleger aus bestimmten Gründen nicht finanzieren möchte. Auch hier ist die Frage der Verhältnismäßigkeit gleichermaßen zu beachten.
Ausschlusskriterien [3] für Unternehmen- Unternehmen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Rüstungsgütern (im Sinne der Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz) beteiligt sind sowie Unternehmen, die unabhängig von ihrem Umsatzanteil an der Entwicklung oder Herstellung von geächteten Waffen beteiligt sind
- Unternehmen, die Spirituosen (Mindestalkoholgehalt 15 Volumenprozent) herstellen
- Unternehmen, die Tabakwaren herstellen
- Unternehmen, die kontroverse Formen des Glücksspiels betreiben
- Unternehmen, die Produkte herstellen, die die Menschenwürde durch verunglimpfende und erniedrigende Darstellungen von Personen verletzen
- Unternehmen, die gentechnisch verändertes Saatgut herstellen
- Unternehmen, die Produkte herstellen, die unter Unterstützung oder Tolerierung menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen und Kinderarbeit (im Sinne eines Verstoßes gegen die Kernarbeitsnormen der ILO) - auch in der Zuliefererkette - produziert werden
Weitere Ausschlusskriterien können von Investoren u.a. für Unternehmen festgelegt werden, die nicht notwendige/nicht vorgeschriebene Tierversuche durchführen oder embryonale Stammzellenforschung betreiben.
1.2 Ausschluss von Staaten
Anders als bei Unternehmensanleihen wird bei einem Erwerb von Staatsanleihen kein bestimmter Unternehmenszweck finanziert. Das angelegte Geld wird üblicherweise zur Finanzierung des Staatshaushalts verwendet. Daher wird durch die Anwendung von Ausschlusskriterien für Staaten angestrebt, dass das angelegte Geld nur in solche Länder fließt, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Ausschlusskriterien für Staaten
- Länder, die die Todesstrafe praktizieren
- Länder, die als "Nicht-Frei" (im Sinne der Organisation und Forschungseinrichtung "Freedom House") klassifiziert werden
- Länder, die das Kyoto-Protokoll (oder ein entsprechendes Nachfolgeprotokoll) nicht ratifiziert haben
- Länder, die die Biodiversitäts-Konvention der UNEP nicht ratifiziert haben
- Länder, die als (im Sinne des CPI von Transparency International) wahrgenommen werden (Rating < 4,0) (CPI = Corruption Perceptions Index)